Index
63/07 Personalvertretung;Norm
PVG 1967 §25 Abs4 idF 1983/138;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß,
Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des S in I, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 1. September 1989, Zl. 184.656/51-110B/89, betreffend Fortzahlung einer Überstundenvergütung auf Grund des § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde zuletzt im Dekanat der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck verwendet. Gleichzeitig war er im Rahmen der Personalvertretung zunächst Schriftführer im Dienststellenausschuß für die sonstigen Bediensteten (im folgenden DA). Seit Dezember 1983 ist er Obmann des DA. Am 6. Mai 1986 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) vom Dienst freigestellt. Diese Dienstfreistellung hat er am 1. August 1986 angetreten.
Der Beschwerdeführer erbrachte bis zu seiner Dienstfreistellung seit Jahren Überstundenleistungen und erhielt seit März 1981 10 Überstunden pro Monat im Durchschnitt abgegolten. Über Antrag des Beschwerdeführers vom 19. November 1984, den er mit einer enormen Steigerung der zeitlichen Anforderungen durch die Übernahme der Obmannschaft in der Personalvertretung begründete, erteilte die belangte Behörde am 30. Mai 1985 die Ermächtigung zur Anordnung der unumgänglich notwendigen Ableistung von monatlich zusätzlich 10 (und damit nun insgesamt 20) Überstunden des Beschwerdeführers, die ihm auch (im Wege der Einzelverrechnung) bis Juli 1986 (mit Schwankungen) vergütet wurden.
Der Beschwerdeführer stellte in der Folge den Antrag auf Pauschalierung der Überstunden gemäß § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) und brachte dazu in seiner Eingabe vom 14. November 1986 unter anderem vor, das Ausmaß der an ihn ausbezahlten Überstunden habe mit seiner Tätigkeit als Personalvertretungsobmann nichts zu tun gehabt. Er ersuche daher ungeachtet der erfolgten Dienstfreistellung um bescheidmäßige Absprache über seinen Pauschalierungsantrag und gleichzeitig unter Berufung auf § 25 Abs. 4 PVG um "Fortzahlung der bis 1. August 1986 pro Monat ausbezahlten Überstunden in der Höhe von 20 Stunden pro Monat".
Diesen Pauschalierungsantrag wies die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 10. Dezember 1986 mit der Begründung zurück, daß dem Dienstnehmer kein subjektives Recht auf Vornahme einer Pauschalberechnung zustehe und deshalb die Parteistellung insoweit fehle. Dieser Zurückweisungsbescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und ist daher in Rechtskraft erwachsen.
Die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 14. November 1986 aufgeworfene Frage, ob und in welchem Ausmaß ihm weiterhin eine Überstundenabgeltung gebühre, behandelte die belangte Behörde in einem gesonderten Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer in einer weiteren Eingabe vom 26. April 1987 seinen Anspruch auf "Ausbezahlung von 20 Überstunden pro Monat" aufrechterhielt; da er seit seiner Dienstfreistellung am 1. August 1986 keine Überstunden ausbezahlt bekomme, fühle er sich in seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten gröblichst benachteiligt.
Mit (ihrem ersten) Bescheid vom 20. Juli 1987 wies die belangte Behörde den Fortzahlungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 25 Abs. 4 PVG im wesentlichen mit der Begründung ab, Überstunden, die aus der Tätigkeit der Personalvertretung vor Dienstfreistellung resultierten, seien kein Bestandteil der "laufenden Bezüge" im Sinne des § 25 Abs. 4 PVG, die mit dem bisherigen Arbeitsplatz verbunden gewesen seien.
Mit Erkenntnis vom 29. Juni 1988, Zl. 87/09/0237 (auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Er ging dabei im wesentlichen davon aus, daß der vom Dienst freigestellte öffentlich Bedienstete gemäß § 25 Abs. 4 PVG auch einen Anspruch auf Fortzahlung der ihm vor der Dienstfreistellung regelmäßig zugestandenen Überstundenvergütungen habe. Der Verwaltungsgerichtshof teilte allerdings mit Rücksicht darauf, daß sich durch die Tätigkeit als Personalvertreter für den betreffenden Bediensteten zwar keine besoldungsrechtliche Benachteiligung, aber auch keine Bevorzugung gegenüber anderen Bediensteten ergeben solle, die Auffassung der belangten Behörde, nach seiner Dienstfreistellung könne ein Personalvertreter nicht die Fortzahlung der für diese Personalvertretungstätigkeit bewilligten Überstunden begehren. Gerade in dieser für den Verfahrensausgang bedeutsamen Frage sei aber das dem angefochtenen Bescheid vorangegangene Ermittlungsverfahren nicht von wesentlichen Mängeln freigeblieben.
