TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/29 93/10/0114

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht;
80/02 Forstrecht;
96/01 Bundesstraßengesetz;

Norm

BStG 1971 §20;
EisbEG 1954 §22 Abs1;
ForstG 1975 §31 Abs1;
ForstG 1975 §31 Abs4;
ForstG 1975 §31 Abs6;
ForstG 1975 §31 Abs7;
ForstG 1975 §31 Abs8;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Österreichischen Bundesbahnen, vertreten durch die Finanzprokuratur, W, gegen den Bescheid des LH von Tirol vom 26. April 1993, Zl. IIIa2-890/1, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. des Forstgesetzes 1975, (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft L, vertreten durch den Obmann G in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte (im folgenden: BH) vom 3. Oktober 1967 wurden im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehende Grundstücke gemäß den §§ 19 und 20 des Forstgesetzes RGBl. Nr. 250/1852, unter Bann gelegt. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, die Bannlegung sei zur Sicherung von Personen, der Bahn und der Straße vor Lawinen notwendig.

Aufgrund einer Anregung der Bezirksforstinspektion Reutte lud die BH für 4. Dezember 1970 zu einer Besprechung, um - so die Kundmachung der BH - die mit der Aufteilung der - offenbar durch die Bannlegung bewirkten - erhöhten Aufforstungs- und Kulturpflegekosten verbundenen Fragen zu erörtern. An dieser Besprechung nahmen u.a. auch Vertreter der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei teil. Bei dieser Besprechung machte der Vertreter der Bezirksforstinspektion Reutte den Vorschlag, von den jeweils auflaufenden Schlägerungs- und Lieferkosten sollten 15 % von der beschwerdeführenden Partei in der Weise übernommen werden, daß die tatsächlich aufgelaufenen und durch die Bezirksforstinspektion Reutte bestätigten Kostenanteile der mitbeteiligten Partei refundiert würden. Dieser Vorschlag wurde sowohl von der beschwerdeführenden Partei als auch von der mitbeteiligten Partei angenommen.

