TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/24 93/01/0637

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §17;
AVG §32 Abs2;
AVG §63 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde der A in M, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. März 1993, Zl. 4.341.780/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 11. Juni 1992 den einen Tag zuvor gestellten Asylantrag der Beschwerdeführerin - einer kroatischen Staatsangehörigen - als offensichtlich unbegründet gemäß § 17 Abs. 1 und 3 Z. 2 Asylgesetz 1991 abgewiesen und mit weiterem Bescheid vom 29. Juni 1992 die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 2 leg. cit. als verspätet zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. März 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ebenfalls als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Entsprechend der Aktenlage ist unbestritten, daß der Zurückweisungsbescheid vom 29. Juni 1992 der Beschwerdeführerin am 1. Juli 1992 zugestellt wurde und sie die Berufung, über die mit dem angefochtenen Bescheid entschieden wurde, am 14. Juli 1992 zur Post gegeben hat. Das bedeutet aber, daß die Beschwerdeführerin die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG nicht versäumt hat, enden doch gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. - welche Vorschrift in der Begründung des angefochtenen Bescheides gleichfalls wörtlich wiedergegeben wurde - nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides war nur darauf zurückzuführen, daß die belangte Behörde irrtümlich der Auffassung war, der 1. Juli 1992 sei ein Montag gewesen - weshalb die Berufungsfrist am Montag, dem 13. Juli 1992 geendet habe -, es sich jedoch in Wirklichkeit um einen Mittwoch gehandelt hat. Die belangte Behörde hat keine Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie dem Beschwerdeführer nicht - wie er geltend macht - eine (gar nicht aktenkundige) Verspätung des Rechtsmittels hätte vorhalten müssen, sondern vielmehr den ihr vorliegenden Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt.

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010637.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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