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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß,
Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde der NN in X, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 12. August 1991, Zl. 160.925/27-110C/91, betreffend Ernennung zur Universitätsassistentin gemäß Art. VII Abs. 4 des Hochschullehrerdienstrechtsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht seit 30. September 1985 als Beamtin des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung in einem (provisorischen) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Institut für Hygiene an der Universität X.
Bereits zuvor war sie in der Zeit vom 1. Juni 1970 bis einschließlich 30. September 1971 als Vertragsassistentin und ab 1. Oktober 1971 bis zum 30. September 1985 als Hochschul(Universitäts)assistentin an diesem Institut tätig gewesen.
Mit Schreiben vom 11. Juni 1990 beantragte die Beschwerdeführerin, sie gemäß Art. VII Abs. 4 der BDG-Novelle, BGBl. Nr. 148/1988 (im folgenden als Hochschullehrerdienstrechtsgesetz - DRH bezeichnet) zur Universitätsassistentin im definitiven Dienstverhältnis zu ernennen. Sie begründete ihren Antrag im wesentlichen damit, daß das Tätigkeitsbild ihrer Verwendung nach am Stichtag (1. Oktober 1988) dem eines Universitätsassistenten entsprochen habe. Nach umfangreicher Darstellung ihrer Aufgaben in Forschung (Leitung der Laboreinheit für Trinkwasser-, Abwasser- und Abfalluntersuchung; wissenschaftliche Bearbeitung von Umweltfragen, insbesondere auf dem Gebiet der Trinkwasser-, Abwasser- und Abfallhygiene), Lehre (insbesondere Hygiene-Ausbildung für Mediziner und Pharmazeuten;
Prüfungskommissär für den Gegenstand "Hygiene und Mikrobiologie" der zweiten Diplomprüfung für Pharmazeuten;
postpromotionelle Ausbildung von Amtsärzten und Sprengelärzten jeweils für das Gebiet Trinkwasser- und Lebensmittelhygiene sowie von Umweltschutzärzten für das Gebiet Trinkwasserhygiene) und Verwaltung gab sie auch ihre Publikationsliste bekannt (insgesamt 22 Veröffentlichungen; ein Beitrag in einem Buch).
Der Vorstand des Instituts für Hygiene der Universität X, Univ.Prof.Dr. D, bestätigte in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 1990 die Übereinstimmung mit der Verwendung eines Universitätsassistenten und hob unter anderem hervor, daß sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Übernahme als Beamtin in wissenschaftlicher Verwendung wieder vermehrt der Forschungstätigkeit zugewendet habe, was zu einer vermehrten Vortragstätigkeit bzw. zu (entsprechenden) Veröffentlichungen geführt habe. Nach Darstellung ihrer Tätigkeit in Forschung, Lehre und Verwaltung befürwortete er in Anerkennung der Arbeitsleistungen und des Wissens der Beschwerdeführerin ihren Antrag "auf das wärmste und uneingeschränkt".
In seinem (im Auftrag des Vorsitzenden der Personalkommisson erstellten) Gutachten vom 29. Oktober 1990 beurteilte der Vorstand des Instituts für technische Chemie und Biochemie, Univ.Prof.Dr. W, die Qualifikation der Beschwerdeführerin in der Forschung als nicht ausreichend und befürwortete die Ernennung der Beschwerdeführerin nicht. Er legte seiner Beurteilung gemäß dem Richtlinienvorschlag über Durchführung der Neuregelung des Hochschullehrerdienstrechtes der Personalkommission der Medizinischen Fakultät der Universität X die "Habilitationsnorm" als Maßstab zugrunde, ging davon aus, daß das Institut für Hygiene der Gruppe 2 (nicht lehrintensiv, ohne praktische medizinische Tätigkeit) zuzuordnen sei und daß die Beschwerdeführerin 18,75 "Impactfactor-Punkte" für die beabsichtigte Überleitung in das definitive Universitätsassistentenverhältnis benötige. Von den 22 Veröffentlichungen der Beschwerdeführerin seien lediglich sechs in wissenschaftlichen Journalen erschienen; ausgehend von "SCJ Journal Citation Reports des Jahres 1988" könnten nur die in diesem Verzeichnis enthaltenen Zeitschriften als internationale Journale gewertet und nur für solche Veröffentlichungen Impactfactorpunkte vergeben werden. Dies treffe nur auf drei Veröffentlichungen zu; ein weiterer Beitrag könne als Buchbeitrag zählen. Nach dieser Auswertung habe die Beschwerdeführerin 1,7 Punkte (Impactfactorsumme) erreicht. Diese Arbeiten seien methodisch einwandfrei durchgeführt. Die wissenschaftliche Bedeutung und der innovative Wert dieser Arbeit entspreche der guten Qualität der Zeitschriften, in denen sie erschienen seien. Die anderen vorgelegten Arbeiten stellten Gutachten und Lehrbehelfe dar, die sich durch hohes Niveau und gute Sachkenntnisse auszeichneten. Diese Arbeiten könnten jedoch nach dem erwähnten Richtlinienvorschlag zur Wertung der wissenschaftlichen Leistung nicht herangezogen werden. Hingegen bewertete Dr. W. die Leistungen der Beschwerdeführerin in Lehre und Verwaltung als ausreichend bzw. hervorragend.
