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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
ARG 1984 §20 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. August 1992, Zl. 5 - 212 Bo 31/6 - 92, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bestrafung wegen Übertretungen nach § 12 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht - mit Ausnahme des Umstandes, daß bei der Feststellung des Ausmaßes der Überschreitungen der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeiten (Übertretungen nach § 19 Abs. 2 zweiter Satz Arbeitszeitgesetz) die einstündigen, in der Anzeige des Arbeitsinspektorates angeführten Ruhepausen berücksichtigt wurden - in allen wesentlichen Punkten dem mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/18/0395, entschiedenen Beschwerdefall. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis und die dort angeführte Vorjudikatur zu verweisen.
Der angefochtene Bescheid war somit in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben; im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180407.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013