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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. W. Pesendorfer als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des P in W, gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich mit der Zl. VwSen-100944/15/Sch/Rd, betreffend Übertretung(en) der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Der unvertretene Beschwerdeführer brachte eine mit 13. August 1993 datierte Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ein, der mehrere Formmängel anhafteten.
Mit Verfügung vom 26. August 1993 wurde ihm die Behebung dieser Mängel binnen drei Wochen aufgetragen. Diese Verfügung wurde ihm am 17. September 1993 zugestellt.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 1993 (am selben Tag zur Post gegeben) ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung bis 29. Oktober 1993. Dieses Ersuchen wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht förmlich erledigt.
Der Beschwerdeführer hat dem Auftrag vom 26. August 1993 auch bis zu dem von ihm erwünschten Termin nicht entsprochen. Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020193.X00Im RIS seit
20.11.2000