In ihrer Stellungnahme vom 20. November 1990 kritisierte die Beschwerdeführerin vor allem die von Dr. W. herangezogene Berechnung des Impactfactors aus in (bestimmten) Zeitungen veröffentlichten Arbeiten, weil dies nicht die spezielle Situation des Fachbereiches der Beschwerdeführerin berücksichtige.
In seinem Gutachten vom 18. Oktober 1990 gelangte Univ.Doz.Dr. Sp vom Institut für Pharmakologie bezüglich der wissenschaftlichen Arbeiten der Beschwerdeführerin im wesentlichen zum Ergebnis, die von ihr vorgelegten Studien könnten ansatzweise als Grundlagenforschung eingestuft werden. Die Arbeiten der Beschwerdeführerin hätten weitgehend den Charakter von Referaten oder zusammenfassenden Stellungnahmen. Sie stellten - gemeinsam mit der Gutachtertätigkeit und der umfangreichen Beschäftigung mit Umweltanalytik - einen wesentlichen Beitrag zum Fachbereich der Beschwerdeführerin dar. Letztlich befürwortete Dr. Sp. "ihre Überleitung in das definitive Dienstverhältnis nach § 178 Abs. 2 BDG 1979".
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten (Gutachten des Vorstandes des Instituts für Siedlungswasserbau und Umwelttechnik an der Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur der Universität X, Univ.Prof.Dr. I, vom 15. November 1990 sowie das Gutachten des Leiters der am Institut für Hygiene eingerichteten Abteilung Sozialmedizin der Universität X, ao Univ.Prof.Dr. K, vom 13. November 1990) sprachen sich für ihre Ernennung zum Universitätsassistenten in einem definitiven Dienstverhältnis aus. Dr. K. setzte sich in seinem Gutachten insbesondere kritisch mit der im Gutachten Dris. W. angewandten Impactfactor-Methode auseinander und legte seiner Bewertung eine seiner Meinung nach dem Fachbereich der Beschwerdeführerin adäquate Modifikation dieses Systems zugrunde.
Schließlich kam der Referent der Personalkommission der Medizinischen Fakultät, ao Univ.Prof.Dr. P, (Institut für technische Chemie und Biochemie) unter Heranziehung aller Gutachten und Stellungnahmen in seiner Stellungnahme für die Personalkommission vom 16. Jänner 1991 zu einer Befürwortung des Antrages der Beschwerdeführerin.
In ihrer Sitzung vom 16. Jänner 1991 befürwortete sodann die Personalkommission der Medizinischen Fakultät (mehrheitlich) den Antrag der Beschwerdeführerin.
Bereits zuvor hatte die Budget- und Dienstpostenplankommission der Medizinischen Fakultät in ihrer Sitzung vom 15. Oktober 1990 der Umwandlung des Dienstpostens der Beschwerdeführerin zugestimmt.
Mit Schreiben vom 27. März 1991 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Zusammenfassung und Würdigung der Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen mit, sie sei der Ansicht, die Beschwerdeführerin stehe weder in einer Verwendung, die inhaltlich zur Gänze oder überwiegend der Verwendung einer Universitätsassistentin entspreche noch weise sie die für die dauernde Verwendung in der Universitätseinrichtung erforderliche Leistung in der wissenschaftlichen Tätigkeit auf Grund der geringen Zahl ihrer Publikationen in wissenschaftlichen Journalen bzw. Büchern und auf Grund der Tatsache, daß diese nur ansatzweise als Grundlagenforschung eingestuft werden könnten, auf. Eine Kompensation durch eine verstärkte Tätigkeit in den Bereichen der Lehre und Verwaltung sei nicht möglich.
