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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung einiger Bestimmungen in den Getränkesteuerverordnungen der Landeshauptstadt Graz, der Gemeinden Murau und Knittelfeld mangels gesetzlicher DeckungSpruch
Der erste Satz des ArtII der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17. November 1988, A8-K 339/1985 - 6, mit der die Getränke- und Speiseeisabgabeordnung der Landeshauptstadt Graz vom 23. Dezember 1978, A8-432/12-1978, abgeändert wird (kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom 1. Dezember 1988, Nr. 16), wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 25. Februar 1991 eingelangten und zu G122/91, V46/91, protokollierten Antrag begehrte der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung des ArtII Abs1 des Gesetzes vom 17. Mai 1988, mit dem das Getränkeabgabegesetz geändert wird, LGBl. für die Steiermark Nr. 85, als verfassungswidrig sowie die Aufhebung des ersten Satzes des ArtII der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17. November 1988, A8-K 339/1985 - 6, mit der die Getränke- und Speiseeisabgabeordnung der Landeshauptstadt Graz vom 23. Dezember 1978, A8-432/12-1978, abgeändert wird, als gesetzwidrig.
Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, daß er über einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 13. September 1990, Z A8-K-326/1987-12, betreffend Getränke- und Speiseeisabgabe für Bemessungszeiträume in den Jahren 1982 bis 1985 zu entsscheiden habe; die Abgabenbehörden der Gemeinde hätten bei ihren Entscheidungen sowohl §2 Abs1 des Getränkeabgabegesetzes idF der Getränkeabgabegesetz-Novelle, LGBl. für die Steiermark Nr. 85/1988, sowie deren ArtII Abs1 als auch die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17. November 1988, A8-K 339/1985 - 6, angewendet.
Die Bedenken gegen die den Gegenstand des vorliegenden Antrages bildende Verordnungsstelle sah der Verwaltungsgerichtshof darin, daß im Falle der Aufhebung der gesetzlichen Regelung wegen Verfassungswidrigkeit die Verordnungsstelle ihre gesetzliche Deckung verlieren würde.
2. Mit Erkenntnis vom 7. März 1991, G76/90, V178/90 ua., hat der Verfassungsgerichtshof ArtII Abs1 des Gesetzes vom 17. Mai 1988, mit dem das Getränkeabgabegesetz geändert wird, LGBl. für die Steiermark Nr. 85, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
3.1. Der als verfassungswidrig aufgehobene ArtII leg.cit. hatte folgenden Wortlaut:
"Die Bestimmungen des Artikels I sind auf anhängige Verfahren anzuwenden."
Im bezogenen ArtI ist ua. verfügt, daß zum Entgelt auch der Preis der Verpackungen in Form von Einweggebinden, die das Getränk unmittelbar umschließen, zählt.
3.2. Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17. November 1988, A8-K 339/1985 - 6, mit der die Getränke- und Speiseeisabgabeordnung der Landeshauptstadt Graz vom 23. Dezember 1978, A8-432/12-1978, abgeändert wird, hat folgenden Wortlaut (die in Prüfung gezogene Regelung ist hervorgehoben):
"Auf Grund des Getränkeabgabegesetzes vom 14. März 1950, LGBl. Nr. 23/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 85/1988, und des Speiseeisabgabegesetzes vom 9. Juli 1952, LGBl. Nr. 44/1952, wird in Verbindung mit dem freien Beschlußrecht nach den Bestimmungen des Finanzverfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes gemäß §45 Abs2 Z. 13 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967, i. d. F. LGBl. Nr. 72/1987, verordnet:
Artikel I
1. §3 'Höhe der Abgabe' Abs1 und 2 haben zu lauten:
'(1) Die Getränkeabgabe beträgt 10 v. H. des Entgeltes. Entgelt ist der Preis, der vom Letztverbraucher für das Getränk ohne die Getränkeabgabe, die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken und das Bedienungsgeld zu bezahlen ist. Zum Entgelt zählt auch der üblicherweise im Preis enthaltene Anteil für Zugaben (Zucker und Milch bei Kaffee, Zitrone bei Tee und dergleichen) und der Preis für Verpackungen in Form von Einweggebinden, die das Getränk unmittelbar umschließen. Nicht zum Entgelt gehört das Pfand, welches für Gebinde, die zurückgegeben werden können, entrichtet wird. Weiters gehört nicht zum Entgelt der Preis für jene Verpackungen, die als selbständige Wirtschaftsgüter anzusehen sind und für sich allein einen größeren Wert haben, der zudem den Wert des Getränkes zweifellos erheblich übersteigt (zum Beispiel geschliffene Kristallglasflaschen).
(2) ...'
2. ...
Artikel II
Die Bestimmung des Artikels I Z. 1 Abs1 ist auf anhängige Verfahren anzuwenden.
Die Verordnung tritt mit 4. November 1988 in Kraft."
4. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
4.1. Zur Zulässigkeit des Antrages:
Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Die - angefochtene - generelle Norm bildet jedenfalls denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Verwaltungsgerichtshofes im Anlaßfall; der Antrag ist daher zulässig (vgl. zB VfSlg. 7999/1977, 9811/1983, 10296/1984, 11565/1987).
4.2. In der Sache:
Das Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des ersten Satzes des ArtII der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17. November 1988, A8-K 339/1985 - 6, mit der die Getränke- und Speiseeisabgabeordnung der Landeshauptstadt Graz vom 23. Dezember 1978, A8-432/12-1978, abgeändert wird, trifft zu. Diese Verordnungsstelle ist, weil die gesetzliche Deckung weggefallen ist, wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.
Im Hinblick auf den auf Art139 Abs6 B-VG gestützten Ausspruch, daß die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, genügt es, auf das hg. Erkenntnis vom 7. März 1991, G76/90, V178/90 ua., zu verweisen.
Der Ausspruch über die Kundmachungsverpflichtung gründet sich auf Art139 Abs5 B-VG.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Getränkesteuer SteiermarkEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:V46.1991Dokumentnummer
JFT_10089387_91V00046_00