TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/29 90/12/0106

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
72/02 Studienrecht allgemein;
72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur;

Norm

AHStG §15 Abs2;
AHStG §17;
AHStG §40 Abs1 idF 1989/002;
AHStG §40 Abs1;
AHStG §40 Abs4 idF 1989/002;
AHStG §40 Abs4;
AHStG §40 Abs5 idF 1981/332;
AHStG §40 Abs5 idF 1989/002;
B-VG Art18 Abs2;
StudienO Landwirtschaft 1970 §11 Abs5;
StudienO Landwirtschaft 1970 §4 Abs2;
StudienO Landwirtschaft 1970 §9;
Studienrichtung Bodenkultur 1969 §9 Abs1;
Studienrichtung Bodenkultur 1969 §9 Abs3 lita Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde der B in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Fachgruppenkommission Landwirtschaft der Universität für Bodenkultur vom 19. Dezember 1989, Zl. 5052/3-88, St/Sche, betreffend Nostrifizierung eines ausländischen akademischen Grades nach § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin absolvierte an der Technischen Universität München, Fakultät für Landwirtschaft und Gartenbau, das Studium der Gartenbauwissenschaften und erhielt hiefür den akademischen Grad eines "Diplom-Agraringenieurs Univ (Dipl.-Ing.agr.Univ.)" verliehen.

Mit Schreiben vom 31. Jänner 1987 stellte die Beschwerdeführerin bei der Fachgruppenkommission Landwirtschaft der Universität für Bodenkultur (belangte Behörde) den Antrag, den von ihr erworbenen ausländischen akademischen Grad dem Grad eines Diplomingenieurs für Bodenkultur (Studium der Landwirtschaft, Studienzweig Agrarökonomik) gleichzustellen. Auf einem Formblatt für Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen trug die Beschwerdeführerin die den einzelnen Fächern des Studienzweiges Agrarökonomik ihrer Meinung nach entsprechenden Fächer des von ihr absolvierten Gartenbaustudiums ein.

Mit Schreiben vom 16. Juli 1987 verständigte die Universitätsdirektion die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, eine Gleichwertigkeit des von ihr absolvierten Studiums habe hinsichtlich des Umfanges und des Inhaltes zu keinem "im Kompetenzbereich der Fachgruppe Landwirtschaft eingerichteten Studium" festgestellt werden können. Es bestünden zu großen Teilen grundsätzliche Unterschiede, vor allem im Bereich der Tierproduktion und der diesbezüglichen Grundlagenfächer sowie in den technischen, den ökonomischen und den rechtskundlichen Fächern.

In ihrer (ersten) Stellungnahme vom 31. Juli 1987 erklärte sich die Beschwerdeführerin unter Anstellung allgemeiner Betrachtungen, insbesondere über die Situation des österreichischen Gartenbaus, die Rolle der Universitäten sowie die Überlastung der Universität für Bodenkultur und den Vorteil einer qualifizierten Ausbildung im Ausland mit dem Ergebnis nicht einverstanden und ersuchte um nochmalige Prüfung.

Nach Durchführung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens ergänzte die belangte Behörde die Beweisaufnahme um die Ermittlung jener Fächer, die - ausgehend von einem Vergleich des Studienzweiges Agrarökonomik-Gartenbauwissenschaft - überhaupt fehlten bzw. die nach ihrem Inhalt und/oder wegen ihres Umfanges nicht als durch ein gleichwertiges von der Beschwerdeführerin absolviertes Fach abgedeckt angesehen werden könnten (19 Fächer).

Diese Gegenüberstellungen wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Universitätsdirektion vom 12. Oktober 1988 mit dem Bemerken übermittelt, die belangte Behörde halte deshalb die von der Beschwerdeführerin absolvierten Studien nicht mit dem inländischen Studium des Studienzweiges Agrarökonomik für gleichwertig.

