TE Vwgh Beschluss 1993/11/24 93/01/1130

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art87 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, in der Beschwerdesache des R in K, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten vom 29. Juli 1993, Zl. R 450/93, betreffend die Abweisung eines Rekurses in einer Versteigerungsangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten vom 29. Juli 1993, mit dem dem Rekurs gegen die vom Bezirksgericht Tulln mit Beschluß vom 3. Juni 1993 genehmigten, von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen abweichenden, von der betreibenden Partei vorgeschlagenen Versteigerungsbedingungen und gegen den vom Bezirksgericht Tulln gemäß § 144 Abs. 1 Exekutionsordnung festgelegten Schätzwert der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft nicht Folge gegeben worden ist.

In der vorliegenden Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof möge das Versteigerungsbegehren wegen vorsätzlicher Gesetzesverletzung abweisen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden (einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate) behauptet wird. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt keine Zuständigkeit zu, Entscheidungen eines Gerichtes - ausgenommen von Einzelrichtern erledigte Justizverwaltungsangelegenheiten im Sinne von Art. 87 Abs. 2 B-VG - zu überprüfen (siehe die hg. Beschlüsse vom 27. Jänner 1951, VwSlg. N.F. 1898/A, vom 31. Mai 1961, Zl. 899/61, vom 20. Dezember 1956, VwSlg. N.F. 4249/A, und vom 19. Oktober 1983, Zlen. 83/01/0397 u.a.). Bei dem angefochtenen Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten handelt es sich um eine derartige, der Gerichtsbarkeit zuzuordnende Entscheidung eines Gerichtes.

Die vorliegende Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993011130.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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