TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/25 93/18/0219

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Veröffentlicht am 25.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des U in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. März 1993, Zl. 5-212 Bo 35/8-93, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 93/18/0186, zugrunde lag. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Entscheidung zu verweisen (vgl. auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 93/18/0220).

Wie in jenem Fall war auch die vorliegende Beschwerde - unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG) - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180219.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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