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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §16 Abs2 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des H in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 31. August 1993, Zl. 02/04/92 042/9, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 16 Abs. 2 lit. b StVO, daß es auf die Fahrgeschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge nicht ankommt, wenn es nicht fraglich ist, ob die Überholstrecke im Bereich einer unübersichtlichen Straßenstelle gelegen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. August 1990, Zl. 90/02/0044, und vom 10. Mai 1993, Zl. 93/02/0003). Im Beschwerdefall ist unstrittig, daß der Tatort im Bereich einer Kurve gelegen ist. Ob aber eine bestimmte Kurve in einem konkreten Fall als unübersichtlich anzusehen ist (wie die belangte Behörde auf Grund von Fotos, Skizzen und Zeugenaussagen festgestellt hat), ist keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020253.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009