In ihrer (abschließenden) umfangreichen Stellungnahme vom 23. April 1991 wies die Beschwerdeführerin insbesondere darauf hin, ihre Leistungen dürften nicht am Habilitationsniveau gemessen werden. Nur das Gutachten Dris. W. habe ihre Überstellung nicht befürwortet. Die von Dr. W. zur Beurteilung herangezogene Richtlinie und die dort vorgesehene Bewertungsmethode (insbesondere das Abstellen auf internationale Zeitschriften) würden ihrem Fachbereich nicht gerecht, der sich vor allem durch die Ortsgebundenheit der wissenschaftlichen Tätigkeiten aufzeichne. Im übrigen verwies die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf das Gutachten von Dr. K., das sich kritisch mit der nicht angepaßten Anwendung dieser Bewertungsmethode auf ihr Fachgebiet auseinandergesetzt und ein modifiziertes System entwickelt habe. Auch fänden sich im Gutachten Dris. W. durchaus positive Beurteilungen ihrer Arbeiten. Nicht hinreichend sei die interdisziplinäre Bedeutung ihrer Arbeiten sowie der Umstand berücksichtigt worden, daß sie entweder Alleinautorin oder bei vielen Gemeinschaftsarbeiten die Erstautorin gewesen sei. In ihrem Fachbereich überwiege nicht die Grundlagenforschung, sodaß sich die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation ihrer Arbeiten nicht bloß auf diesen Gesichtspunkt zu beschränken, sondern das Gesamtbild (damit auch die angewandte Forschung) zu berücksichtigen habe. Abgesehen davon komme aber auch Dr. Sp. zu einer positiven Gesamtbewertung. Die Gutachten Dris. I. und K. würden die für das Fachgebiet geltenden Anforderungen vollkommen berücksichtigen. Schließlich habe sich auch die Personalkommission der überwiegenden Mehrheit der vorgelegten unabhängigen Gutachten angeschlossen und ihre Überleitung befürwortet. Aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ergäbe sich, daß ein besonderer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in der Lehre liege und damit ein erhöhter Zeitaufwand verbunden sei, "der im kumulativen Gesamtbild zu berücksichtigen wäre ...".
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. August 1991 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ernennung zur Universitätsassistentin im definitiven Dienstverhältnis ab. Begründend führte sie nach einer knappen Darstellung der eingeholten Gutachten und Stellungnahmen (allerdings ohne Darstellung der Äußerungen der Beschwerdeführerin) und der maßgeblichen Rechtslage aus, die nachstehenden Erwägungen seien für sie maßgebend gewesen:
Das Tätigkeitsbild eines Universitätsassistenten sei dadurch gekennzeichnet, daß dieser im Rahmen einer Universitätseinrichtung in Forschung, Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit auch verantwortlich zur Erfüllung der den Universitäten übertragenen Aufgaben beizutragen habe.
In der Arbeitsplatzbeschreibung vom 16. Jänner 1985 sei die überwiegende Verwendung der Beschwerdeführerin im wissenschaftlichen Betrieb des Instituts für Hygiene festgelegt worden. Die belangte Behörde sei auf Grund aller vorliegenden Unterlagen zur Ansicht gelangt, die Beschwerdeführerin sei am 1. Oktober 1988 in einer Verwendung gestanden, die inhaltlich noch überwiegend der Verwendung eines Universitätsassistenten entspreche.
Zu den für eine Verwendung im definitiven Dienstverhältnis als Universitätsassistent erforderlichen Leistungen im Bereich der Lehre, Forschung und Verwaltung, sei die belangte Behörde der Auffassung, daß diese in der Forschung - im Gegensatz zu den beiden anderen Bereichen - nicht in jenem Maße gegeben sei, das die Ernennung der Beschwerdeführerin nach Art. VII Abs. 4 DRH gerechtfertigt erscheinen lasse: Aus den beiden vom Vorsitzenden der Personalkommission eingeholten Gutachten gehe hervor, daß die wissenschaftlichen Arbeiten der Beschwerdeführerin negativ bewertet worden seien bzw. über Referate und zusammenfassende Stellungnahmen nicht hinausgingen. Dies, obwohl die Dienstpflichten der Beschwerdeführerin überwiegend im Bereich der Forschung festgesetzt worden seien.