So sei den vorgelegten Akten kein Hinweis daraus zu entnehmen, daß schon bei der Gestattung der ursprünglichen 10 Überstunden pro Monat - bevor deren Zahl mit Ermächtigung der belangten Behörde vom 30. Mai 1985 verdoppelt worden sei - die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Personalvertreter in die Überlegungen einbezogen worden wäre, die zur Bejahung der dienstlichen Notwendigkeit dieser Überstunden geführt habe.
Die belangte Behörde habe aber auch Ermittlungen und Feststellungen darüber unterlassen, welche Gründe letztlich für die erwähnte Erhöhung der dem Beschwerdeführer regelmäßig monatlich zugestandenen Überstunden maßgebend gewesen seien. Es treffe zwar zu, daß der Beschwerdeführer selbst seinen diesbezüglichen Antrag vom 19. November 1984 mit seiner Doppelfunktion und mit den auf Grund der Übernahme der Obmannschaft in der Personalvertretung enorm gestiegenen zeitlichen Anforderungen begründet habe. Auf den Inhalt dieses Antrages allein habe jedoch die belangte Behörde entsprechende Feststellungen schon deshalb nicht stützen können, weil der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens bestritten habe, daß das Ausmaß der ihm gewährten Überstunden mit seiner Tätigkeit als Personalvertretungsobmann zusammengehangen sei.
Die belangte Behörde werde daher im fortgesetzten Verfahren auf Grund geeigneter Ermittlungen festzustellen haben, ob und in welchem Ausmaß die vom Beschwerdeführer vor seiner Dienstfreistellung bezogenen Überstundenentgelte kausal auf seine Tätigkeit als Personalvertreter zurückgegangen seien. Erst auf der Grundlage solcher Feststellungen werde sich abschließend rechtlich beurteilen lassen, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer die vor seiner Dienstfreistellung regelmäßig bezahlten Überstundenentgelte gemäß § 25 Abs. 4 PVG weiter gebührten.
Im fortgesetzten Verfahren brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein; dieses Verfahren wurde wegen Nachholung des versäumten Bescheides mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1989, Zl. 89/12/0060, eingestellt.
Dem nachgeholten nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. September 1989 war die Mitteilung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 2. Juni 1989 betreffend die Ergebnisse der Beweisaufnahme vorangegangen, indem sie unter Verwertung der Überstundenanordnungen (die der Beschwerdeführer großteils im Säumnisbeschwerdeverfahren vorgelegt hatte) die Entwicklung der dem Beschwerdeführer angeordneten und durch Entgelt abgegoltenen Überstunden ab März 1981 bis Juli 1986 unter Hinweis auf die ab Oktober 1984 für das erhöhte Ausmaß der Überstunden zusätzliche Begründung der Personalvertretungstätigkeit darlegte. Daraus leitete sie ab, daß auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Dekanatsleiter bis zur Geltendmachung der Personalvertretungstätigkeit nicht mehr als 10 bezahlte Überstunden angefallen seien. In der Folge sei mit der Erledigung der belangten Behörde vom 30. Mai 1985 in Würdigung der vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 19. November 1984 selbst geltend gemachten Personalvertretungstätigkeit die Anordnung der "unumgänglich notwendigen Ableistung von monatlich zusätzlich höchstens 10 Überstunden" genehmigt worden. Die vom Beschwerdeführer seinem Antrag vom 19. November 1984 beigelegten Schriftstücke (vom 28. bzw. 29. Dezember 1982) hätten überdies als sachliche Rechtfertigung nur den Hinweis auf Personalvertretungstätigkeit enthalten. Es sei daher beabsichtigt, dem Beschwerdeführer für die Dauer seiner Dienstfreistellung als Personalvertreter monatlich eine finanzielle Abgeltung von 10 Überstunden weiter zu gewähren. Zusätzlich sei bei der erwähnten Genehmigung der Anordnung von zusätzlich höchstens 10 Überstunden monatlich berücksichtigt worden, daß (von der einen Sonderfall darstellenden medizinischen Fakultät abgesehen) an keinem Dekanat Überstunden in einem derartigen Ausmaß genehmigt worden seien.
