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25/01 Strafprozess;Norm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):93/12/0290 E 29. November 1993Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des NN in E, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 16. September 1993, Zl. 14 3100/2-111/8/93, betreffend Kündigung des provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und des vom Beschwerdeführer vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer stand vom 1. Jännner 1992 bis zum 31. Oktober 1993 als Zollwachebeamter in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war die Zollwachabteilung X.
Mit dem Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 13. August 1993 wurde das provisorische Dienstverhältnis mit Ablauf des Monates Oktober 1993 gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 4 Z.4 BDG 1979 gekündigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung nicht stattgegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Die belangte Behörde ging von folgendem aus:
"Einige Teilnehmer des 67. Grundlehrganges für dienstführende Zollwachebeamte samt Inspektor A vom 82. Grundlehrgang zur Dienstprüfung für die Zollwache - 2, Ausbildungsabschnitt, saßen in der Nacht vom 26. auf 27. Februar 1992 in der Teeküche (4.Stock, grüner Bereich der Bundes-Zoll- und Zollwachschule) beisammen. Während der von ihnen geführten Unterhaltung wurde Bier getrunken, welches von Inspektor A spendiert wurde. Zwischen 23.30 Uhr und 23.45 Uhr gesellten sich Sie gemeinsam mit Inspektor B, beide vom
94.
Grundlehrgang zur Dienstprüfung für die Zollwache -
1.
Ausbildungsabschnitt, dazu. Auf wessen Geheiß hin Sie und Inspektor B sich zur Runde setzten, konnte nicht eindeutig geklärt werden. Sie und Inspektor B schickten sich an, aus der am Boden stehenden Kiste Bier je eine Flasche zu entnehmen. Von Inspektor A auf dieses Verhalten angesprochen, meintet Ihr abfällig: " Was denn, was denn, was wollt ihr denn!?!" Nachdem Inspektor A Sie und Inspektor B darüber aufklärte, daß er dieses Bier besorgte, zahlte Inspektor B den angeforderten Betrag und meinte noch dazu, "wenn es Dir darauf ankommt - da hast Du es, und behalte den Rest!" Anschließend nahmen Sie und Inspektor B etwas abseits der Runde Platz und tranken das Bier. Dabei versuchten Sie gemeinsam mit Inspektor B, laut Aussagen des Inspektor A, mit Zwischenrufen die Unterhaltung zu stören.
Kurze Zeit nach dem Vorfall mit dem Bier hat Revierinspektor C vom
67. Grundlehrgang für dienstführende Zollwachebeamte die Teeküche verlassen und das dahinterliegende WC aufgesucht. Beim Verlassen des WCs ist er, wie sich bei einer späteren Gegenüberstellung herausstellte, von Ihnen angegriffen worden, in dem ihm ein Stoß gegen die Brust versetzt wurde, daß er zu Boden fiel.
Revierinspektor C reagierte drauf folgendermaßen: "Wenn Du Dich mit mir anlegen willst, dann bist Du der Zweite." Worauf Sie entgegneten: "Wenn ich der Zweite bin, bist Du der Dritte."
Revierinspektor C unterließ eine weitere Unterhaltung, da keine Aussicht auf Erfolg gegeben war. Revierinspektor C berichtete diesen Vorfall seinen Kollegen in der Teeküche, wünschte ihnen eine "Gute Nacht" und begab sich auf sein Zimmer.
