TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/25 93/18/0242

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Veröffentlicht am 25.11.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;
FrG 1993 §86 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in T, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 5. April 1993, Zl. 11-F-48368-1993, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (der belangten Behörde) vom 5. April 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 24. Juli 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei vermutlich im Dezember 1991 aufgrund einer für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Aufenthaltserlaubnis sichtvermerksfrei eingereist. Seit 23. Dezember 1991 sei er in T polizeilich gemeldet. Der Beschwerdeführer habe am 15. Juni 1992 eine österreichische Staatsbürgerin geehelicht. Bereits am 17. Juni 1992 sei ihm über seinen Antrag vom Arbeitsamt Baden ein befristeter Befreiungsschein ausgestellt worden. Seit 2. Juli 1992 stehe er in einem Beschäftigungsverhältnis. Mit seiner Ehegattin habe der Beschwerdeführer keinen gemeinsamen Haushalt begründet. Bei einer durchgeführten Erhebung habe er den erhebenden Beamten des Gendarmeriepostens T nicht einmal die Adresse seiner in X wohnenden Ehegattin bekanntgeben können. Die Gattin des Beschwerdeführers habe bekanntgegeben, daß sie von ihm keinerlei Geldleistungen erhalte, sondern von ihrer Arbeitslosenunterstützung lebe. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei die belangte Behörde der Auffassung, daß der Beschwerdeführer die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin in der Absicht geschlossen habe, um den Befreiungsschein zu erhalten. Es liege der Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht darauf verletzt, daß seinem Antrag vom 24. Juli 1992 auf Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes Folge gegeben werde. Bei der Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung seien keine Versagungsgründe vorgelegen. Durch Zuwarten der Behörde stütze sich der Bescheid auf das Fremdengesetz und versage ihm den Sichtvermerk, weil er vor Antragstellung sichtvermerksfrei eingereist sei.

Das Fremdengesetz ist mit 1. Jänner 1993 in Kraft getreten (§ 86 Abs. 1 FrG). Mangels anders lautender Übergangsvorschriften hat die belangte Behörde diese Bestimmungen bei Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwenden. Auch wenn die Regelung im Zeitpunkt der Antragstellung für den Beschwerdeführer günstiger gewesen sein sollte, ist dies kein Grund, von der Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0096).

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß aus dem Bescheid nicht nachzuvollziehen sei, ob der Sichtvermerk auch deswegen versagt werde, weil seine Frau und er an den Ermittlungen zur Feststellung des wahren Sachverhaltes mitgewirkt hätten. Es sei ihm zwar die Aussage seiner Frau zur Kenntnis gebracht worden, er habe aber nicht gewußt, worauf es ankomme. Im Verfahren sei ihm die Möglichkeit genommen worden, für die Ermittlung des Sachverhaltes seiner Frau zielführende Fragen zu stellen. Seine Frau könne bestätigen, daß er in T wegen des Arbeitsplatzes wohne. Sie sei nur gefragt worden, wo sie und wo er wohne. Er bekämpfe daher sämtliche von der belangten Behörde in dieser Sache getroffenen Feststellungen, mit Ausnahme derer, die sich aus den von ihm vorgelegten Urkunden ergeben.

Der Beschwerdeführer legte den Bescheid und Fotokopien, darunter eine von der Seite des Reisepasses beinhaltend die Aufenthaltsgenehmigung, ausgestellt von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland, vor. Damit werden aber die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde, die der Beschwerdeführer in seiner Sachverhaltsdarstellung bestätigt, belegt. Ausgehend von diesen Feststellungen, nämlich sichtvermerksfreie Einreise aufgrund einer für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Aufenthaltsgenehmigung im Dezember 1991, hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen des zwingenden Sichtvermerksversagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG angenommen. Diese Bestimmung gestattet die Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet im Anschluß an Touristenaufenthalte (Touristensichtvermerk oder sichtvermerksfreie Einreise) nicht. Sichtvermerkspflichtige Fremde, die - aus welchem Grund immer - für einen längeren Aufenthalt nach Österreich einreisen wollen, haben sich in ihrem Aufenthaltsstaat zu dieser Absicht zu bekennen und einen gewöhnlichen Sichtvermerk zu beantragen. Entsteht daher nach einer Einreise aufgrund eines Touristensichtvermerkes oder aufgrund eines Sichtvermerksabkommens in einem Fremden der Wunsch für einen längeren Aufenthalt in Österreich, so kann er diese Absicht nur nach einer Rückkehr ins Ausland verwirklichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0363). Bei Vorliegen dieses Versagungsgrundes ist auf die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0408). Ob der Beschwerdeführer mit seiner Gattin einen gemeinsamen Haushalt führt oder nicht, ist daher für das gegenständliche Verfahren nicht relevant, ebensowenig das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180242.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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