TE Vwgh Beschluss 1993/11/24 93/02/0249

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §21;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache der C in V, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 16. August 1993, Zl. Senat-MD-93-584, betreffend Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von insgesamt S 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin einerseits das Beweisverfahren betreffende Verfahrensmängel und andererseits unrichtige Strafbemessung geltend macht, weil die Bestimmung des § 21 VStG nicht angewendet worden sei.

Dieses Beschwerdevorbringen läßt auch im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht erkennen, daß die Entscheidung über die Beschwerde von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Natur im Sinne des § 33a VwGG abhänge. Denn einerseits betrifft das Beschwerdevorbringen lediglich die Tatfrage, mit der eine Rechtsfrage grundsätzlicher Natur nicht im Zusammenhang steht und andererseits bewegt sich die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Strafzumessung im Rahmen der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. September 1986, Zl. 86/18/0059).

Da die verhängte Strafe S 10.000,-- nicht übersteigt, konnte von der Ermächtigung der zitierten Bestimmung Gebrauch gemacht und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.

Im Hinblick darauf erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 93/02/0057 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020249.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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