Die Unterhaltung in der Teeküche wurde noch weiter fortgesetzt. In der Zeit zwischen 02.00 Uhr und 02.30 Uhr hat sich die Runde dann endgültig aufgelöst. Inspektor A hat die restlichen vollen Flaschen Bier aus der Kiste genommen um sie mit auf sein Zimmer zu nehmen. Er begab sich von der Teeküche im grünen Bereich in Richtung des Liftes des blauen Bereiches. Unmittelbar nachdem er diesen Lift betreten hatte, um dann vom 4. in den 3. Stock zu gelangen, ist er nach seinen Angaben von Ihnen und Inspektor B von hinten angegriffen, mittels Würgegriff festgehalten, aus dem Lift gezerrt und wieder hineingestoßen worden. Dabei fiel ihm eine volle Flasche Bier zu Boden und zerbrach. Sie fuhren dann gemeinsam mit Inspektor B und Inspektor A mit dem Lift in den 3. Stock, wo Inspektor A von Ihnen und Inspektor B aus dem Lift gestoßen wurde. Dabei fiel Inspektor A nach hinten und verletzte sich am linken Ellbogen. Bei diesem Sturz ist eine weitere Flasche Bier zu Bruch gegangen. Inspektor A wurde von Ihnen und Inspektor B noch aufgefordert, die zerbrochene Flasche wegzuräumen, widrigenfalls eine entsprechende Meldung beim Organisationsleiter der Bundes-Zoll- und Zollwachschule erstattet werden würde. Anschließend fuhren Sie gemeinsam mit Inspektor B mit dem Lift in ein anderes Stockwerk. Ob Sie oder Inspektor B den Inspektor A festhielten und er ihn gestoßen hat, kann Inspektor A nicht angeben, da er von hinten überrascht und so festgehalten wurde, daß er mit dem Gesicht ständig zu Boden blickte.
Diese Vorwürfe wurden Ihnen und Inspektor B vorgehalten, worauf Sie nur mit Verwunderung reagierten und alle Anschuldigungen zurückwiesen. Auf die Frage, daß es sich bei seinen Verletzungen nach Ihren und denen des Inspektor B gemachten Angaben nur um Eigenverschulden handle, erklärte Inspektor A, daß er seine Aussagen aufrecht erhalte, und er wies Ihre und Inspektor B's Aussage als unwahr zurück.
Aufgrund seiner Verletzung begab sich Inspektor A in das Krankenhaus Rudolfstiftung, wo eine Rißquetschwunde im Bereich des rechten Ellbogens und eine Ellbogenprellung festgestellt wurde. Über diesen Vorfall wurde anschließend bei der Bundespolizeidirektion Wien, Bundespolizeikommissariat Landstraße Anzeige erstattet. In weiterer Folge wurde von der Polizei auch Anzeige beim Strafbezirksgericht Wien erstattet.
Es wurde daher am 11. Mai 1992 der Fachausschuß für die Bediensteten des Zollwachdienstes von der beabsichtigten Kündigung Ihres provisorischen Dienstverhältnisses in Kenntnis gesetzt. Dieser hat mit Schreiben vom 25. Mai 1992 unter Hinweis auf widersprechende Beschuldigungen seitens der am Vorfall beteiligten Beamten ersucht von einer Kündigung abzusehen.
Im Zuge der mit dem Fachausschuß geführten Verhandlungen wurde im Hinblick auf die gegen Sie und Inspektor B durch das Bezirkskommissariat Landstraße erfolgte Strafanzeige wegen des Verdachtes der Körperverletzung gem. 9 83 Strafgesetzbuch seitens der Finanzlandesdirektion für Steiermark als Dienstbehörde entschieden, bis zum Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens vorerst von einer Kündigung Abstand zu nehmend. Da ein Ende des Strafverfahrens nicht absehbar war, wurde am 1. Oktober 1992 gegen Sie und Inspektor B Disziplinaranzeige erstattet. Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat VI, hat am 14. Oktober 1992 den Beschluß auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gefaßt und dieses gemäß § 114 Abs. 1 BDG 1979 bis zum Abschluß des Gerichtsverfahrens unterbrochen. In der am 22. Juni 1993 vor dem Bezirksgericht Leibnitz durchgeführten Hauptverhandlukng wurde durch den Richter, Mag. D folgender Urteilsspruch gefällt: "Die Beschuldigten NN und B sind schuldig, sie haben am 27.2.1992 in der Zollwachschule in Wien, Erdbergerstraße 186-190, gegen 02.30 Uhr im gemeinsamen Vorgehen, A dadurch, daß sie ihm Schläge versetzten und ihn rücklings zu Boden stießen, diesen vorsätzlich am Körper leicht verletzt, wodurch A eine Rißquetschwunde im Bereich des rechten Ellbogens und eine Ellbogenprellung erlitt.
