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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des G in G, vertreten duch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Landeshauptmann von Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, den Beschluß gefaßt
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung der vorliegenden Säumnisbeschwerde vor, er habe gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, mit denen ihm die Lenkerberechtigung entzogen und das Lenken von Motorfahrrädern verboten worden sei, am 13. August bzw. am 22. September 1992 Berufung erhoben. Darüber habe die belangte Behörde bisher nicht entschieden.
Gemäß § 27 VwGG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen 6 Monaten in der Sache entschieden hat.
Nach § 123 Abs. 1 KFG 1967 ist für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen, sofern darin nicht anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. Für Entscheidungen, die eine Behörde in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens zu treffen hätte, ist oberste Behörde, die jedenfalls im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht (§ 73 Abs. 2 AVG) angerufen werden konnte, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (siehe den hg. Beschluß vom 28. September 1993, Z1. 93/11/0148, mit weiterem Judikaturhinweis).
Da der Beschwerdeführer, wie sich aus seiner Beschwerde ergibt, noch nicht den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Weg eines Devolutionsantrages nach § 73 Abs. 2 AVG angerufen hat, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
W i e n , am 23. November 1993
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110207.X00Im RIS seit
25.04.2002