In seiner Stellungnahme vom 27. Juni 1989 brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe in seinem Antrag vom 14. November 1986 auch geltend gemacht, daß ihm weitere Überstunden überhaupt nicht abgegolten worden wären. Das Ausmaß der ausbezahlten Überstunden habe nichts mit seiner Tätigkeit als Personalvertetungsobmann zu tun gehabt. Dies gehe allein schon aus dem Schreiben des Dekans der Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 29. Dezember 1982 hervor, in dem eine Überstundenleistung von bis zu monatlich 35 Überstunden bestätigt worden sei, während der Beschwerdeführer das Amt als Personalvertretungs-Obmann erst im Dezember 1983 angetreten habe. Wenn er zur Begründung seines Begehrens auf Erhöhung der abgegoltenen Überstunden auf seine Personalvertretungstätigkeit hingewiesen habe, so sei dies im Zusammenhang mit der Verwaltungswirklichkeit zu sehen, in der einem solchen Begehren nach den bisherigen Erfahrungen grundsätzlich erheblicher Widerstand entgegengesetzt werde. Unter Berücksichtigung der Personalvertretungstätigkeit wäre mindestens ein Abgeltungsausmaß von 30 Überstunden angebracht gewesen. Daß jedenfalls die abgegoltenen 20 Überstunden rein dienstlich bedingt gewesen seien, sei nachweisbar. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf das Konvolut "Aufstellung von Überstundenleistungen im Zeitraum März 1981 bis Juli 1986" und insbesondere auf die Begründung, aus der sich eindeutig die dienstliche Bedingtheit der Mehrleistungen außerhalb des normalen Dienstplanes ergeben habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. September 1989 stellte die belangte Behörde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 14. November 1986 gemäß § 25 Abs. 4 PVG fest, daß ihm für die Zeit seiner Dienstfreistellung ab 1. August 1986 ein Überstundenentgelt für 10 Stunden monatlich zustehe. Sein Mehrbegehren in der Differenz auf ein Überstundenentgelt in der Höhe von 20 Überstunden monatlich wurde hingegen abgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde zunächst aus, der Beschwerdeführer habe zunächst je 10 bezahlte Überstunden pro Monat, und zwar
1981: März bis Juni, November bis Dezember 1982: Jänner bis Juni, Oktober bis Dezember 1983: Jänner bis Juni, September bis Dezember 1984: Jänner bis Juli und September
geleistet. Diese Überstunden seien jeweils mit Vor- und Nachbereitungen für diverse Kommissionssitzungen, wie z.B. Budget- und Stellenplankommission, Personalkommission, Lehrauftragskommission, Fachgruppenkommissionen und Habilitationskommissionen, begründet worden.
Ab Oktober 1984 habe der Beschwerdeführer erstmals mehr als 10 Überstunden monatlich, die nicht durch Freizeit, sondern finanziell abgegolten worden seien, geleistet. Die bezahlten Überstunden seien im folgenden Ausmaß angefallen:
1984: Oktober 20, November 21, Dezember 23 Überstunden 1985: Jänner 26, Februar 28, März 28, April 25, Mai 25,
Juli 20, August 14, September 20, Oktober 19, November 20, Dezember 19 Überstunden
1986: Jänner 20, Februar 20, März 20, April 20, Juni 20,
Juli 16 Überstunden.
Sohin seien auf die Zeit vom 1. August 1984 bis 31. Juli 1986 insgesamt 424 bezahlte Überstunden entfallen. Das entspreche einem Monatsdurchschnitt von 17,67 Überstunden.
