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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
KFG 1967 §66 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A M in L, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Mai 1993, Zl. VerkR-390.877/2-1993/Di, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B für die Dauer von fünf Monaten vom 21. November 1992 an vorübergehend entzogen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Anlaß für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer am 21. November 1992 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet habe.
Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit durch seinen vorangegangenen Alkoholkonsum noch das Verschulden eines Verkehrsunfalles. Er macht ausschließlich geltend, daß der Unfallort nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 gelegen und sein Verhalten nicht als Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 (in Verbindung mit § 99 Abs. 1 StVO 1960) zu qualifizieren sei. Es handle sich um ein im Bereich des Linzer Hafens gelegenes, mit dem Verkehrszeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen" mit den Zusatztafeln "Privatstraße ... Zufahrt nur für Berechtigte und auf eigene Gefahr" sowie "Hafengebiet, unbefugtes Betreten behördlich verboten" bezeichnetes Straßenstück, auf dem sich die Wegweiser "DDSG Materialverwaltung", "Hundeabrichteplatz" und "Modellflugplatz" befänden.
Die vom Beschwerdeführer angeschnittene Frage, ob es sich bei dem in Rede stehenden Ort um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt oder nicht, kann im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen. Selbst wenn diese Straße die besagte Qualifikation nicht aufwiese, wäre das Verhalten des Beschwerdeführers als eine bestimmte Tatsache zu qualifizieren, aus der seine Verkehrsunzuverlässigkeit abzuleiten wäre. Die Aufzählung von bestimmten Tatsachen im § 66 Abs. 2 KFG 1967 ist nicht abschließend. Verhaltensweisen, die nach Art und Gewicht den aufgezählten in ihrer Bedeutung für die Beurteilung der kraftfahrrechtlich relevanten Sinnesart gleichwertig sind, können ebenfalls als bestimmte Tatsachen herangezogen werden. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa die Begehung von Alkoholdelikten im Ausland (die keine Übertretungen nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 sind) als solche Tatsachen anerkannt (vgl. das Erkenntnis vom 28. März 1989, Slg. Nr. 12.890/A). Eine solche Tatsache liegt auch vor, wenn der Straße ungeachtet ihrer rechtlichen Qualität kein ausschließlich privater Charakter zukommt (vgl. hinsichtlich eines Stadion-Parkplatzes das Erkenntnis vom 17. September 1986, Zl. 85/11/0289). Nach der Darstellung des maßgebenden Sachverhaltes durch den Beschwerdeführer selbst ist dies auch für den Unfallort anzunehmen. Nach den diesbezüglichen Schilderungen darf dieses Straßenstück von den verschiedensten "Berechtigten" benützt werden, sodaß ein ausschließlich privater Charakter von vornherein ausscheidet.
Selbst wenn keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vorläge, konnte die belangte Behörde aus dem Verhalten des Beschwerdeführers auf seine Verkehrsunzuverlässigkeit schließen. Die bekämpfte Entziehungsmaßnahme verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110134.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012