Mit Bescheid der BH vom 19. Jänner 1993 wurde u.a. die beschwerdeführende Partei unter Berufung auf § 31 Abs. 7 ForstG verpflichtet, einmalig für das Jahr 1990 zusätzlich zum bisher üblichen und vereinbarten 15 %igen Beitrag einen 5 %igen Beitrag, sohin insgesamt 20 %, zu den Schlägerungs- und Lieferungskosten an die mitbeteiligte Partei zu leisten. In der Begründung wird ausgeführt, gemäß einer Vereinbarung hätte die beschwerdeführende Partei bisher jeweils 15 % der tatsächlich aufgelaufenen und durch die Bezirksforstinspektion Reutte bestätigten Kosten der Schlägerungs- und Bringungskosten bezahlt. Gültigkeit und Inhalt dieser Vereinbarung sei von keiner Partei des Verfahrens in Zweifel gezogen worden. Nunmehr hätten orkanartige Stürme im Februar 1990 dem Wald im Bezirk Reutte schwerste Schäden zugefügt. Dies habe eine prekäre Ausgangslage zur Katastrophenbewältigung mit sich gebracht. Dem Zwang zu einer möglichst raschen Aufarbeitung des Schadholzes, um Folgeschäden möglichst zu begrenzen, sei ein Engpaß an Aufarbeitungsfirmen und ein Überangebot an Schadholz auf dem internationalen Holzmarkt gegenübergestanden. Logische Konsequenz davon sei gewesen, daß die Aufarbeitungskosten um ca. S 150,-- bis S 200,-- pro fm höher gelegen seien als vor dem Windwurf und der Holzpreis innerhalb kürzester Zeit um ca. S 200,-- gefallen sei. Vor diesem Hintergrund sei auch die Aufarbeitung des Windwurfholzes in den Grundstücken der mitbeteiligten Partei zu betrachten. Diese finanzielle Belastung habe die mitbeteiligte Partei veranlaßt, eine einmalige Erhöhung (nur für das Katastrophenjahr 1990) der bisher geleisteten Beitragszahlungen um 5 %, sohin auf 20 %, zu beantragen. Das - näher dargestellte - Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß unter Berücksichtigung der außerordentlichen Katastrophensituation und bei Betrachtung der Kostenzusammenstellung die Übernahme von 20 % der Schlägerungs- und Lieferungskosten durch die beschwerdeführende Partei als durchaus gerechtfertigt erscheine.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die belangte Behörde vertrete zu Unrecht die Auffassung, eine Berufung gegen den Bescheid, mit dem die bisherigen Entschädigungsleistungen abgeändert worden seien, sei nicht zulässig. Richtigerweise sei davon auszugehen, daß eine Entschädigungsleistung von 15 % der jährlichen Schlägerungs- und Bringungskosten festgesetzt gewesen sei. Wenn die mitbeteiligte Partei im Jahr 1990 eine Änderung dieser als jährliche Rente zu leistenden Entschädigung begehre, so hätte sie die Neufestsetzung durch das Bezirksgericht beantragen können. Die Antragstellung an die BH und insbesondere die Erlassung eines Bescheides durch diese Behörde, mit dem die bisher festgesetzten Entschädigungsleistungen geändert wurden, sei rechtlich verfehlt gewesen. Die BH sei zur Erlassung einer solchen Neufestsetzung nicht zuständig gewesen. Nach der klaren diesbezüglichen Rechtslage hätte die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei, in der auch auf die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes hingewiesen worden sei, nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte den Bescheid der BH aufheben müssen. Nicht erst die Beseitigung des rechtswidrigen Bescheides der BH Reutte vom 19. Jänner 1993 stelle eine Änderung der Entschädigungsleistungen dar, sondern bereits die Erlassung des Bescheides durch die BH selbst habe die Neufestsetzung der Entschädigungsleistungen bewirkt. Dies falle aber in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde nicht Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 31 Abs. 1 ForstG hat der Waldeigentümer, sofern ihm aus der Bannlegung vermögensrechtliche Nachteile erwachsen, Anspruch auf Entschädigung. Die Kosten für die Ausführung angeordneter Maßnahmen hat der Begünstigte zu tragen.

Nach § 31 Abs. 6 leg. cit. ist die Entschädigung vom Begünstigten zu leisten; gereicht jedoch die Bannlegung mehreren Begünstigten zum Vorteil, so ist die Entschädigung von diesen im Verhältnis des erlangten Vorteiles oder abgewendeten Nachteiles zu tragen. Auch eine Begünstigung des Waldeigentümers selbst ist hiebei einzurechnen.

Die Höhe der Entschädigung ist nach § 31 Abs. 7 leg. cit. auf Antrag von der Behörde mit Bescheid festzusetzen; sofern die Bannlegung mehreren Begünstigten zum Vorteil gereicht, hat die Behörde im Bescheid auch die Aufteilung der Entschädigung zu bestimmen.

Nach Abs. 8 des § 31 ForstG kann innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Entschädigungsbescheides jede der Parteien die Festlegung der Entschädigung bei dem nach der örtlichen Lage des Bannwaldes zuständigen Bezirksgerichts beantragen. Der Entschädigungsbescheid tritt durch diesen Antrag außer Kraft. Wurde die Entschädigung in Form einer Rente zuerkannt, kann jede der Parteien die Neufestsetzung durch das Bezirksgericht jederzeit beantragen.

