TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/25 92/18/0395

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Veröffentlicht am 25.11.1993
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

ArbVG §2 Abs1;
ARG 1984 §20 Abs2;
ARG 1984 §4;
ARG 1984 §6;
AVG §56;
AZG §19 Abs2;
DO Spitalsärzte Stmk 1968;
VStG §22 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. August 1992, Zl. 5-212 Bo 32/6-92, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bestrafung wegen Übertretungen nach § 12 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und hinsichtlich der Bestrafung wegen Übertretungen nach § 19 Abs. 2 zweiter Satz Arbeitszeitgesetz wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der X-Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in G wegen der Übertretungen nach 1. § 4 Arbeitsruhegesetz, 2. § 6 leg. cit., 3. § 19 Abs. 2 (zweiter Satz) Arbeitszeitgesetz und 4. § 12 Abs. 1 erster Satz leg. cit. gemäß § 27 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz mit Geldstrafen von je S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je ein halber Tag) und gemäß § 28 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz mit Geldstrafen von je S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je ein halber Tag) bestraft, weil er es zu verantworten habe, daß in einem bestimmten Krankenhaus 1. namentlich angeführte Arbeitnehmer in näher bezeichneten Zeiträumen durchlaufend ohne Wochenendruhe beschäftigt worden seien, obwohl jeder Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung beschäftigt werde, Anspruch auf eine mindestens 36stündige ununterbrochene Ruhezeit habe, 2. diesen Arbeitnehmern auch keine Ersatzruhe in der folgenden Woche gewährt worden sei, obwohl Arbeitnehmer, die während der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt würden, in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe hätten, die auf die Wochenarbeitszeit anzurechnen sei, 3. namentlich angeführte Arbeitnehmer in näher bezeichneten Zeiträumen beschäftigt worden seien, obwohl die tägliche Arbeitszeit maximal 13 Stunden betragen dürfe, und 4. diesen Arbeitnehmern nach Beendigung der Arbeitszeit keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in wesentlichen Punkten den mit dem hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zlen. 92/18/0118 bis 0125, entschiedenen Beschwerdefällen. Es genügt daher, diesbezüglich gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das genannte Erkenntnis zu verweisen, wobei allerdings das auf die unterlassene Antragstellung nach § 19 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz gestützte Argument bezüglich des Nichtvorliegens von Notstand hier nicht zum Tragen kommt. Aus den dort angeführten Erwägungen war der angefochtenen Bescheid, soweit er die Bestrafung wegen Übertretungen nach § 12 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz zum Gegenstand hat, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Was die Bestrafung wegen der Übertretungen nach § 19 Abs. 2 zweiter Satz Arbeitszeitgesetz anlangt, so geht aus den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens, die dem Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die zur Zl. 92/18/0394 protokollierte Beschwerde vorgelegt wurden, hervor, daß in der im Wege der Verweisung zum Inhalt des Schuldspruches erhobenen Aufstellung der Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmer ("Beilage B") nicht berücksichtigt wurde, daß diese von den Anzeigen des Arbeitsinspektorats vom 22. November 1989 übernommenen "Tagesarbeitszeiten" laut den Ausführungen in den genannten Anzeigen noch um die Ruhepause von einer Stunde zu verkürzen wären. Durch die Außerachtlassung dieses Umstandes belastete die belangte Behörde ihren Bescheid in einem wesentlichen Punkt, nämlich hinsichtlich der Feststellung des Ausmaßes der Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der angefochtenen Bescheid war somit, soweit er die Bestrafung wegen Übertretungen nach § 19 Abs. 2 zweiter Satz Arbeitszeitgesetz zum Gegenstand hat, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit.c VwGG aufzuheben.

Hinsichtlich der Übertretungen nach dem Arbeitsruhegesetz beruft sich der Beschwerdeführer auf die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 2 leg. cit., weil die zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in Geltung gestandene Dienstordnung für Spitalsärzte 1968 zwischen dem Land Steiermark und der Gewerkschaft öffentlicher Dienst unter Beitritt der Ärztekammer vereinbart worden und daher als Kollektivvertrag anzusehen sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß Kollektivverträge gemäß § 2 Abs. 1 ArbVG Vereinbarungen sind, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden. Die in den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens erliegenden Unterlagen lassen erkennen, daß die genannte Dienstordnung von der Steiermärkischen Landesregierung einseitig - wenn auch nach vorherigen Verhandlungen mit Interessenvertretern - erlassen wurde; schon aus diesem Grund erfüllt sie nicht die in der angeführten Bestimmung normierten Voraussetzungen für Kollektivverträge.

Wenn der Beschwerdeführer ferner meint, daß die Tatbestände der §§ 4 und 6 Arbeitsruhegesetz nicht nebeneinander verwirklicht werden könnten, ist er auf die gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1992, Zl. 90/19/0491) zu verweisen.

Die Beschwerde war daher in Ansehung der Bestrafungen wegen der Übertretungen nach den §§ 4 und 6 des Arbeitsruhegesetzes gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2, 4 und 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180395.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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