Dies sei regelmäßig damit begründet worden, daß der bisherigen Begründung der Nachsatz beigefügt worden sei, es seien Zeiten angefallen, die gemäß § 25 Abs. 4 PVG in Anspruch genommen worden seien und wieder hereingebracht werden müßten, um die Dienstpflichten nicht zu verletzen. Die insgesamt 34 Überstunden von August und September 1985 seien ausschließlich mit Personalvertretertätigkeiten begründet worden. Lediglich die 16 Überstunden vom Juli 1986 seien ohne Anführung von Personalvertretertätigkeit begründet worden. Es ergebe sich daher, daß auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Dekanatsleiter bis zur Geltendmachung der Personalvertretertätigkeit niemals mehr als 10 bezahlte Überstunden angefallen seien.
In der Folge sei mit Erledigung der belangten Behörde vom 30. Mai 1985 in Würdigung der vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 19. November 1984 selbst geltend gemachten Personalvertretertätigkeit die Anordnung der unumgänglich notwendigen Ableistung von monatlich zusätzlich höchstens 10 Überstunden genehmigt worden. Die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 19. November 1984 beigelegten Schriftstücke vom 28. bzw. 29 Dezember 1982 enthielten als sachliche Rechtfertigung von Überstunden nur den Hinweis auf Personalvertretertätigkeit.
Dieser Sachverhalt ergebe sich aus den vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Beilagen, dem Personalakt der Universitätsdirektion der Universität Innsbruck, insbesondere aus der im Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Juni 1989 erwähnten Bestätigung der Universitätsdirektion vom 12. Oktober 1987 und dem Personalakt bei der belangten Behörde. Von diesem Sachverhalt - ausgenommen die Zeit von Juli 1983 bis Februar 1984, für die erst nachträglich die vom Beschwerdeführer erwähnte Bestätigung über nicht mehr auffindbaren Überstundenrechnungen gefunden worden sei - sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juni 1989 verständigt worden.
In seiner Stellungnahme dazu habe der Beschwerdeführer im wesentlichen vorgebracht:
1. Er habe lückenlose Aufzeichnungen über geleistete Überstunden sowohl der belangten Behörde als auch dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Als Beweis habe er erneut auf eine Bestätigung der Universitätsdirektion der Universität Innsbruck vom 12. Oktober 1987 hingewiesen.
Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Beilagen sowie der Bestätigung der Universitätsdirektion vom 12. Oktober 1987 ergebe sich jedoch, daß der Beschwerdeführer erst ab Oktober 1984 mehr als 10 Überstunden monatlich verrechnet und in den vom jeweiligen Dekan abgezeichneten Überstundenrechnungen erstmals nicht nur seine Arbeiten als Dekanatsleiter, sondern zusätzlich zu der bis dahin jeweils wörtlich gleichgebliebenen Begründung ausschließlich Personalvertretertätigkeit angeführt habe. Es seien demnach jeweils Zeiten angefallen, die gemäß § 25 Abs. 4 PVG in Anspruch genommen worden seien und wieder hereingebracht hätten werden müssen, um Dienstpflichten nicht zu verletzen.
2. Er habe darauf hingewiesen, daß sich aus dem Schreiben des Dekans der Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 29. Dezember 1982 sowie aus seinem Schreiben vom 14. November 1986 und vom 26. April 1987 ergeben würde, daß er monatlich mehr als 10 Überstunden in seiner Funktion als Dekanatsleiter zu erbringen gehabt habe.
Dies treffe jedoch nicht zu. Die Bestätigung des Dekans der Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 29. Dezember 1982 enthalte keinerlei Aussage "über den Inhalt" der darin erwähnten Überstunden. Die beiden anderen vom Beschwerdeführer eingebrachten Schreiben behaupteten lediglich, daß er mehr als 10 Überstunden in seiner Funktion als Dekanatsleiter abgeleistet hätte; sie seien erst nachträglich aus Anlaß des Ansuchens um Pauschalierung eingebracht worden und stünden im Widerspruch zu den über Jahre hinweg monatlich vom jeweiligen Dekan abgezeichneten Überstundenrechnungen, in welchen die Notwendigkeit der Ableistung von Überstunden für seine Dekanatstätigkeit nur im Ausmaß von 10 Überstunden begründet worden sei. Es stehe in diesem Fall also die über Jahre hinweg von den jeweiligen Dekanen als Vorgesetzte bestätigte Begründung seinem nachträglich anderslautenden Vorbringen gegenüber.
