Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über den Antrag des M in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, betreffend Gesetzesprüfung in Ansehung einer Vorschrift der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0203, wurde die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 1993 stellte er den "Antrag", der Verwaltungsgerichtshof wolle von Amts wegen einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof "zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit" des § 5 Abs. 1 StVO stellen.
Dieser Antrag ist unzulässig. Voraussetzung eines vom Verwaltungsgerichtshof auf Art. 140 Abs. 1 B-VG gestützten Antrages an den Verfassungsgerichtshof ist die Präjudizialität der entsprechenden Norm (vgl. näher: Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. Auflage, Rz 1158). Diese Präjudizialität ist im Hinblick auf das abgeschlossene Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben. Im übrigen sei vermerkt, daß dem Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren kein Antragsrecht auf Anfechtung einer Norm durch den Verwaltungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof zugestanden wäre.
Der vorliegende Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020257.X00Im RIS seit
20.11.2000