Dem § 31 ForstG ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß das Vorliegen einer privatrechtlichen Vereinbarung über die Entschädigung für die mit einer Bannlegung für den Waldeigentümer verbundenen Nachteile die Zuständigkeit der Forstbehörde ausschließe, bescheidmäßig über einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung zu entscheiden. Es gibt auch keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, aus dem sich eine derartige Schlußfolgerung ableiten ließe. Zwar wird zu den Enteignungs- und Entschädigungsbestimmungen des § 20 des Bundesstraßengesetzes 1971 die Meinung vertreten, das Vorliegen einer Vereinbarung über die Entschädigung bewirke die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde, eine derartige Entschädigung festzusetzen (vgl. Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, S. 48f; Aicher, Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz und Enteignung, 9. ÖJT I/1, S. 87ff). Diese Auffassung ist aber nicht auf den nach § 31 ForstG zu beurteilenden Beschwerdefall übertragbar. Die zum Bundesstraßengesetz 1971 vertretene Auffassung stützt sich nämlich darauf, daß nach § 20 Abs. 5 dieses Gesetzes für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung aufgrund ihrer dinglichen Rechte zustehen, die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, in der geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung finden. Nach § 22 Abs. 1 Eisenbahnenteignungsgesetz schließt jedes auch ohne behördliche oder gerichtliche Mitwirkung zustande gekommene zulässige Entscheidungsübereinkommen die Anrufung des Gerichtes und damit die gerichtliche Kompetenz zur Entscheidung über die Entschädigung aus. Die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung auf die Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz führt nach Brunner zu dem Schluß, daß ein solches Entschädigungsübereinkommen auch die Zuständigkeit der Enteignungsbehörde zur Entscheidung über die Entschädigung ausschließen muß (vgl. Brunner, a.a.O, S. 48f). § 31 ForstG sieht in seinem Absatz 4 die sinngemäße Anwendung der §§ 4 bis 9 Abs. 1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes und im Absatz 10 jene des § 24 Abs. 1 leg. cit. vor; § 22 Abs. 1 Eisenbahnenteignungsgesetz findet jedoch keine Anwendung. Die auf die letztgenannte Bestimmung gestützte, zum Bundesstraßengesetz 1971 vertretene Meinung, Entschädigungsübereinkommen schlössen eine behördliche Entschädigungsfestssetzung aus, ist daher auf die Entschädigung nach § 31 ForstG nicht übertragbar. Überdies handelt es sich im Beschwerdefall um die Forderung nach Entschädigung für Schäden, von denen behauptet wird, daß sie unvorhersehbar waren und daher in der privatrechtlichen Entschädigungsvereinbarung nicht enthalten waren. Für nicht von einem Entschädigungsübereinkommen abgedeckte Schäden wird aber auch im Bereich des Bundesstraßengesetzes 1971 die Entschädigungsfestsetzung durch die Verwaltungsbehörde für zulässig gehalten (vgl. Brunner, a.a.O., S. 84).

Aus § 31 Abs. 8 ForstG ergibt sich, daß Voraussetzung für die Anrufung des Gerichtes zwecks (Neu)Festsetzung der Entschädigung das Vorliegen eines verwaltungsbehördlichen Entschädigungsbescheides ist (arg.: nach Eintritt der Rechtskraft des Entschädigungsbescheides). Dies gilt auch dann, wenn die Entschädigung in Form einer Rente zuerkannt wurde. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei war es der mitbeteiligten Partei daher verwehrt, ohne das Dazwischentreten eines verwaltungsbehördlichen Bescheides eine Erhöhung der auf privatrechtlicher Grundlage beruhenden Entschädigung bei Gericht zu begehren. Die BH war zur Erlassung des Entschädigungsbescheides vom 19. Jänner 1993 zuständig. Gegen die darin festgesetzte Entschädigung ist aber nicht das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Vielmehr kann gemäß § 31 Abs. 8 ForstG das Gericht angerufen werden. Diesem obliegt es, zu entscheiden, ob bzw. in welcher Höhe der mitbeteiligten Partei eine (zusätzliche) Entschädigung zusteht. Die belangte Behörde hat daher die Berufung der beschwerdeführenden Partei zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100114.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten