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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/1221 93/01/1222 93/01/1223 93/01/1224Betreff
Der VwGH hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde
1. der A, 2. der V, 3. der M, 4. des H und 5. des G, alle in D, die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin als Mutter und gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in D, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres jeweils vom 1. September 1993, Zl. 4.302.457/6-III/13/93 , alle betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird in Ansehung sämtlicher Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem einheitlichen Beschwerdeschriftsatz und den ihm angeschlossenen Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich, daß das Bundesasylamt die von den Beschwerdeführern - türkischen Staatsangehörigen - am 15. März 1993 gestellten Anträge auf Ausdehnung der Asylgewährung gemäß § 4 Asylgesetz 1991 jeweils mit Bescheid vom 9. August 1993 und der Bundesminister für Inneres die dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer jeweils gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit Bescheiden vom 1. September 1993 abgewiesen hat.
Gegen diese Berufungsbescheide richtet sich die vorliegende, vom jeweiligen Beschwerdeführer in Ansehung des ihn betreffenden Bescheides erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 4 erster Satz Asylgesetz 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Daraus ergibt sich - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - zwingend, daß eine Ausdehnung der Asylgewährung nur in Betracht kommt, wenn dem Ehegatten oder Vater des betreffenden Antragstellers gemäß § 3 Asylgesetz 1991 Asyl gewährt worden ist (vgl. unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1993, Zl. 93/01/0455). Diese Voraussetzung fehlt in den vorliegenden Beschwerdefällen, ist doch von den Beschwerdeführern die Feststellung der belangten Behörde unbestritten geblieben, daß der Asylantrag des G - des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer - mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juli 1993 rechtskräftig abgewiesen worden ist. Wenn die Beschwerdeführer ins Treffen führen, daß ihr Ehegatte bzw. Vater Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (hg. protokolliert zur Zl. 93/01/0934) erhoben hat, die Verfahren über die von ihnen erhobenen Berufungen "bis zur Entscheidung des Höchstgerichtes zunächst" hätten ausgesetzt werden müssen und die belangte Behörde erst dann über diese Berufungen zu entscheiden gehabt hätte, so ist ihnen entgegenzuhalten, daß es sich hiebei um keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG handelte, "die schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet", und es der belangten Behörde mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung auch sonst nicht verwehrt war, die angefochtenen Bescheide zu erlassen, ohne die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde ihres Ehegatten bzw. Vaters abzuwarten. Die Beschwerdeführer wurden daher durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt, wobei hinzuzufügen ist, daß es ihnen - trotz der Rechtskraft dieser Bescheide - unbenommen bleibt, neuerlich Ausdehnungsanträge gemäß § 4 Asylgesetz 1991 zu stellen, sollte der Beschwerde ihres Ehegatten bzw. Vaters ein Erfolg beschieden sein (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0773).
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung des Berichters über die Anträge, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993011220.X00Im RIS seit
03.04.2001