TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/25 93/18/0373

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Veröffentlicht am 25.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §58 Abs2;
FrG 1993 §11 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. Juni 1993, Zl. IV-601.170-FrB/93, betreffend Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dem Beschwerdeführer, einem ägyptischen Staatsangehörigen, am 2. Dezember 1992 erteilte, bis zum 23. Oktober 1993 befristete Wiedereinreisesichtvermerk gemäß § 11 Abs. 1 FrG für ungültig erklärt. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Inhaltes der §§ 11 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z. 4 FrG folgendes ausgeführt:

"Sie halten sich seit 1990 im Bundesgebiet auf und wurde Ihnen letztmals bis zum 23.10.1993 aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung ein Sichtvermerk erteilt. Am 17.08.1992 wurden Sie in W wegen § 64/1 KFG zur Anzeige gebracht. Sie wurden bereits am 31.07.1992 wegen desselben § zu einer Geldstrafe von S 2.000,-- verurteilt. Weiters wurden Sie wegen § 42/1 c StVO zu einer Geldstrafe von S 500,--, wegen Artikel III/1 d 3 KFG zu einer Geldstrafe von S 300,--, wegen

§ 105/8 KFG zu einer Geldstrafe von S 500,--, zweimal wegen

§ 102/10 KFG zu einer Geldstrafe von S 300,--, wegen

§ 149/7 KFG zu einer Geldstrafe von S 400,--, wegen § 10/1 KFG zu einer Geldstrafe von S 400,--, wegen § 19/1 a KFG zu einer Geldstrafe von S 400,--, wegen § 24/1 d StVO zu einer Geldstrafe von S 600,--, wegen § 41/4 KFG zu einer Geldstrafe von S 500,--, wegen § 4/2 KDV zu einer Geldstrafe von S 500,-- und wegen § 9/6 StVO zu einer Geldstrafe von S 400,-- rechtskräftig verurteilt.

Daraufhin wurde Ihnen am 25.06.1993 niederschriftlich zur Kenntnis gebracht, daß beabsichtigt ist, Ihren Sichtvermerk für ungültig zu erklären.

Auf Grund dieses Sachverhaltes ist es offensichtlich, daß ihr Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe oder Sicherheit darstellt und läuft Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet eindeutig öffentlichen Interessen zu wider.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gemäß § 11 Abs. 1 FrG ist ein Sichtvermerk ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung des Sichtvermerkes (§ 10 Abs. 1 und 2) rechtfertigen würden.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht nicht hervor, daß die bzw. welche der zur Rechtfertigung der Versagung eines Sichtvermerkes herangezogenen Tatsachen nachträglich - also nach der am 2. Dezember 1992 erfolgten Erteilung des Sichtvermerkes - bekannt geworden oder eingetreten sind. Dieser Begründungsmangel hindert die Nachprüfung des angefochtenen Bescheides und belastet diesen somit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 600 f, zitierte Judikatur).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180373.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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