Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AZG §19 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Februar 1992, Zl. 5-212 Bo 28/8 - 90, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen wesentlichen Punkten jenem, der mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/18/0359, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis und die dort angeführte Vorjudikatur zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180360.X00Im RIS seit
20.11.2000