Die Ernennung der Beschwerdeführerin zur Universitätsassistentin im definitiven Dienstverhältnis sei daher sachlich nicht gerechtfertigt. Die Tatsache, daß Dr. W. in seinem Gutachten die Habilitationsnorm als Maßstab herangezogen habe, sei nicht geeignet, die Meinung der belangten Behörde zu ändern, da aus diesem Gutachten eindeutig hervorgehe, daß die Beschwerdeführerin auch die für eine Ernennung zur Universitätsassistentin im definitiven Dienstverhältnis notwendige Qualifikation im Bereich der Forschung nicht erfülle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Art. VII der BDG-Novelle, BGBl. Nr. 148/1988 (im folgenden DRH) regelt die "Überleitung der Lehrer und Beamten des wissenschaftlichen Dienstes".
Abs. 4 dieser Bestimmung lautet:
"(4) Ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung und ein Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1, der am 1. Oktober 1988 an einer Universität (Hochschule) in einer Verwendung steht, die inhaltlich zur Gänze oder überwiegend der Verwendung eines Universitäts(Hochschul)assistenten entspricht und der die Erfordernisse der Z. 21.2 bis 21.6 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt, kann auf seinen Antrag zum Universitäts(Hochschul)assistenten im definitiven Dienstverhältnis ernannt werden."
Die die "Definitivstellungserfordernisse" regelnde Z. 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 lautet:
"21.4. Die bescheidmäßige Feststellung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, daß der Universitäts(Hochschul)assistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden
Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderliche
a)
Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung bzw. Erschließung der Künste),
b)
Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie
c)
Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität (Hochschule) verbundenen Verwaltungstätigkeit
aufweist."
Art. VI DRH regelt die "Überleitung der Universitäts(Hochschul)assistenten".
Gemäß Abs. 11 Satz 2 dieser Bestimmung ist vor der Entscheidung auf Überleitung in das definitive Dienstverhältnis (Z. 1) das in § 178 Abs. 2 BDG 1979 vorgesehene Verfahren sinngemäß anzuwenden.
§ 178 Abs. 2 BDG 1979 lautet:
"(2) Ein Bescheid nach Anlage 1 Z 21.4 bedarf eines Antrages des Universitäts(Hochschul)assistenten auf Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach § 177 Abs. 3 zu stellen und unter Anschluß einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das für Personalangelegenheiten zuständige Kollegialorgan weiterzuleiten. Der Vorsitzende des Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitäts(Hochschul)professoren oder von Universitäts(Hochschul)professoren eines verwandten Faches oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Das Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten. Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über
1.
die Erfüllung der dem Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 180 übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre und
2.
allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige Einbindung des Universitäts(Hochschul)assistenten in die internationale Forschung (Erschließung der Künste)
zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu begründen."
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf gesetzmäßige Entscheidung über einen von ihr gestellten Antrag auf Ernennung zur Universitätsassistentin nach Art. VII Abs. 4 des DRH durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes rügt die Beschwerdeführerin, schon für die Vorgangsweise der Personalkommission, die von der belangten Behörde übernommen worden sei, sei maßgebend gewesen, daß ein Leistungsnachweis und ein Begutachtungsverfahren im Sinne des § 178 Abs. 2 BDG 1979 erforderlich sei. Art. VII DRH enthalte aber - anders als etwa Art. VI Abs. 11 leg. cit. - keinen Verweis auf § 178 Abs. 2 BDG 1979. Art. VI (Überleitung eines Universitätsassistenten aus einem befristeten in ein unbefristetes Dienstverhältnis) und Art. VII (Umwandlung eines Dauerdienstverhältnisses als wissenschaftlicher Beamter in ein solches als Universitätsassistent) dienten verschiedenen Zwecken. Dem entspreche es, daß bei Anwendung des Art. VII DRH nur maßgebend sei, ob die bisherige Verwendung des Beamten trotz seiner Einstufung als wissenschaftlicher Beamter der Verwendung als Universitätsassistent entsprochen habe oder nicht. Es könne überhaupt nicht um Einzelfragen wie jene der Anzahl der Veröffentlichungen gehen; vielmehr sei eine Gesamtbetrachtung anzustellen und aus dieser die Gleichartigkeit zu einer Verwendung als Universitätsassistent zu beurteilen. Der von der belangten Behörde für notwendig erachtete Nachweis von Anstellungserfordernissen gehe daher von einer unzutreffenden Rechtsauffassung aus.