In ihrer (zweiten) Stellungnahme vom 30. Oktober 1988 brachte die Beschwerdeführerin vor, eine Vielzahl von fehlenden bzw. nicht anerkannten Fächern sei fester Bestandteil der in München absolvierten Diplomfächer gewesen. Dies gelte vor allem für die angeführten Wahlfächer. So seien - bei den Wahlfächern des Studienzweiges "Agrarökonomik" - z.B. "Management in Wirtschaft und Verwaltung (W 2)", "Betriebswirtschaft und Betriebsorganisation (W 2)", Übungen hiezu (W 2) durch das deutsche Hauptdiplomfach "Gartenbauliche Betriebslehre" abgedeckt. Dies gelte unter anderem auch für das Wahlfach "Betriebliches Rechnungswesen als Instrument der Unternehmensführung in der Agrarvermarktung (W 2)", Seminar hiezu (W 2), das Lehrinhalt des (deutschen) Diplomfaches "Rechnungswesen im Gartenbau" sei. Die herangezogene Aufstellung habe auch die freiwillig von ihr (in ihrem deutschen Studium) abgelegten Wahlfächer nicht berücksichtigt (wie z.B. "Probleme der Weltlandwirtschaft", "Vergleichende europäische Wirtschafts- und Agrarpolitik" uva), die Grundvoraussetzungen für das positive Abschneiden in den Hauptdiplomfächern gewesen seien. Zum ungleichen Umfang einzelner Fächer - z.B. bei Mathematik I (45 statt der in Österreich geforderten 60 Stunden) bzw. Übungen hiezu (15 statt 30 Stunden) wies die Beschwerdeführerin darauf hin, daß manche mathematischen Lehrinhalte im Fach "Mathematische Statistik" behandelt worden seien, weshalb bei "Statistik" ein Überhang von 26 Stunden, bei der Lehrveranstaltung "Statistische Übungen" ein Überhang von 9 Stunden zustande gekommen sei. Darüber hinaus seien mathematische Inhalte auch Bestandteil von Fächern wie EDV (82 Stunden Überhang), Physik (80 Stunden Überhang), Chemie (67 Stunden Überhang) uä gewesen. Bei den Fächern "Pflanzenbau, Obstbau und Weinbau" wiesen die Lehrveranstaltungen an der Technischen Universität München-Weihenstephan z.B. einen Überhang von 611 Stunden auf. Es erhebe sich die Frage, ob sich nicht die kleinen Studienabweichungen bei den einzelnen Fächern (dadurch) ausgleichen würden. Außerdem sei eine Vordiplomnote von 1,0 in "Mathematik" ein zusätzlicher Beweis dafür, daß das Lehrziel in Mathematik als erreicht betrachtet werden dürfe.

Bei einigen Lehrveranstaltungen sei von der belangten Behörde ein ungleicher Inhalt des Lehrgegenstandes festgestellt worden. Da sich ihres Wissens die Inhalte der meisten angeführten Fächer deckten, obwohl die Titel der Lehrveranstaltungen zum Teil etwas voneinander abwichen, möge diese Frage nochmals überprüft werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Dezember 1989 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Nostrifizierung ihres an der Technischen Universität München (Weihenstephan) erworbenen akademischen Grades eines "Diplom-Agraringenieurs Univ (Dipl.-Ing.agr.Univ.)" mit dem österreichischen akademischen Grad "Diplom-Ingenieur", Studienrichtung Landwirtschaft, Studienzweig Agrarökonomik, ab. In der Begründung führte die belangte Behörde nach ausführlicher Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens aus, der Schwerpunkt der von der Beschwerdeführerin absolvierten Fächer liege in der Hauptsache auf jenen Gebieten, die im engeren und weiteren Sinn dem Gartenbau zuzuordnen seien. Hauptfächer seien offensichtlich vorwiegend der Obst- und Weinbau, der Gemüsebau, der Zierpflanzenbau und das Baumschulwesen gewesen. Dies erkläre auch den von der Beschwerdeführerin angeführten Studienüberhang gerade im Bereich dieser Fächer. Dementsprechend seien solche Gegenstände, die für das Studium der Studienrichtung Landwirtschaft an der Universität für Bodenkultur in der Studienordnung bzw. im Studienplan als Pflichtfächer (Diplom-, Vorprüfungs- und Wahlfächer) festgelegt seien, wie z.B. Fächer der Tierproduktion und Fütterungslehre, der Milchtechnologie sowie verschiedene technische und rechtliche Fächer unter anderem überhaupt nicht vorhanden.