Sie haben hiedurch das Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB begangen."
Für dieses Vergehen wurden Sie zu einer Geldstrafe von 70 (siebzig) Tagessätzen ä S 140,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt."
Davon ausgehend, kam die belangte Behörde zum Ergebnis, daß der Beschwerdeführer in jener Nacht vom 26. auf den 27. Februar 1992 an der Bundes-Zoll- und Zollwachschule an einer tätlichen Auseinandersetzung teilgenommen habe, deren Entstehungsursache auf sein provokantes und aggressives Verhalten zurückzuführen gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zusammenfassend aus, man könne schon bei bloßer Berücksichtigung des Vorfalles unbedenklich davon ausgehen, daß die Lösung des provisorischen Dienstverhältnisses gerechtfertigt sei, denn es liege auf der Hand, daß dieser Vorfall eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung darstelle. Zweifellos sei davon auszugehen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung von dienstlichen Aufgaben gerade einem Wachebeamten, dessen vornehmlicher Tätigkeitsbereich in der Verhinderung von strafbaren Handlungen bestehe, nicht erhalten bleibe, wenn dieser selbst jene Rechtsgüter, zu deren Schutz er nach den Gesetzen berufen sei, bewußt verletze. Ein solch aggressives Vorgehen stelle damit - ungeachtet des sonstigen dienstlichen Verhaltens - einen Kündigungsgrund dar. Ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne des § 10 Abs. 4 Z.4 BDG 1979 könne auch durch eine einmalige Handlung des Beamten verwirklicht werden. Auch eine solche Tat könne derart schwerwiegend sein, daß durch sie der Kündigungsgrund verwirklicht werde, gleichgültig, ob die Kündigungsgründe eine längere oder eine kürzere Zeit zurücklägen. Die Dienstbehörde habe nämlich das Recht und die Pflicht, vor der Definitivstellung eines provisorischen Beamten sein ganzes dienstliches und außerdienstliches Verhalten während des provisorischen Dienstverhältnisses zu prüfen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf "rechtskonforme Interpretation" des § 10 BDG 1979 verletzt.
In einem innerhalb offener Beschwerdefrist eingebrachten Nachtrag zur Beschwerde bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, daß die belangte Behörde zu Unrecht das Urteil des Bezirksgerichtes Leibnitz als rechtskräftig bezeichnet und dies als Begründung für die Kündigung genommen habe (vielmehr werde die Berufungsverhandlung in seiner Strafsache erst erfolgen); sie sei somit von falschen Tatsachen ausgegangen. Darüberhinaus habe sie eine mangelnde Sachverhaltsermittlung durchgeführt (wird nicht näher ausgeführt).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 BDG 1979 ist das Dienstverhältnis zunächst provisorisch. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann das provisorische Dienstverhältnis mit Bescheid gekündigt werden, wobei die Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit, aber vor Vollendung des zweiten Dienstjahres zwei Kalendermonate beträgt. Nach dem Abs. 4 sind Kündigungsgründe insbesondere 1. Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen, 2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung, 3. unbefriedigender Arbeitserfolg, 4. pflichtwidriges Verhalten, 5. Bedarfsmangel.
Richtig hat die belangte Behörde erkannt, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses den Zweck verfolgt, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im allgemeinen wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es ist die Zweckbestimmung des der Definitivstellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten vorgeschalteten provisorischen Dienstverhältnisses, den Beamtennachwuchs nochmals in der Weise sieben zu können, daß alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden.