Ungeachtet des Wortes "kann" in Art. VII DRH liege eine gebundene Entscheidung vor, weil sich dem Gesetz nicht entnehmen lasse, welche anderen sachlich gerechtfertigten Gründe als die ausdrücklich genannten Voraussetzungen wesentlich zur Entscheidungsfindung beitragen könnten. Treffe das nicht zu, liege eine inhaltliche Rechtswidrigkeit jedenfalls darin, daß die belangte Behörde der Auffassung gewesen sei, eine bindend geregelte Voraussetzung für eine positive Entscheidung sei nicht erfüllt, obwohl sie dazu nur im Rahmen des Ermessensfreiraumes hätte kommen können.
Dem ist folgendes zu erwidern:
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt die Übergangsbestimmung des Art. VII Abs. 4 DRH (vgl. dazu die EB zur RV zum DRH - 320 Blg. Sten. Prot. NR XVII. GP - zu Art. I Z. 2, 26 und Art. VII, 48, die im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse von der Schaffung einer "Übergangsschiene" für den betroffenen Personenkreis sprechen) für die Überstellung eines Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftliche Verwendung (eines Bundeslehrers der Verwendungsgruppe L 1) in das definitive Dienstverhältnis eines Universitäts(Hochschul)assistenten drei Voraussetzungen auf, die jedenfalls erfüllt sein müssen:
1. Inhaltliche (zur Gänze oder überwiegende) Gleichartigkeit der Verwendung mit der eines Universitäts(Hochschul)assistenten zum Stichzeitpunkt (1. Oktober 1988);
2. Erfüllung der Erfordernisse für die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Universitäts(Hochschul)assistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit und der Definitivstellungserfordernisse (Z. 21.2 - 21.6 der Anlage 1 zum BDG 1979) und
3. Antrag des Betroffenen.
Fehlt eine dieser drei Voraussetzungen, kommt eine Ernennung in das definitive Dienstverhältnis als Universitäts(Hochschul)assistent von vornherein nicht in Frage (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1992, Zl. 91/12/0102).
Wegen der besonderen rechtlichen Gestaltung und dem Ziel des Art. VII Abs. 4 DRH liegt - ungeachtet des verwendeten Ausdruckes Ernennung - kein Fall einer "üblichen" Ernennung vor, die in keiner Hinsicht subjektive Rechte des betroffenen Beamten (oder Dritter) begründet.
Da ein Definitivstellungserfordernis nach Z. 21.4 lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderliche Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung bzw. Erschließung der Künste) ist, hatte die belangte Behörde, die das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bejaht hat, diese Voraussetzung auf Grund des klaren und eindeutigen Gesetzeswortlautes des Art. VII Abs. 4 DRH zu prüfen.
Zwar trifft es zu, daß Art. VII Abs. 4 leg. cit. in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine besonderen Anordnungen trifft, wie ein derartiger "Überstellungsantrag" zu behandeln ist. Ungeachtet einer dem Art. VI Abs. 11 zweiter Satz Z. 1 DRH fehlenden Bestimmung geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß wegen der völligen Übereinstimmung im materiell-rechtlichen Bereich auch bei einem "Überstellungsantrag" nach Art. VII Abs. 4 DRH aus verfassungsrechtlichen Erwägungen das Verfahren sinngemäß nach § 178 Abs. 2 BDG 1979 durchzuführen ist. Daran ändert auch nichts die vom Gesetzgeber verwendete unterschiedliche Terminologie (Überleitung in ein definitives bzw. Umwandlung eines Dienstverhältnisses als Universitäts(Hochschul)assistent; Ernennung eines wissenschaftlichen Beamten, eines Bundeslehrers L 1 zum Universitätsassistenten im definitiven Dienstverhältnis).