Insbesondere fehlten in dem von der Beschwerdeführerin in der Bundesrepublik Deutschland absolvierten Studium folgende für das Studium der Landwirtschaft, Studienzweig Agrarökonomik, an der Universität für Bodenkultur erforderliche Fächer zur Gänze:

"-

Meteorologie u. Klimatologie Übungen

-

Allgemeine Rechtslehre

-

Österr. Verfassungs- und Verwaltungsrecht

-

Milchkunde u. -technologie I und Übungen und Exkursionen hiezu

-

Genossenschaftswesen I und Exkursionen hiezu

-

Landwirtschaftliche Regionalplanung I

-

Landwirtschaftliche Regionalplanung II

-

Management in Wirtschaft u. Verwaltung

-

Bank- u. Kreditwesen

-

Probleme der Weltlandwirtschaft

-

Betriebswirtschaft u. Betriebsorganisation u. Übungen hiezu

-

Handelsrecht

-

Betriebliches Rechnungswesen als Instrument der Unternehmensführung in der Agrarvermarktung und Seminar hiezu

-

Genossenschaftswesen II und Exkursionen hiezu

-

Vergleichende europäische Wirtschafts- u. Agrarpolitik

-

Makroökonomische Grundlagen der Wirtschafts- u. Agrarpolitik

-

Agrarrecht."

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die als fehlend festgestellten Fächer - vor allem die Wahlfächer - seien fester Bestandteil der Diplomfächer gewesen, halte die belangte Behörde allgemein entgegen, daß etwa in den von der Beschwerdeführerin angeführten Diplomfächern "Gartenbauliche Betriebslehre" und "Rechnungswesen im Gartenbau" wohl die Belange des Fachbereiches Gartenbau im Vordergrund stünden und in erster Linie Fachinhalt seien, während die urgierten (österreichischen) Wahlfächer neben regionalen und überregionalen Aspekten auch spezifisch nationale Belange zu berücksichtigten hätten. In der österreichischen studienrechtlichen Terminologie dienten jedenfalls Wahlfächer der Ergänzung und Vertiefung der Lehrinhalte von Pflichtfächern. Sie seien daher nach den einschlägigen studienrechtlichen Vorschriften nicht Bestandteil eines Diplomprüfungsfaches und müßten zusätzlich absolviert werden. Da die Beschwerdeführerin die notwendigen Kenntnisse in jedem speziellen Fach nachweisen müßte und die Fächer nicht ohne Bezugnahme auf deren Inhalt austauschbar seien, könne ein Studienüberhang in einigen Fächern das Fehlen anderer Fächer nicht ersetzen.

Ganz allgemein setze die Beurteilung der inhaltlichen und umfangmäßigen Gleichwertigkeit von Fächern, welcher Natur auch immer, voraus, daß die von der Beschwerdeführerin absolvierten Fächer durch entsprechende Nachweise belegt werden müßten.

Vergleiche man die Fächer des von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Studiums mit dem Studium der Landwirtschaft, Studienzweig Agrarökonomik an der Universität für Bodenkultur, so zeige sich folgender, teilweise ungleicher Umfang (die Differenz sei in Klammer angeführt) oder (auch) ein offenkundiger, schon aus dem Vorlesungstitel erkennbarer ungleicher Inhalt:

"a) Allgemeine Bodenkunde I und II, Exkursionen zur allgemeinen Bodenkunde für Allg. Bodenkunde, Übungen u. Exkursionen hiezu (statt 60 nur 45 Stunden)

b) Pflanzenphysiologie I und II, Pflanzenphysiologie-Praktikum für Anatomie u. Physiologie der Haustiere und Übungen hiezu

c) Mathematik, Übungen zur Mathematik für Mathematik I und Übungen (Statt 60 nur 45 Stunden und statt 30 nur 15 Stunden)

d) Allg. Bodenkunde I und II, Exkursionen zur allg. Bodenkunde für Geologie und Übungen und Exkursionen hiezu

e) Zierpflanzenbau, Gemüsebau, Arznei- und Gewürzpflanzen, Versuchswesen, Exkursionen für Pflanzenbau I und Übungen und Vorführungen an der Versuchswirtschaft und Exkursionen

f) Pflanzenpathogene Viren, Spezielle Pflanzenschädlingskunde II, Übungen zur spez. Phytopathologie für Mikrobiologie und Übungen

g) Technik im Gartenbau, Technik im Obst- und Gemüsebau für Allg. Maschinenkunde und Übungen

h) Pflanzenernährung I und II, Org. Düngung und Bodenfruchtbarkeit, Agrikulturchemische Übungen, Übungen zur ökolog. Pflanzenernährung für Fütterungslehre I und Übungen

i) Freilandpflanzenkunde I und II für Landschaftsgestaltung I = Grünraumgestaltung I und Exkursionen

j) Einführung in die Genetik (Botanik), Einführung Pflanzenzüchtung, Populationsgenetik, Cytogenetik, Gart. Pflanzenzüchtung I und II für Tierzucht I und Übungen und Exkursionen

