Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, in der Beschwerdesache des E in Z, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. September 1993, Zl. 4.321.285/3-III/13/91, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach der Beschwerdebehauptung wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 21. September 1993, einem Dienstag, zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG endete daher - unter Bedachtnahme auf § 32 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG - am Dienstag, dem 2. November 1993. Die vorliegende Beschwerde wurde aber erst am 3. November 1993 zur Post gegeben.
Bemerkt sei, daß es sich zwar beim 2. November 1993 um den Allerseelentag handelte, dieser Tag aber nicht als gesetzlicher Feiertag im Sinne des § 1 Abs. 1 des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153 in der Fassung BGBl. Nr. 264/1967, gilt und demnach - wie auch sonst - nach § 33 Abs. 2 AVG keine Hemmung der Frist eingetreten ist.
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993011214.X00Im RIS seit
20.11.2000