TE Vwgh Beschluss 1993/11/29 93/10/0181

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §8;
AVG §9;
NatSchG Tir 1991;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache des G in U, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in I, gegen die Erledigung der Tiroler Landesregierung vom 30. Juni 1993, Zl. U-12.598/2, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Erledigung der Bezirkshauptmannschaft vom 31. März 1993 wurde "der E"schen Gutsverwaltung, wohnhaft in S" die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung von zwei Ankündigungstafeln erteilt. Dagegen erhob der Tiroler Landesumweltanwalt Berufung.

Mit der als "Berufungsbescheid" bezeichneten Erledigung der Tiroler Landesregierung vom 30. Juni 1993 wurde der Berufung Folge gegeben und "der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides" dahingehend abgeändert, daß das Ansuchen "der E"schen Gutsverwaltung, S, vertreten durch den Verwalter Herrn G", auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung abgewiesen wurde.

Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer wie folgt bezeichnet wird: "G E"sche Gutsverwaltung (früher: E"sche Gutsverwaltung), S". In der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde heißt es, der Beschwerdeführer sei Alleineigentümer des in der Gemeinde S liegenden Schlosses T und der dazugehörigen Güter, welche durch die G E"sche Gutsverwaltung (früher: E"sche Gutsverwaltung), die der Beschwerdeführer ausübe und führe, verwaltet würden.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.

Aus der Sachverhaltsdarstellung, die zwischen dem Beschwerdeführer und der G E"schen Gutsverwaltung unterscheidet, wird deutlich, daß als Beschwerdeführer G auftritt. Adressat der angefochtenen Erledigung ist die "E"sche Gutsverwaltung". Die physische Person G scheint darin lediglich als Vertreter dieses so bezeichneten Adressaten dieser Erledigung auf, kann also nicht selbst als deren Adressat angesehen bzw. mit dem Erledigungsadressaten gleichgesetzt werden. Dem Erledigungsadressaten, der "E"schen Gutsverwaltung", kommt aber weder nach dem Tiroler Naturschutzgesetz noch nach den gemäß § 9 AVG bei der Beurteilung der Rechtsfähigkeit subsidiär heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Rechtssubjektivität und damit Parteifähigkeit in einem Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz zu. Die angefochtene Erledigung ist daher mangels eines tauglichen Adressaten kein Bescheid (vgl. den hg. Beschluß vom 24. November 1968, Slg. NF 7409/A u.a.).

Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100181.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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