3. Er habe geltend gemacht, der Dekan der Naturwissenschaftlichen Fakultät habe einen Antrag auf Abgeltung von 20 Überstunden pro Monat für jenen Vertragsbediensteten eingebracht, der an seiner Stelle als Ersatzkraft eingestellt worden sei. Es fielen jedoch auf dem Arbeitsplatz dieses Bediensteten ebensowenig Überstunden an wie in allen anderen Dekanaten mit Ausnahme der Medizinischen Fakultät.
Seinem Einwand, daß er zahlreiche nicht abgegoltene Überstunden verrichtet hätte, stünde die Tatsache der monatlich vom jeweiligen Dekan beurkundeten tatsächlich vorgelegten Überstundenrechnungen entgegen.
4. Er habe eingewendet, daß in den vorhandenen Überstunden bzw. deren Begründungen jeweils ein "mehr an Begründung geliefert wurde, als es dem Begehren entsprochen hat", weil Personalvertretertätigkeit als Begründung angeführt worden sei, obwohl seine Überstunden nur durch Dekanatstätigkeit verursacht worden wären. Diesem Einwand könne nicht gefolgt werden, weil sich sonst die Frage der Glaubwürdigkeit jeder dieser Bestätigungen stelle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 138/1983, lautet:
"(4) Den Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Pauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen."
Die belangte Behörde hat den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den von ihm geleisteten und ihm abgegoltenen Überstunden geltend gemachten Fortzahlungsanspruch - anders als im ersten Rechtsgang - im angefochtenen Bescheid teilweise bejaht und im Ausmaß von 10 Überstunden monatlich anerkannt, das darüber hinausgehende Mehrbegehren des Beschwerdeführers (Fortzahlung für weitere 10 Überstunden monatlich) jedoch abgewiesen.
Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung im Ergebnis im wesentlichen darauf, aus den Begründungen der jeweils vom Dienstvorgesetzten des Beschwerdeführers (Dekan) für die angeordneten und abgegoltenen Überstunden (März 1981 bis Juli 1986) und den (letztlich jedenfalls teilweise erfolgreichen) Bemühungen des Beschwerdeführers um Erhöhung der Anzahl der ihm abgegoltenen Überstunden (insbesondere Antrag des Beschwerdeführers vom 19. November 1984; Erledigung der belangten Behörde vom 30. Mai 1985, Erhöhung der Anzahl der abgegoltenen Überstunden auf 20) ergebe sich, daß nur 10 abgegoltene Überstunden (die dem Beschwerdeführer bereits vor Beginn seiner Tätigkeit als Obmann des DA gewährt worden waren) auf den Umfang der mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbundenen Aufgaben zurückgingen, während für den darüber hinausgehenden Teil der ab Oktober 1984 (und damit nach Antritt der Funktion als Obmann ab Dezember 1983) im erhöhten Ausmaß gewährten Überstundenabgeltung (im Durchschnitt bezogen auf 1. August 1984 bis 31. Juli 1986: Insgesamt 17,67 Überstunden pro Monat) die Personalvertretungstätigkeit des Beschwerdeführers kausal gewesen sei; für das Mehrbegehren bestehe daher im Sinne des Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes kein Fortzahlungsanspruch. Den in diesem Zusammenhang gemachten Einwand des Beschwerdeführers, er habe zahlreiche nicht abgegoltene Überstunden (vor seiner Freistellung) verrichtet, hielt die belangte Behörde die von den jeweiligen Dekanen beurkundete Überstundenabrechnung entgegen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Fortzahlung von Dienstbezügen nach § 25 Abs. 4 PVG in gesetzlicher Höhe durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschrift über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; 37, 39 und 60 AVG) verletzt.
Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich die Frage, ob die Abweisung des Mehrbegehrens § 25 Abs. 4 PVG entspricht oder nicht.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. inhaltlicher Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, es seien zwei Fragen zu klären:
1. Die Frage des Ausmaßes der tatsächlich geleisteten Überstunden und
2. die anteilsmäßige Zusammensetzung der Überstunden (arbeitsplatzbezogene bzw. durch die Personalvertretungstätigkeit bedingte Komponente).
ad 1. Die belangte Behörde habe sich vollständig über sein Vorbringen, er habe tatsächlich nicht abgegoltene Überstunden (über das Ausmaß der Abgeltung hinaus) geleistet, hinweggesetzt. Der in den letzten Jahren ständig steigende notorische Druck zur Einsparung habe dazu geführt, daß Untergebene im steigenden Ausmaß Entgeltansprüche für tatsächlich geleistete Überstunden nicht mehr geltend machten. Damit komme seiner Behauptung, derartige Überstunden geleistet zu haben, von vornherein eine gewissen Wahrscheinlichkeit (Glaubwürdigkeit) zu. Dem Beschwerdeführer seien bereits vor seiner Funktion als Obmann der Personalvertretung 35 monatliche Überstunden bestätigt worden (Bestätigung des Dekans vom 29. Dezember 1982). Die belangte Behörde habe sich auch nicht zum Vorbringen des Beschwerdeführers geäußert, er habe aus freien Stücken nachträglich Freizeitausgleich für von ihm tatsächlich geleistete Überstunden akzeptiert. Sie hätten den Schreiben der jeweiligen Dekane vom 14. Juli 1983 und vom 15. Juli 1985 entnehmen müssen, daß ihm jeweils eine Woche (40 Stunden) Freizeitausgleich gewährt worden sei. Daraus sei abzuleiten, daß mindestens 30 Überstunden jährlich zusätzlich durch Zahlung des Überstundenentgeltes hätten abgegolten werden müssen, wenn er nicht freiwillig mit dem nachträglichen Zeitausgleich einverstanden gewesen wäre.
Außerdem habe die belangte Behörde die Rollenverteilung bei der Sachverhaltsermittlung völlig verkannt. Auf Grund seines Vorbringens hätte die belangte Behörde zumindest durch eine schriftliche Anfrage beim Dekanat (allenfalls auch Einvernahme von Personen aus dem Dekanatsbereich bzw. durch Parteieneinvernahme) erheben müssen, ob und in welchem Ausmaß es solche tatsächlich vom Beschwerdeführer erbrachten, aber nicht abgegoltenen Überstunden gegeben habe und wie sie zuzuordnen gewesen seien.
Sollte die belangte Behörde die Rechtsansicht vertreten, sie habe nur die abgegoltenen Überstunden zu berücksichtigen, wäre dies verfehlt. Falle die Leistung von nicht abgegoltenen Überstunden nämlich mit einer Personalvertretungstätigkeit zusammen, sei davon auszugehen, daß der "sparsame" Dienstgeber in erster Linie bei den Folgen, die sich aus der weniger oder nicht in seinem Interesse liegenden Personalvertretungstätigkeit ergäben, einsparen wolle. Auch sei der Beamte eher bereit, für die von ihm freiwillig ausgeübte Personalvertretungstätigkeit Leistungen (für seinen Dienstgeber) ohne Gegenleistungen zu erbringen. Es könne daher nicht der Sinn des § 25 Abs. 4 PVG sein, davon auszugehen, daß im Beschwerdefalll gerade die abgegoltenen Überstunden jene sein sollten, die wegen der Personalvertretungstätigkeit angefallen seien.
