TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/23 93/11/0123

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;
44 Zivildienst;

Norm

AVG §68 Abs1;
WehrG 1990 §35;
ZDG 1986 §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 17. Mai 1993, Zl. W 74/02/03/58, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 des Wehrgesetzes BGBl. Nr. 305/199O zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen, als Einberufungstermin wurde der 1. Juli 1993 genannt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid mit der wesentlichen Begründung, er habe eine Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes abgegeben. Mit Bescheid vom 6. April 1993 habe der Bundesminister für Inneres jedoch festgestellt, daß seine Erklärung wegen Fehlens einer Strafregisterbescheinigung nicht rechtswirksam werden könne. Dagegen habe der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Diese vom Beschwerdeführer erwähnte Beschwerde gegen den in Rede stehenden Bescheid des Bundesministers für Inneres wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1993, Zl. 93/11/0106, wegen Unzuständigkeit des Gerichtshofes zurückgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher nicht nur von der rechtlichen Existenz, sondern auch von der aus der Rechtskraft erfließenden Bindungswirkung dieses Bescheides auszugehen. Das bedeutet, daß feststeht, daß der Beschwerdeführer eine rechtsunwirksame Zivildiensterklärung abgegeben hat. Ob der Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. April 1993 - insbesondere gemessen an der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, G 74/93 u.a., geschaffenen Rechtslage - rechtmäßig ist, hat wegen seiner Rechtskraft außer Betracht zu bleiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, Zl. 93/11/0104). Der am 23. Jänner 1992 für tauglich befundene Beschwerdeführer ist daher weiterhin als wehrpflichtig anzusehen, weshalb in seiner Einberufung zum Grundwehrdienst mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit erblickt werden kann.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz begründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110123.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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