Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ARG 1984 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftührerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des C in K, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 25. August 1993, Zl. KUVS-286-290/7/93, betreffend Übertretung des Arbeitsruhegesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, 4 Übertretungen nach § 3 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes begangen zu haben. Über ihn wurden deswegen 4 Geldstrafen in der Höhe von je S 1.000,-- (je ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe die aufgenommenen Beweise insofern unrichtig gewürdigt, als sie daraus nicht auf das Ausreichen seines Kontrollsystems gegenüber seinen Arbeitnehmern geschlossen hat. Er habe unrichtige Meldungen hinsichtlich der Einhaltung der in Rede stehenden Arbeitnehmerschutzvorschriften erhalten. Deswegen habe er keine Veranlassung gehabt, "ein weiteres Kontrollsystem sozusagen zur Kontrolle des Kontrollsystems aufzuziehen". Auf seiner Seite liege allenfalls "ein fahrlässig herbeigeführter Irrtum über bestimmte Fakten" vor. Er rügt auch die Strafbemessung, weil § 21 VStG nicht angewendet worden ist.
Damit macht er nicht geltend, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG sei bei der Entscheidung über seine Beschwerde zu lösen. Die verhängten Geldstrafen übersteigen S 10.000,-- nicht. Es konnte daher von der Ermächtigung nach § 33a VwGG Gebrauch gemacht und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110215.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013