TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/23 93/04/0155

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
54/02 Außenhandelsgesetz;

Norm

AußHG 1984 §3;
AußHG 1984 §6;
AußHG 1984 §8 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr 1993/244 §2;
Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr 1993/244 §3;
Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr 1993/244 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde der S-Gesellschaft m.b.H. & Co KG in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Juni 1993, Zl. 420.678/16-II/A/2/93, betreffend Einfuhrbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 1993 auf Erteilung der Bewilligung zur Einfuhr von 20.000 t Portlandzement der Warennummer 2523 29 des Zolltarifs, Ursprungsland: Ungarn, gemäß §§ 3, 6 und 8 Abs. 1 Außenhandelsgesetz 1984 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr, BGBl. Nr. 244/1993, in Höhe von 2.000 t genehmigt und hinsichtlich der darüber hinausgehenden Menge abgewiesen. Zur Begründung führte der Bundesminister aus, mit der zitierten Verordnung sei vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Einfuhr der im Spruch genannten Ware ein mengenmäßiges Einfuhrkontingent in Höhe von 100.000 t festgelegt worden. Gemäß § 3 Abs. 1 der genannten Verordnung würden 90 % des Kontingentes an Antragsteller verteilt, die nachweislich Einfuhren in der Zeit von 1. Jänner 1993 bis 31. März 1993 getätigt hätten. Anträge gemäß dieser Verordnungsbestimmung müßten bis spätestens 3. Mai 1993 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingelangt sein. Da die Beschwerdeführerin ihren Antrag innerhalb dieser Einreichfrist gestellt und Vorbezugsrechte nachgewiesen habe, sei ihr Antrag gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung zu beurteilen gewesen. Da die in den Anträgen nach § 3 Abs. 1 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentteiles überstiegen habe, sei der Kontingentteil nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 der Verordnung zu verteilen gewesen. Dabei habe sich für die Beschwerdeführerin eine Zuteilungsmöglichkeit in der Höhe von 2.000 t ergeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof führte die Beschwerdeführerin den Beschwerdepunkt wie folgt aus:

"Als Beschwerdegründe machen wir geltend:

1.

Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere durch Verweigerung bzw. rechtswidrige Beschränkung unserer Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren sowie fehlende bzw. mangelhafte Bescheidbegründung;

2.

Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, insbesondere wegen unrichtiger Verteilung des Vorbezugs-Kontingentes nach § 3 Abs. 1 der Kontingent-VO;

3.

Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, insbesondere wegen Verstoßes gegen die im Gesetzesrang stehenden Vorschriften des GAT-Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren, BGBl. 330/1980;

4.

Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, insbesondere wegen unrichtiger rechtlicher Abstützung auf die nach dem AHG 1984 gesetzwidrige und nicht ordnungsgemäß begründete Kontingent-VO."

In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin unter anderem vor, die Begründung des angefochtenen Bescheides entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, daß ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und daß damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1985, Zl. 85/04/0071). In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es dem Bescheidadressaten und auch dem Verwaltungsgerichtshof möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen.

Gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr erfolgt die Verteilung des im § 1 dieser Verordnung festgelegten Kontingentes für die Einfuhr von Zement nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984 unter Berücksichtigung der in den §§ 3 und 4 der Verordnung dargelegten Vorgangsweise.

Nach § 3 der Verordnung sind über Antrag Einfuhrbewilligungen für jeweils 90 % des Kontingentes Antragstellern, die in der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis 31. März 1993 nachweislich Einfuhren der im § 1 angeführten Waren getätigt haben, zu erteilen. Derartige Anträge müssen bis spätestens 3. Mai 1993 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen.

Auf Grundlage aller bis dahin vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, wird zufolge § 4 dieser Verordnung das Kontingent verteilt. Übersteigt die in den Anträgen enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentes, ist das Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich hiebei ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der Rest des Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbliebenen Anträge zu dividieren. Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen. Ist das Kontingent aufgrund dieser Verteilung nicht erschöpft, werden nach dem 3. Mai 1993 einlangende Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 auf die Antragsteller aufzuteilen.

Um den oben dargestellten Anforderungen des § 60 AVG zu entsprechen, hätte es in der Begründung des angefochtenen Bescheides der Darlegung jenes KONKRETEN Sachverhaltes bedurft, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, ob einerseits die Bewilligungsgrundsätze des Außenhandelsgesetzes erfüllt und andererseits die Verteilungsgrundsätze der zitierten Verordnung eingehalten wurden. Die eingangs wiedergegebene, bloß allgemeine Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, es habe die in den Anträgen nach § 3 Abs. 1 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentteiles überstiegen, reicht hiezu in keiner Weise aus.

Damit belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Denn die dem angefochtenen Bescheid beigegebene Begründung macht es der Beschwerdeführerin und auch dem Verwaltungsgerichtshof unmöglich, ihn auf seine Rechtswidrigkeit zu überprüfen. Die Ausführungen in der Gegenschrift vermögen daran nichts zu ändern (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. April 1983, Zl. 82/10/0086). Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, da der angefochtene Bescheid nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen war.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040155.X00

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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