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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Y in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 30. August 1993, Zl. Fr 1710/93, betreffend Ausweisung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach den Beschwerdebehauptungen, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung stützen darf, ohne sie anhand der Akten des Verwaltungsverfahrens überprüfen zu müssen (vgl. hiezu u.a. die hg. Beschlüsse vom 21. Mai 1969, Slg. Nr. 7572/A, und vom 27. Juni 1985, Zl. 85/16/0063), wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 10. September 1993 zugestellt. Dies stimmt auch mit dem Eingangsvermerk am Original der mit der Bescheidbeschwerde vorgelegten Bescheidausfertigung vom 30. August 1993 überein.
Die im § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde endete daher am 22. Oktober 1993. Die erst am 25. Oktober 1993 zur Post gegebene Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen, ohne daß es noch eines Auftrages zur Behebung des der Beschwerde anhaftenden Mangels nach § 34 Abs. 2 VwGG bedurfte.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180506.X00Im RIS seit
20.11.2000