Richtig wurde auch erkannt, daß ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 auch durch eine einmalige Handlung des Beamten verwirklicht werden kann. Weder aus dem betreffenden Gesetzestext noch aus der sprachlichen Bedeutung des Wortes "Verhalten" ergibt sich, daß dasselbe nur auf zeitlich andauernde oder wiederkehrende Handlungen anzuwenden ist. Auch eine einmalige Tat eines Beamten kann derart schwerwiegend sein, daß durch sie dieser Kündigungsgrund verwirklicht wird, gleichgültig, ob die Gründe, die zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses führen, eine längere oder kürzere Zeit zurückliegen (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1992, Zl. 91/12/0242 unter Hinweis auf weitere Judikatur). Davon abgesehen, war im Beschwerdefall die nicht unmittelbare Verfügung der Kündigung durch den Verfahrensablauf sachlich begründet, weil es gerechtfertigt war, den Fortgang des Strafverfahrens abzuwarten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1991, Zl. 91/12/0172). Demnach ist der Einwand des Beschwerdeführers, würde sein Verhalten so sein, daß tatsächlich zwingend eine Kündigung auszusprechen gewesen wäre, diese unverzüglich nach seiner Tathandlung hätte erfolgen müssen und nicht erst einige Zeit später, unzutreffend.
Darauf, ob das erstinstanzliche Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist, oder nicht, kommt es nicht entscheidend an, weil die mit dem Strafrecht verfolgten Zielsetzungen andere sind, als die mit der Kündigung eines Dienstverhältnisses nach dem Dienstrecht. Die Dienstbehörde kann dabei in ihrem Verfahren auf das strafgerichtliche Verfahren (einschließlich jener Ermittlungen, die zu seiner Einleitung geführt haben) zurückgreifen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1992, Zl. 87/12/0085). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid bei der Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgeführt (S 2
oben des angefochtenen Bescheid). "... Zwar sehen Sie es als
unbestritten an, daß Sie rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden seien, jedoch weisen Sie darauf hin, daß das erkennende Gericht bei seinen Milderungsgründen ausdrücklich ausgeführt habe, daß dieser Vorfall ein Einzelfall gewesen sei und er sich von Ihrem grundsätzlichen Verhalten extrem unterscheide ....". Dies kann weder für sich allein noch im Zusammenhalt mit den weiteren Erwägungen der belangten Behörde dahin verstanden werden, daß sie sich ausschließlich auf eine (nach den Beschwerdeausführungen vermeintliche) Rechtskraft des Strafurteiles gestützt hätte. Vielmehr sind ihre Ausführungen so zu verstehen, daß sie - wenngleich aufgrund der diesem strafgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden Ermittlungen - den maßgeblichen Sachverhalt, also den Tathergang, (selbst) festgestellt hat.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe eine mangelnde Sachverhaltsermittlung durchgeführt, entzieht sich mangels jeglicher Ausführung einer näheren Prüfung (der Beschwerdeführer sagt nicht, inwiefern die Ermittlungen mangelhaft sein sollen und was die Behörde aus welchen Gründen anders hätte feststellen sollen).
An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei Zollwachebeamter und nicht Gendarmerie- oder Polizeibeamter, nichts zu ändern, weil ein gewisses Maß an Ruhe und Besonnenheit zu den persönlichen Anforderungen im Rahmen der Wahrnehmung der Dienstaufgaben im Exekutivdienst gehört.
Die durch die Tat zum Ausdruck kommende Vorwerfbarkeit der Aggressivität wird auch dadurch nicht gemindert, daß sie sich "nur" gegen einen Kollegen gerichtet hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Kündigung eines provisorischen Beamten wegen pflichtwidrigen Verhaltens im Sinne des § 10 Abs. 4 Z.4 BDG 1979 losgelöst von einem allfälligen Disziplinarverfahren zu beurteilen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1991, Zl. 91/12/0148 unter Hinweis auf weitere Judikatur), sodaß entgegen der Meinung des Beschwerdeführers Grundsätze des Disziplinarverfahrens nicht auch für den Bereich der Kündigung zu gelten haben.
Da die Verfehlung des Beschwerdeführers unabhängig von einem Disziplinarverfahren zu beurteilen und sie auch nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes von der belangten Behörde zutreffend als nicht bloß geringfügig betrachtet worden ist, liegt der Kündigungsgrund nach § 10 Abs. 4 Z.4 BDG 1979 vor.
Die Beschwerde läßt bereits ihrem Inhalt nach erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Sie war daher nach § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
W i e n , am 29. November 1993
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993120291.X00Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010