TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/29 93/10/0167

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs2;
LSchV Allg Slbg 1980 §2;
NatSchG Slbg 1993 §15;
NatSchG Slbg 1993 §17;
NatSchG Slbg 1993 §46;
SeenschutzV Slbg 1980 §2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des MR und der HR in T, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 28. Juni 1993, Zl. 16/02-9078/17-1993, betreffend Zurückweisung einer Berufung und Behebung gemäß § 68 Abs. 2 AVG,

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchabschnittes I wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben;

2. den Beschluß gefaßt:

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am 14. Mai 1990 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (im folgenden: BH) eine Eingabe ein, die - soweit im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung - folgenden Wortlaut aufweist:

"R-Gutsverwaltung X

in Z Z, 1990-05-09

An die Bezirkshauptmannschaft

Salzburg-Umgebung

Naturschutzbehörde

5020 Salzburg

Kaigasse 14-16

Betr.: Wildgehege X

Die R-Gutsverwaltung X beabsichtigt 120 ha ihres Besitzes einzugattern, das mit Bescheid 4/01/162/20/3-1990 der Salzburger Landesregierung bewilligt wurde. Da nach letzten Erkenntnissen die Feststellung gemacht wurde, daß der Wildzaun ca. 900 lfm im Seenschutzgebiet des Y-Sees verläuft, möchten wir dies hiermit anzeigen.

....

MR und HR als Grundeigentümer ersuchen um positive

Erledigung ihres Antrages.

Mit Hochachtung

Für die Gutsverwaltung X"

Bei dem Unterzeichner dieses Schreibens handelt es sich, wie aus der Beschwerde hervorgeht, um den Oberförster H. K.

Die BH betrachtete diese Eingabe als Antrag auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung und leitete das entsprechende Verfahren ein.

Am 26. Juni 1990 erschienen Oberförster K. und einer der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bei der BH und erklärten, das Ansuchen betreffend Errichtung eines Wildzaunes in X beim Y-See zurückzuziehen, weil hiefür ihrer Meinung nach keine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich sei.

Mit Eingabe vom 4. November 1990 ersuchte die Gutsverwaltung X um nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Wildzaunes im Seenschutzgebiet des Y-Sees. Diese Eingabe ist mit dem Stempel "R-Gutsverwaltung X" versehen und von H.K. unterschrieben.

Im Zuge des über diesen Antrag durchgeführten naturschutzbehördlichen Verfahrens wurden der R-Gutsverwaltung X Gutachten zur Stellungnahme übersandt. Dieses Schreiben der BH beantworteten die Beschwerdeführer mit einem unter ihrem Namen eingebrachten Fristerstreckungsantrag, welcher von der BH mangels Begründung zurückgewiesen wurde.

Unter dem Datum des 2. März 1993 erließ die BH einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"I. Gemäß §§ 46 Abs. 1 und 15 Abs. 1, 17 Abs. 2 Salzburger Naturschutzgesetz 1993 - NSchG 1993 - in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Seenschutzverordnung, LGBl. Nr. 93/1980 und § 2 Zif. 2 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 92/1980, wird dem Ansuchen der R-Gutsverwaltung in Z (Ehegatten MR und HR, vertreten durch Öfö H K nunmehr durch Rechtsanwalt Dr. C in S) vom 4. November 1990 um nachträgliche Errichtung eines Wildzaunes im Seenschutzgebiet des Y-See auf GrdSt.-Nr. 1505/2, 1471/2 und 1472, je KG Z, KEINE FOLGE

GEGEBEN UND DIE NATURSCHUTZBEHÖRDLICHE BEWILLIGUNG VERSAGT.

II. Gemäß § 45 Abs. 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1993 ist die ohne Bewilligung ausgeführte Maßnahme bis längstens 1. Mai 1993 zu entfernen und ist das gesamte Material und Bauhilfsmaterial aus dem Schutzgebiet zu verbringen.

III. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 172/1950, wird die aufschiebende Wirkung der Berufung wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen."

Die Beschwerdeführer beriefen.

Mit Bescheid vom 28. Juni 1993 wies die belangte Behörde diese Berufung als unzulässig zurück (Spruchabschnitt I). Gleichzeitig hob sie gemäß § 68 Abs. 2 AVG die Spruchabschnitte II und III des Bescheides der BH vom 2. März 1993 zur Gänze auf (Spruchabschnitt II). Die Zurückweisung der Berufung begründete sie damit, daß im erstinstanzlichen Verfahren die R-Gutsverwaltung aufgetreten sei; auch im Spruchabschnitt I des Bescheides der BH vom 2. März 1993 werde ausdrücklich dem Ansuchen der R-Gutsverwaltung vom 4. November 1990 keine Folge gegeben und die naturschutzbehördliche Bewilligung versagt. Aufgrund all dieser Umstände könne davon ausgegangen werden, daß Partei des erstinstanzlichen Verfahrens die R-Gutsverwaltung X und nicht die Beschwerdeführer gewesen seien. Die Berufung sei aber von den Beschwerdeführern erhoben worden; da diesen im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme, sei die Berufung zurückzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der angefochtene Bescheid "seinem gesamten Inhalt nach" bekämpft und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Spruchabschnitt I des Bescheides der BH vom 2. März 1993 nennt als Bescheidadressaten die "R-Gutsverwaltung...(Ehegatten MR und HR)". Dieser Spruch kann insgesamt - im Hinblick darauf, daß der "Gutsverwaltung" offenkundig die Parteifähigkeit fehlt - nur dahin verstanden werden, daß sich der Bescheid an die (dort namentlich genannten) Beschwerdeführer richtet. Adressat des erstinstanzlichen Bescheides sind daher die Beschwerdeführer. Ihnen stand daher auch ein Berufungsrecht gegen diesen Bescheid zu. Ob die BH aufgrund des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens davon ausgehen durfte, daß die Beschwerdeführer Antragsteller seien, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, daß sie als Adressaten des Bescheides bezeichnet wurden und daher von diesem Bescheid betroffen sind.

Die belangte Behörde hat daher die Berufung der Beschwerdeführer zu Unrecht zurückgewiesen. Da sie lediglich die Spruchabschnitte II und III des erstinstanzlichen Bescheides unter Berufung auf § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben hat, nicht aber den den Beschwerdeführern eine naturschutzbehördliche Bewilligung verweigernden Spruchabschnitt I, sind die Beschwerdeführer durch die Zurückweisung ihrer Berufung auch beschwert.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher hinsichtlich seines Spruchabschnittes I als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Durch die in Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides verfügte Aufhebung von Teilen des erstinstanzlichen Bescheides konnten die Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt sein, weshalb ihre Beschwerde in diesem Umfang zurückzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991. Für die in zweifacher Ausfertigung vorzulegende Beschwerde waren Stempelgebühren in Höhe von S 240,-- zu entrichten. In der Beschwerde wurden hiefür S 360,-- verrechnet. Das über S 240,-- hinausgehende Mehrbegehren war daher abzuweisen.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100167.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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