Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1973 §1 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Pallitsch, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, in der Beschwerdesache des H in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 23. April 1993, Zl. UVS-4/144/3-1993, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 23. April 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 12. August 1992 am Standort S, Sch-Straße 10a, durch im Eingangsbereich in das Geschäftslokal angebrachte Geschäftsbezeichnungen Altwaren unter der Bezeichnung "H-Laden" an einen größeren Kreis von Personen öffentlich angeboten zu haben, was der Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973 gleichzuhalten sei, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung gewesen zu sein. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Z. 1 und § 1 Abs. 4 GewO 1973 begangen, weshalb gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1973 über ihn eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt wurde.
Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde im wesentlichen mit dem Vorbringen, er habe im Tatzeitpunkt 12. August 1992 über keine eigene Einnahmequelle verfügt, vielmehr habe er von den gesetzlichen Unterhaltsleistungen seiner Gattin gelebt. Im wesentlichen habe er die Kinder betreut, den Haushalt geführt und darüberhinaus im Gewerbebetrieb seiner Gattin ausgeholfen. Für diese aushilfsweise Tätigkeit habe er zum damaligen Zeitpunkt keine Vergütung erhalten, da kein Dienstverhältnis bestanden habe. Zur Frage, ob dem Beschwerdeführer aus dem Gewerbebetrieb seiner Gattin Einnahmen zugeflossen seien, habe die belangte Behörde keinerlei Beweise erhoben. Der bloße Umstand des "Zufließens eines wirtschaftlichen Vorteils" aus dem "Firmengeschäft" der Ehegattin des Beschwerdeführers indiziere noch nicht das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales eines unternehmerischen Risikos auf Seiten des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hätte daher auch Feststellungen dahingehend treffen müssen, ob die von ihm für seine Gattin geleistete Tätigkeit als selbständige Tätigkeit zu betrachten sei. Das Tatbestandsmerkmal des "unternehmerischen Risikos" auf Seite des Beschwerdeführers sei von der belangten Behörde nicht geprüft worden.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Die verhängte Geldstrafe übersteigt S 10.000,-- nicht. Aus dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Die im Beschwerdefall maßgebliche Rechtsfrage, daß nach § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1973 bereits das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird und diese Art der Kundenwerbung sohin bereits ex lege die Ausübung des Gewerbes ist, ist durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der der angefochtene Bescheid nicht abweicht, hinreichend geklärt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 1979 Zl. 2435/76, sowie vom 10. Juni 1992, Zl. 92/04/0044), zumal der Beschwerdeführer weder im Strafverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Vorbringen dahingehend erstattet hat, daß die Anbringung der in Rede stehenden Geschäftsschilder nicht von ihm veranlaßt worden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof lehnt daher gemäß § 33a VwGG die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ab.
Ein Kostenzuspruch hatte zu unterbleiben, da im Falle einer Ablehnung der Beschwerde nach § 33a VwGG ein solcher nicht vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040098.X00Im RIS seit
20.11.2000