Kam die belangte Behörde jedoch im Beschwerdefall zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen nach Z. 21.4 lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 (ob sie dies auf Grund der Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens auch tun durfte, wird unten näher behandelt), hatte sie den Antrag der Beschwerdeführerin nach Art. VII Abs. 4 leg. cit. abzuweisen. Es erübrigt sich daher auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage näher einzugehen, ob Art. VII Abs. 4 DRH Ermessen einräumt oder nur zu einer gebundenen Entscheidung ermächtigt.
Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Heranziehung eines für die Habilitation vorgesehenen Maßstabes sei materiell-rechtlich verfehlt. Daß die Behörde von dieser verfehlten Rechtauffassung ausgegangen sei, lasse sich dem letzten Absatz ihrer Begründung klar entnehmen, der nur in diesem Sinn verstanden werden könne.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Art. VI Abs. 3 DRH in Verbindung mit Z. 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 wiederholt ausgesprochen hat, darf bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Leistungen eines Universitätsassistenten als Definitivstellungserfordernis für das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit keinesfalls eine im allgemeinen einer Habilitation entsprechende Leistung gefordert werden (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0134, sowie vom 22. Februar 1991, Zl. 89/12/0186). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der letzte Absatz der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zwingend dahin zu verstehen, daß die belangte Behörde von einem rechtlich verfehlten (zu hohen) Anforderungsprofil ausgegangen wäre. Allerdings ist bereits hier anzumerken, daß ihre Begründung nicht erkennen läßt, wie sie - ausgehend vom Gutachten Dris. W, der sich auf die für die Habilitation geltenden Richtlinien und damit auf ein unrichtiges Leistungsniveau stützt - zu ihrem Urteil gelangte, die Beschwerdeführerin erfülle auch nicht die für die angestrebte Ernennung notwendige Qualifikation im Bereich der Forschung.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Beschwerdeführerin vor allem vor, die Bescheidbegründung lasse jede zielführende Auseinandersetzung mit der Beweisfrage vermissen. Insbesondere erfolge keine Auseinandersetzung mit ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 23. April 1991, in der sie die im Vorhalt der belangten Behörde mitgeteilte Auffassung (auf dieser baue der angefochtene Bescheid weitgehend auf) schlüssig widerlegt habe. So sei entgegen der Auffassung der belangten Behörde das Gutachten Dris Sp. für die Beschwerdeführerin positiv. Zu der dort getroffenen Aussage betreffend die Grundlagenforschung habe sie in ihrer Stellungnahme vom 23. April 1991 mitgeteilt, daß auch die angewandte Forschung zur Forschung gehöre, weshalb auch diese bei einer Gesamtbeurteilung der wissenschaftlichen Leistungen zu berücksichtigen sei. Damit habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt; die bloße Wiedergabe der Auffassung der Beschwerdeführerin reiche nicht aus. Zum Gutachten Dris. W. erschöpfe sich die Bescheidbegründung in einem Satz. Auch hier sei keine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihrer Kritik erfolgt, die sich nicht bloß auf die Heranziehung der für Habilitationen geltenden Richtlinien beschränkt habe. Sie habe auch geltend gemacht, daß die Punktebewertung im Sinne des "SCJ Journal Citation Reports" in ihrem Fachbereich, der auf nationale oder regionale Umweltprobleme abstelle, zu unrichtigen Ergebnissen führen müsse, weil dieses Punktesystem primär auf internationale Veröffentlichungen abstelle. Abgesehen davon, habe sie auf das Gutachten Dris. K. verwiesen, der ihre Überlegungen bestätigt habe und bei einer ihrem Fachgebiet gerecht werdenden adaptierten Methode zu einer Faktorsumme von 38 gekommen sei. Im übrigen sei eine inhaltliche Betrachtung (und nicht eine an einem Punktesystem orientierte formale) angebracht. Ferner gehe die belangte Behörde auf die Gutachten Dris. K. und I. überhaupt nicht ein bzw. habe ihre kritische Stellungnahme vom 23. April 1991 nur unvollständig wiedergegeben (z.B. kein Hinweis auf ihre Stellung als Erstautorin; Unzulässigkeit der Heranziehung des Punktesystems auch aus zeitlichen Gründen; keine Erwähnung von besonderen Leistungen der Beschwerdeführerin usw.). Bei Vermeidung dieser Mängel wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, die Beschwerdeführerin hätte auch in der Wissenschaft und Forschung ihren Leistungsnachweis für ihre Eignung als Universitätsassistentin im definitiven Dienstverhältnis erbracht. Die Behörde hätte aber zumindest bei der gegebenen Beweislage nicht ohne weiteres Verfahren zu einer negativen Entscheidung kommen können.
