Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §4 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. September 1993, Zl. VwSen-101286/2/Bi/Fb, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 6. Juni 1991 um 12.15 Uhr an einem bestimmten Ort einen Pkw gelenkt, sei rechts von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Telefonmasten gestoßen; in weiterer Folge habe er es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort im ursächlichen Zusammenhang gestanden sei, ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der in § 4 Abs. 5 StVO verwendete Begriff "ohne unnötigen Aufschub" ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes streng auszulegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0130). Die Unfallsmeldung hat nach Durchführung der am Unfallsort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen oder nach vergeblichem Versuch der Beteiligten, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachzuweisen, zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1993, Zl. 92/02/0292).
Im Beschwerdefall sind zwischen dem Unfall (12.15 Uhr) und der Unfallsmeldung des Beschwerdeführers (15.55 Uhr) mehr als 3 1/2 Stunden vergangen. In dieser Zeit hat sich der Beschwerdeführer damit befaßt, sein Fahrzeug bergen und zu seinem Wohnhaus abschleppen zu lassen sowie den Zulassungsschein des Fahrzeuges zu holen. Im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung rechtfertigten diese Tätigkeiten einen Aufschub der Unfallsmeldung im vorliegenden Ausmaß keinesfalls. Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, er habe außer der Meldung beim Gendarmerieposten die Post- und Telegraphenverwaltung von der Beschädigung des Telefonmastes verständigt, ist ihm entgegenzuhalten, daß es seinem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Berufungsvorbringen nach hiezu erst am Tag nach dem Unfall gekommen ist. Diese Kontaktaufnahme war somit schon deshalb nicht geeignet, den Beschwerdeführer von seiner nach § 4 Abs. 5 StVO bestehenden Meldepflicht zu entbinden.
Bei der Strafbemessung ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ohnehin als Milderungsgrund berücksichtigt worden. Auf das Ausmaß des Verschuldens hat die belangte Behörde durch Verhängung einer Geldstrafe von nur S 700,-- (bei nicht ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen) hinreichend Bedacht genommen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers war sein Verschulden aber nicht so geringfügig, daß mit einer Ermahnung das Auslangen hätte gefunden werden müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0101).
Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020269.X00Im RIS seit
12.06.2001