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L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
EGVG Art9 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/10/0160Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache des G in X, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 4. Juni 1993, Zl. 15/36-4/1993, betreffend Übertretung des Tiroler Landespolizeigesetzes und Übertretung des Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführer - in Bestätigung des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Innsbruck - u.a. schuldig erkannt, er habe am 18. Oktober 1992 in der Zeit von 11.55 Uhr bis 12.10 Uhr in Innsbruck, Markthalle (Osteingang),
1. durch lautes Herumschreien auf ungebührliche Weise störenden Lärm erregt und 2. durch diese Vorgangsweise und durch öffentliches Herumzeigen eines verbotenen Uniformteiles ein Verhalten gesetzt, welches Ärgernis erregt und dadurch die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört. Der Beschwerdeführer habe zu 1. die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Tiroler Landespolizeigesetzes und zu 2. die Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG begangen, weshalb über ihn Geldstrafen in der Höhe von
S 1.000,-- (zu Punkt 1.) und S 700,-- (zu Punkt 2.) (Ersatzfreiheitsstrafen von 2 bzw. 1 1/2 Tagen) verhängt wurden.
Gemäß § 33a VwGG in der Fassung BGBl. Nr. 330/1990 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000,-- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Beide von dieser Gesetzesstelle geforderten Tatbestandsvoraussetzungen liegen im Beschwerdefall vor:
Einerseits liegen die jeweils verhängten Geldstrafen unter S 10.000,--, andererseits ist aus dem Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. den Beschluß vom 11. Dezember 1991, Zl. 91/03/0281). Dies gilt insbesondere für die Behauptung des Beschwerdeführers, eine Bestrafung nach dem Tiroler Landespolizeigesetz und der Bestimmung des Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG sei rechtswidrig. Die Tatbestände der Lärmerregung und der Ordnungsstörung schließen einander nämlich nicht aus, weil eine Ordnungsstörung an öffentlichen Orten mit der Erregung eines ungebührlicherweise störenden Lärms nicht notwendig verbunden sein muß (vgl. dazu etwa die bei Ringhofer,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, unter E 17. wiedergegebene Rechtsprechung zu Art. IX EGVG).
Von einer Behandlung der Beschwerde war daher gemäß § 33a VwGG abzusehen.
Bemerkt wird, daß über die zu den Zlen. 93/01/0792, 0793 protokollierten Beschwerden wegen Verstoßes gegen das Abzeichengesetz durch den dafür zuständigen Senat gesondert zu entscheiden sein wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993100159.X00Im RIS seit
03.04.2001