TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/24 93/02/0170

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des E in D, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 4. Juni 1993, Zl. Senat-HO-92-015, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 1993 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 29. Mai 1991 um 10.55 Uhr an einem näher beschriebenen Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er dieses Fahrzeug an diesem Tag gegen

10.55 Uhr an diesem Ort in Betrieb genommen habe und vermutet hätte werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Nach § 5 Abs. 2 StVO sind unter anderem besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht das Tatbestandsmerkmal der "Inbetriebnahme" im § 5 Abs. 2 StVO daraus gefolgert, daß er die Zündung des Fahrzeuges betätigt habe.

Damit vermag der Beschwerdeführer schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil ihm entgangen sein dürfte, daß die belangte Behörde in der Folge auch als erwiesen angenommen hat, der Beschwerdeführer habe den Motor in Gang gesetzt. Es entspricht aber der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 15. Februar 1991, Zl. 90/18/0182), daß damit die diesbezügliche Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 StVO erfüllt ist.

Weiters tritt der Beschwerdeführer der Annahme der belangten Behörde entgegen, der einschreitende Gendarmeriebeamte Ho., welcher den Beschwerdeführer zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert hat, habe bei diesem Alkoholisierungssymptome festgestellt. Damit bekämpft der Beschwerdeführer die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese hält jedoch einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) stand. Soweit sich der Beschwerdeführer dazu auf die Aussagen der beiden anderen Gendarmeriebeamten Hi. und M. beruft, ist ihm zu erwidern, daß der Zeuge M. (der Vorgesetzte der beiden anderen Gendarmeriebeamten) anläßlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 26. Mai 1993 ausgeführt hat, Hi. habe seinerzeit die Frage, ob er beim Beschwerdeführer Alkoholisierungsmerkmale festgestellt hätte, zwar verneint, aber auch angegeben, daß er darauf nicht geachtet habe. Der Zeuge Hi. konnte sich zwar anläßlich dieser Verhandlung an den Vorfall nicht mehr erinnern, hat jedoch anläßlich seiner Vernehmung bei der Erstbehörde am 28. November 1991 ausgeführt, er habe - da die Amtshandlung durch den Kollegen Ho. bereits fast abgeschlossen gewesen sei - nicht mehr genau darauf geachtet, ob beim Beschwerdeführer Merkmale einer Alkoholisierung vorlägen.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorhebt, der Zeuge Ho. habe einen "subjektiven" Eindruck gehabt, daß der Beschwerdeführer geschwankt habe, so ist ein Eingehen darauf schon deshalb entbehrlich, weil die belangte Behörde auch als erwiesen angenommen hat, daß der Beschwerdeführer anläßlich der in Rede stehenden Amtshandlung aus dem Mund nach Alkohol gerochen habe. Es entspricht aber der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. November 1990, Zl. 90/03/0238), daß allein der wahrgenommene Alkoholgeruch aus dem Mund bereits die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung und damit die Aufforderung zur Atemluftprobe im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO rechtfertigt. Im übrigen entfernt sich der Beschwerdeführer neuerlich vom tatsächlichen Inhalt der Begründung des angefochtenen Bescheides, wenn er behauptet, die belangte Behörde habe sich auch in Ansehung des Alkoholgeruches allein auf den "subjektiven" Eindruck des Zeugen Ho. gestützt, ohne daß dies objektiv begründet gewesen wäre. Damit geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1990, Zl. 89/18/0163, ins Leere.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht seinen Beweisantrag auf Beiziehung eines medizinischen Amtssachverständigen nicht Folge geleistet. Aus dem Gutachten eines solchen Sachverständigen hätte sich - so der Beschwerdeführer - ergeben, daß die Einnahme von Alkohol für den Beschwerdeführer auf Grund des Konsums eines speziellen Medikamentes lebensgefährlich wäre; daraus hätte sich die Feststellung ergeben, daß der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen sein könne und demzufolge auch keine Alkoholisierungssymptome vorgelegen seien.

Auch damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. März 1989, Zl. 88/18/0360), daß für die in Rede stehende Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, nicht entscheidend ist, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur der Umstand, ob die Straßenaufsichtsorgane vermuten können, daß sich der Lenker bei der Beanstandung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet; im Hinblick auf dieses Tatbestandsmerkmal bedarf es keiner Ermittlungen darüber, ob, wann und in welchem Ausmaß der Lenker vor der Beanstandung tatsächlich Alkohol zu sich genommen hat. Da der erwähnte Beweisantrag des Beschwerdeführers sohin rechtlich verfehlt war, kann bei der diesbezüglichen Unterlassung der belangten Behörde von einer verpönten vorwegnehmenden Beweiswürdigung keine Rede sein.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Alkotest VoraussetzungAlkotest StraßenaufsichtsorganLenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020170.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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