ad 2. Für die vorgenommene Aufteilung fehle überhaupt jede stichhältige Begründung. Die belangte Behörde beschränke sich darauf, daß die Begründung für die Überstunden in der Regel eine Mitverursachung durch die Personalvertretungstätigkeit enthalten habe und daß vorher über Jahre hinweg nur 10 monatliche Überstunden vom jeweiligen Dekan abgezeichnet worden seien. Das erste Argument könne zur zahlenmäßigen Klärung nichts beitragen, das letztere setze sich über die erwähnte Bestätigung von 35 Überstunden vor Beginn seiner Obmannstätigkeit hinweg. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde weise die Bestätigung des Dekans vom 29. Dezember 1982 keinen Bezug zur Personalvertretungstätigkeit des Beschwerdeführers auf, sondern begründe die Notwendigkeit ausschließlich mit der Aufrechterhaltung des "ordnungsgemäßen Betriebes des Dekanates". Die Beweiswürdigung beruhe daher auf einer völlig verfehlten Grundlage.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Zunächst ist auf das im Beschwerdefall ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1988, Zl. 87/09/0237, hinzuweisen, in dem bindend für das fortgesetzte Verfahren (vgl. § 63 Abs. 1 VwGG) ausgesprochen wurde, daß der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auch auf Fortzahlung der ihm vor seiner Dienstfreistellung regelmäßig zugestandenen Überstundenvergütung hat. Da sich durch die Tätigkeit als Personalvertreter zwar keine besoldungsrechtliche Benachteiligung, aber auch keine Bevorzugung gegenüber anderen Bediensteten ergeben soll, steht dem Personalvertreter jedoch nicht die Fortzahlung für jene Überstunden zu, die ihm nur wegen seiner Personalvertretungstätigekit (in der Zeit vor seiner Dienstfreistellung) zugestanden und vergütet wurden. Der Klärung dieser Frage, ob und in welchem Ausmaß die vom Beschwerdeführer vor seiner Dienstfreistellung bezogenen Überstundenentgelte kausal auf seine Tätigkeit als Personalvertreter oder seinen Arbeitsplatz zurückgingen, diente auch das von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren durchgeführte Ermittlungsverfahren.
Soweit das unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit erstattete Vorbringen darauf abzielen sollte, die vom Beschwerdeführer behaupteten unentgeltlich geleisteten Überstunden seien (schlechthin) seinem Fortzahlungsanspruch nach § 25 Abs. 4 PVG zugrundezulegen, trifft dies nicht zu. Unter laufenden Bezügen im Sinne dieser Bestimmung sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich nur jene Zahlungen des Dienstgebers, die der Personalvertreter für (Mehr)leistungen von seinem Dienstgeber durch einen längeren Zeitraum hindurch tatsächlich erhalten hat, ohne daß hiefür die Personalvertreter-Tätigkeit kausal war.
Der Beschwerdeführer vertritt jedoch in seiner Beschwerde im Ergebnis jedenfalls auch die Auffassung, die Prüfung seines Vorbringens, er habe unentgeltlich Überstunden geleistet, sei deshalb rechtlich bedeutsam, weil nur für die von ihm unentgeltlich geleisteten Überstunden die Personalvertretungstätigkeit kausal gewesen sei, während die ihm abgegoltenen Überstunden in vollem Ausmaß auf die mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben zurückzuführen sei.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die belangte Behörde (wenn auch knapp) mit seinem Vorbringen betreffend die Leistung nicht abgegoltener Überstunden auseinandergesetzt (vgl. den letzten Absatz im Punkt 3. der Begründung des angefochtenen Bescheides), sodaß der Vorwurf der inhaltlichen Rechtswidrigkeit (allenfalls in Verbindung mit einem davon abgeleiteten Verfahrensmangel) nicht zutrifft.
Was die Verfahrensrügen betrifft, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, daß bei veränderlichen Bezugsbestandteilen (im Sinne des § 25 Abs. 4 PVG) wie z.B. Überstundenentgelten zur Bemessung des Fortzahlungsanspruches auf Grund der Aktualität und im Regelfall auch zur Vermeidung der Benachteiligung des betroffenen Beamten ein vergleichsweise kurzer vor der Freistellung gelegener Zeitraum zur Ermittlung von Durchschnittswerten heranzuziehen ist, der ein Jahr jedenfalls nicht überschreitet (vgl. zu einer ähnlichen Problematik bei Akkordlöhnen und Provisionsverdiensten FLORETTA in FLORETTA/STRASSER, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, 1975, Seite 786 zu § 116 ArbVG, der in diesem Fall den regelmäßigen Berechnungszeitraum mit drei Monaten bzw. einem Jahr zugrunde legt). Dies schließt allerdings nicht aus, unter Zugrundelegung des maßgebenden Beobachtungszeitraumes Vorgänge in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen, die vor diesem Zeitraum liegen, jedoch wegen ihres engen Zusammenhanges zum Beobachtungszeitraum zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen können. In diesem Sinn kann nach den Umständen des Einzelfalles zum Beispiel der längerfristigen Entwicklung der geleisteten Überstunden und den dafür maßgebenden Gründen Bedeutung zukommen.