Dieses Vorbringen trifft im Ergebnis zu.
Nach den §§ 58 Abs. 2 und 60 des gemäß § 1 DVG im Beschwerdefall anzuwendenden AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, bzw. sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Diesen Erfordernissen entspricht der angefochtene Bescheid nicht.
Abgesehen davon, daß Unklarheiten bestehen, von welchem Leistungsniveau die belangte Behörde im wissenschaftlichen Bereich als Beurteilungsmaßstab ausgegangen ist, mangelt der Begründung jede Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, von dem nicht von vornherein gesagt werden kann, daß es unbeachtlich ist. So fehlt z.B. jede Auseinandersetzung damit, ob es unter Berücksichtigung der Eigenart des von der Beschwerdeführerin wahrgenommenen Fachbereiches nicht doch in einem nicht unerheblichen Ausmaß auf die angewandte Forschung ankommt. Nur wenn dies zu verneinen wäre, könnte sich die belangte Behörde überhaupt auf das Gutachten Dris. Sp. (das im übrigen trotz seiner Bedenken gegen den Wert der wissenschaftlichen Arbeiten der Beschwerdeführerin deren angestrebte Ernennung befürwortet, aus welchen Gründen dieser Befürwortung nicht gefolgt werden kann, hat die belangte Behörde nicht dargelegt) stützen, das bei der Beurteilung wissenschaftlicher Leistungen von der Grundlagenforschung ausgeht. Was das Gutachten Dris. W. betrifft, wird bemerkt, daß sich dem Gesetz nicht entnehmen läßt, daß die Leistung im wissenschaftlichen Bereich (Forschung) nur durch veröffentlichte (so ausdrücklich Verwaltungsgerichtshof- Erkenntnis vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0132) oder nur in bestimmten (angesehenen nationalen oder internationalen) Zeitschriften publizierte Werke nachgewiesen werden kann. Eine nicht oder nur in einem eingeschränkt verbreiteten Publikationsorgan veröffentlichte wissenschaftliche Arbeit ist zwar einer Beurteilung durch die Fachwelt entzogen oder dieser nur im beschränkten Ausmaß unterworfen. Daraus alleine ergibt sich aber noch kein zwingender Beweis für die mangelnde Qualifikation bzw. die Nichtberücksichtigung dieser Arbeit. Die materielle Bewertung einer Arbeit kann nicht durch das formelle Kriterium des Ansehens des Publikationsorgans, in dem sie veröffentlicht wurde, ersetzt werden.
Darüber hinaus mangelt der Begründung des angefochtenen Bescheides eine entsprechende Darlegung der Ermittlungsergebnisse und der rechtlichen Überlegungen, die dafür maßgebend waren, daß die belangte Behörde zur Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin gelangte; insbesondere fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem Beweiswert der einzelnen im Verfahren eingeholten bzw. vorgelegten Gutachten (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 22. Februar 1991, Zl. 89/12/0186).
Da von der Beschwerdeführerin jedenfalls aber wissenschaftliche Arbeiten erbracht worden sind, deren Anzahl jedoch mangels der nicht erkennbaren bzw. ergänzungsbedürftig gebliebenen Beurteilungsmaßstäbe gleichfalls nicht feststeht, kann auch nicht von einer im Hinblick auf die Verwendungsdauer der Beschwerdeführerin geringen Anzahl von Veröffentlichungen gesprochen werden, zumal die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren auf ihren (mit konkreten Angaben belegten) Schwerpunkt in der Lehre hingewiesen hat (der auch durch die eingeholten Gutachten und Stellungnahmen bestätigt wurde), der zwar nicht die fehlende Qualität einer Arbeit ersetzen, sich jedoch in rechtlich bedeutsamer Weise auf die Anzahl wissenschaftlicher Arbeiten auswirken kann.
Der angefochtene Bescheid enthält solcherart keine für die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof hinreichende Begründung und Feststellungen; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.
Soweit in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes nicht veröffentlichte Erkenntnisse genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991120240.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011