Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §89a Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Baumann und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 22. Juni 1993, Zl. MA 64-12/165/92, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juni 1993 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und Abs. 7a StVO für die vom Magistrat der Stadt Wien am 21. Juni 1991 um 12.45 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien VIII, Buchfeldgasse 18, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges ein Kostenersatz in der Höhe von insgesamt S 1.260,-- vorgeschrieben.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei aktenkundig, daß das Fahrzeug (dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer sei) von 10.45 bis 12.45 Uhr (Entfernungszeitpunkt) in einer beschilderten Halteverbotszone, die als "Diplomatenzone" bestimmt sei, abgestellt gewesen sei. Der Text der Zusatztafel habe "Mo-Fr (werktags) 9-15 Uhr, ausgenommen Fahrzeuge der Botschaft von Nicaragua" gelautet. Dieses Halteverbot sei ordnungsgemäß verordnet und durch Aufstellung von Halteverbotstafeln samt Zusatztafeln vorschriftsgemäß kundgemacht worden. Aus Halteverbotszonen, die für Diplomaten reserviert seien, dürften unberechtigt abgestellte Kraftfahrzeuge auch dann entfernt werden, wenn "konkret gar niemand behindert" worden sei. Im übrigen könne laut aktenkundigen Feststellungen aber sehr wohl von einer Verkehrsbeeinträchtigung als Anlaß für die Entfernung des in Rede stehenden Fahrzeuges ausgegangen werden, zumal in der Anzeige die Botschaft von Nicaragua als Aufforderer aufscheine. Diese Anzeige sei vom einschreitenden Polizeibeamten in seiner diesbezüglichen Zeugenaussage bekräftigt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Anders als der Beschwerdeführer hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der der in Rede stehenden Halteverbotszone zugrundeliegenden Verordnung samt deren Kundmachung: Im Verwaltungsverfahren wurde zweifelsfrei festgestellt, daß die diesbezügliche Verordnung vom 23. Mai 1991 (also aus der Zeit vor der Beseitigung des Fahrzeuges) stammt. Was die vom Beschwerdeführer behauptete fehlende "ordnungsgemäße Bezeichnung der Gesetzesstelle", auf welche sich diese Verordnung stützt, anlangt, so braucht der Verwaltungsgerichtshof nicht näher darauf einzugehen, weil es der ausdrücklichen Nennung der gesetzlichen Grundlage gar nicht bedurfte (vgl. Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht, 3. Auflage, Seite 253). Was aber schließlich die Behauptung des Beschwerdeführers anlangt, die diesbezüglichen Straßenverkehrszeichen seien nicht entsprechend der Verordnung, "sondern wesentlich anders wo aufgestellt", so bietet die Aktenlage für die Richtigkeit dieser - offenbar mutwilligen - Behauptung des Beschwerdeführers keinen Anhaltspunkt.
In der Beschwerde wird nicht bestritten, daß das in Rede stehende Fahrzeug in der gegenständlichen Halteverbotszone während ihres zeitlichen Geltungsbereiches abgestellt war. Damit waren die Voraussetzungen für die Entfernung gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 28. Oktober 1988, Zl. 88/18/0091, und das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195) die Rechtsansicht vertreten, daß schon das bloße Abstellen eines Fahrzeuges in einer Diplomatenfahrzeugen vorbehaltenen Halteverbotszone es aus zwingenden öffentlichen Interessen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/02/0114) als geboten erscheinen läßt, von einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO auszugehen und die Entfernung des Fahrzeuges zu veranlassen, und daß es hiezu weder einer bestehenden (konkreten) noch einer zu besorgenden Beeinträchtigung des Verkehrs bedarf. Damit gehen die Beschwerdeausführungen, soweit sie diese Rechtslage verkennen, ins Leere.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, er sei nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen und habe dieses einer Person überlassen, die "vertrauenswürdig und unbedenklich" gewesen sei, die Verhinderung der "angeblichen Tat" wäre dem Beschwerdeführer daher nicht möglich gewesen, verkennt er - ungeachtet des Umstandes, daß es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt - neuerlich die Rechtslage, weil es darauf weder bei der Zulässigkeit der Entfernung des Fahrzeuges noch bei der Vorschreibung der Kosten gegenüber dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer ankam (vgl. § 89a Abs. 7 erster Satz StVO).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020179.X00Im RIS seit
12.06.2001