Im Beschwerdefall bedeutet dies, daß der Zeitraum vom 1. August 1985 bis 31. Juli 1986 maßgebend für die Ermittlung der von der Fortzahlung erfaßten Überstunden ist. Daß der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum (in dem er pro Monat zwischen 14 und 20 Überstunden finanziell abgegolten erhielt) tatsächlich mehr Überstunden geleistet hätte, hat er im Verwaltungsverfahren ohne weitere Konkretisierung behauptet. Wenn daher die belangte Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung - ausgehend von den vom Dienstvorgesetzten des Beschwerdeführers (Dekan) abgezeichneten und geprüften monatlichen Einzelabrechnungen samt Zeitplan, die auch durch Unterschrift des Beschwerdeführers bestätigt wurden - davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten "tatsächlich" erbrachten Überstunden nicht geleistet hat, kann dies der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zukommenden nachprüfenden Schlüssigkeitskontrolle - jedenfalls in bezug auf den maßgebenden Beobachtungszeitraum - nicht als rechtswidrig erkennen, zumal sich die vom Beschwerdeführer behaupteten (durch konkrete Angaben untermauerten) Freizeitausgleiche für geleistete (nicht abgegoltene) Überstunden auf frühere Zeiträume, die auch nicht geschlossen aufeinander folgten, bezogen haben, sodaß aus ihnen auch keine Rückschlüsse für den Beobachtungszeitraum gewonnen werden können. Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die vom Beschwerdeführer aus dem Druck zur Einsparung abgeleitete Feststellung einer Art erhöhte Glaubwürdigkeit für seine Behauptung, nicht abgegoltene Überstunden geleistet zu haben. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Überstunde im Sinne des § 49 BDG 1979 angeordnet wurde oder nicht. Daß dies im Beschwerdefall nicht der Fall war, konnte die belangte Behörde unbedenklich annehmen, ohne daß es der Einholung weiterer Beweise bedurft hätte.
Was die Einordnung eines Teiles der im Beobachtungszeitraum vom Beschwerdeführer geleisteten und abgegoltenen Überstunden als Folge der Personalvertretungstätigkeit (Obmann eines DA) des Beschwerdeführers betrifft, konnte sich die belangte Behörde zum einen darauf stützen, daß die Anordnung der geleisteten und abgegoltenen 10 Überstunden ab 1981 bis einschließlich September 1984 ausschließlich aus dienstlichen und dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zuzurechnenden Gründen erfolgte, während die ab dem Oktober 1984 erfolgte Erhöhung der abgegoltenen Überstunden (von einer zu vernachlässigenden Ausnahme abgesehen) zusätzlich auf die Personalvertretungstätigkeit des Beschwerdeführers gestützt wurde. Diese aus den jeweiligen Überstundenabrechnungen hervorgehende Begründung deckt sich auch mit der Begründung, die der Beschwerdeführer selbst in seinem Bemühen, zu einer höheren Überstundenabgeltung zu kommen, angegeben hat (vgl. seine Erklärung vom 28. Dezember 1982 sowie seinen Antrag vom 19. November 1984). Die Bestätigung des Dekans vom 29. Dezember 1982, auf die sich der Beschwerdeführer mehrfach berufen hat, muß im Zusammenhang mit der Erklärung des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 1982 gesehen werden, in der der Beschwerdeführer selbst auf seine damalige Personalvertretungsfunktion (Schriftführer des DA) als maßgebenden Grund für sein Ansuchen hingewiesen hat, zumal der Dekan völlig offenläßt, worin die dienstlichen Notwendigkeiten für die beabsichtigte Erhöhung der Überstunden gegeben erscheint. Bei einer Gesamtwürdigung dieser in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Umstände ist die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, für die über dem Ausmaß von 10 Überstunden liegenden Überstunden sei die Personalvertretung des Beschwerdeführers kausal gewesen, nicht als unschlüssig zu erkennen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989120193.X00Im RIS seit
20.11.2000