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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AZG §19 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Februar 1992, Zl. 5 - 212 Bo 29/6 - 90, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in G und sohin als zur Vertretung nach außen Berufener und gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher wegen der Übertretungen des § 19 Abs. 2 zweiter Satz Arbeitszeitgesetz gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. mit Geldstrafen von 1. je S 500,-- und 2. je S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 12 Stunden pro Übertretung) bestraft, weil in einem bestimmten Krankenhaus namentlich angeführte Arbeitnehmer in näher bezeichneten Zeiträumen beschäftigt worden seien, obwohl 1. die tägliche Arbeitszeit maximal 13 Stunden betragen und 2. die erlaubte Wochenarbeitszeit von 40 Stunden um nicht mehr als 20 Stunden überschritten werden dürfe.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof mit Beschluß vom 15. Juni 1992, B 426/92 und Folgezahlen, abgelehnt und gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Mit dem hg. Erkenntnis vom 30. September 1993,
Zlen. 92/18/0118 bis 0125, wurde ein Beschwerdefall entschieden, der - abgesehen davon, daß es sich dort (neben Übertretungen nach § 12 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz) um Übertretungen nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Arbeitszeitgesetz (Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden und der wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden) gehandelt hat - dem vorliegenden Beschwerdefall in den wesentlichen Punkten gleicht. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen, wobei allerdings das auf die unterlassene Antragstellung nach § 19 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz gestützte Argument bezüglich des Nichtvorliegens von Notstand hier nicht zum Tragen kommt.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180359.X00Im RIS seit
20.11.2000