k) Wirtschaftslehre des Gartenbaues I und II, Gartenbauliche Betriebslehre I und Gartenbauliche Betriebslehre I Übungen für Landwirtschaftliche Betriebswirtschaftslehre I und Übungen und Exkursionen

l) DEULA-Kurs "Technik im Gartenbau", Seminar Technik im Gartenbau für Landmaschinen und Arbeitstechnik und übungen und Exkursionen

m) Absatzlehre des Gartenbaues I und II, Gartenbaul. Marktinformation und Absatzpolitik, Marktpolitik, Marktforschung II Übungen für Landwirtsch. Marktlehre I und Übungen und Exkursionen

n) Gewächshaustechnik für Landwirtschaftliche Baukunde und Übungen

o) Baumschule I und II für Forstwirtschaftslehre für Landwirte

p) Gartenbauliche Betriebslehre II und III, Spezielle gartenb. Betriebslehre, Gartenbauliche Betriebslehre II Übungen, Übungen zur speziellen gartenb. Betriebslehre für Landwirtschaftliche Betriebswirtschaftslehre II und Übungen und Exkursionen

qu) Marketing für Gartenbauerzeugnisse I und II, Entscheidungsfindung im gart. Marketing Übungen, Marketing f. Gartenbauerzeugnisse - Fallbeispiele für Landwirtschaftliche Marktlehre II und Übungen und Exkursionen

r) Steuerlehre I und II für Steuerlehre mit besonderer Berücksichtigung der Landwirtschaft (Wahlfach)

s) Gartenbauliche Marktanalysen und Marktpolitik, Gartenbauliche Marktforschung I Übungen für Quantitative Methoden der Wirtschaftsforschung (Wahlfach)"

Da auf Grund der im Ermittlungsverfahren festgestellten Unterschiede der Ausbildung keine inhaltliche und umfangmäßige Übereinstimmung der Studiengänge vorliege, sei der Nostrifizierung nicht stattzugeben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die durch die Finanzprokuratur vertretene belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Replik zur Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Allgemeine-Hochschulstudiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 2/1989 anzuwenden.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 40 AHStG in der obgenannten Fassung lauten:

"(1) Ein von einem österreichischen Staatsbürger oder von einer anderen Person mit einem ordentlichen Wohnsitz in Österreich an einer ausländischen Hochschule abgeschlossenes ordentliches Studium kann durch die zuständige akademische Behörde einer inländischen Hochschule, an der das entsprechende Studium eingerichtet ist, mit dem Abschluß des ordentlichen Studiums (§ 13 Abs. 1 lit. a, e und f) einer in den besonderen Studiengesetzen genannten Studienrichtung (eines Studienzweiges) als gleichwertig anerkannt werden (Nostrifizierung).

(2) Das Ansuchen hat die inländische Studienrichtung (einschließlich des allfälligen Studienzweiges) anzugeben, mit deren Abschluß die Gleichstellung beantragt wird, sowie den entsprechenden inländischen akademischen Grad ...

(4) Die zuständige akademische Behörde hat unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Ansuchens geltenden inländischen Studienvorschriften zu prüfen, ob das ausländische Studium des Bewerbers umfangmäßig, anforderungsmäßig sowie inhaltlich als gleichwertig mit dem entsprechenden inländischen Studium anzusehen ist, ob dem Bewerber daher auf Grund des von ihm nachgewiesenen Studiums, der Prüfungen und der sonstigen wissenschaftlichen Leistungen der angestrebte akademische Grad an einer inländischen Hochschule zuerkannt werden könnte.

(5) Treffen einzelne Voraussetzungen nicht zu, so hat die zuständige akademische Behörde mit Bescheid die Bedingungen festzulegen, von deren Erfüllung die Nostrifizierung abhängig gemacht wird. Dem Bewerber kann aufgetragen werden, durch ein oder mehrere Semester bestimmte Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer (§ 4 Abs. 1 lit. c) zu inskribieren und sich einzelner der für die Erlangung des angestrebten akademischen Grades im Inland vorgeschriebenen Prüfungen ganz oder zum Teil zu unterziehen. Die Vorschreibung der Prüfungen kann auch ohne Verpflichtung der Inskription von Lehrveranstaltungen erfolgen."

Gemäß § 41 Abs. 1 AHStG sowie § 7 Abs. 4 UOG ist auf das Verfahren der zuständigen akademischen Behörde (im Beschwerdefall der Fachgruppenkommission Landwirtschaft der Universität für Bodenkultur) das AVG 1950 anzuwenden.

Gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur (im folgenden StudG-Boku), BGBl. Nr. 292/1969 ist unter anderem die Studienrichtung "Landwirtschaft" einzurichten (lit. a).

Werden innerhalb einer Studienrichtung Gruppen von Fächern zur Wahl gestellt, die nur gemeinsam gewählt werden dürfen, so sind solche Wahlfächergruppen als Studienzweige zu bezeichnen (§ 4 Abs. 2 leg. cit.).

An die Absolventen der Diplomstudien der im § 4 angeführten Studienrichtungen wird der akademische Grad "Diplom-Ingenieur", abgekürzt "Dipl.-Ing." verliehen (§ 2 Abs. 1 leg. cit.).

Nach § 3 Abs. 1 StudG-Boku besteht das Studium zur Erwerbung des im § 2 Abs. 1 genannten Diplomgrades aus zwei Studienabschnitten.

Das Studium der Studienrichtungen "Landwirtschaft" sowie "Forst- und Holzwirtschaft" erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von 9 Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt 4 Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt 5 Semester (§ 3 Abs. 2 leg. cit.).

Nach § 6 lit. a leg. cit. sind Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung in der Studienrichtung "Landwirtschaft":

1.

Botanik für Landwirtschaft;

2.

Chemie;

3.

Bodenkunde;

4.

Anatomie und Physiologie der Haustiere.

§ 9 Abs. 1 StudG-Boku lautet:

"(1) Auf Antrag des Kandidaten hat der Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung zu bewilligen, daß die gemäß Abs. 3 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete derselben) zum Teil gegen Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ausgetauscht werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsausbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung, gemessen an der Stundenanzahl der für sie auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die wegfallenden Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu inskribieren."

Gemäß Abs. 3 lit. a dieser Bestimmung sind Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung unter Bedachtnahme auf Abs. 1 in der Studienrichtung "Landwirtschaft":

"3. Studienzweig "Agrarökonomik":

aa)

Pflanzenproduktion;

bb)

Tierproduktion;

cc)

Agrarökonomik;

dd)

Landtechnik;

ee)

ein spezielles Teilgebiet der "Agrarökonomik" nach Wahl des Kandidaten."

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst vom 11. August 1970 über die Studienordnung für die Studienrichtung Landwirtschaft, BGBl. Nr. 296 (im folgenden StudO-Landwirtschaft) ist die Studienrichtung Landwirtschaft an der Hochschule für Bodenkultur einzurichten.

Nach § 3 Abs. 2 leg. cit. sind während des ersten Studienabschnittes in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren:

Zahl der Wochenstunden:

"a) Botanik für Landwirtschaft ............  8-12

b) Chemie ................................ 16-20

c) Bodenkunde ............................  3-6

d) Anatomie und Physiologie der Haustiere.  3-6

e) Vorprüfungsfächer der ersten

    Diplomprüfung .........................    24

f) Fächer der zweiten Diplomprüfung ......  6-10

g) Vorprüfungsfächer der zweiten

    Diplomprüfung ......................... 28-44"

Gemäß § 4 der StudO-Landwirtschaft haben die Vorprüfungen im Rahmen der ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen zu dienen (§ 23 Abs. 5 AHStG) (Abs. 1).

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind zur ersten Diplomprüfung in folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:

a)

Mathematik;

b)

Physik;

c)

Meteorologie;

d)

Statistik;

e)

Geologie;

f)

Zoologie.

Nach § 6 Abs. 1 der StudO-Landwirtschaft sind Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung:

a)

Botanik für Landwirtschaft;

b)

Chemie;

c)

Bodenkunde;

d)

Anatomie und Physiologie der Haustiere.

Gemäß § 7 Abs. 2 lit. c leg. cit. sind während des zweiten Studienabschnittes in den Prüfungsfächern zu inskribieren

Zahl der Wochenstunden:

    1. Tierproduktion                          4-8

    2. Agrarökonomik                          28-32

    3. Landtechnik                             6-10

    4. ein spezielles Teilgebiet der

       "Agrarökonomik" nach Wahl

       des Kandidaten                            20.

Gemäß § 9 sind zur zweiten Diplomprüfung folgende Vorprüfungen abzulegen:

1.

Volkswirtschaftslehre;

2.

Landwirtschaftliche Marktlehre;

3.

Wirtschafts- und Agrarpolitik;

4.

Landwirtschaftliche Buchführung;

5.

Landwirtschaftliches Genossenschaftswesen;

6.

Rechtswissenschaften;

7.

Landwirtschaftliche Baukunde;

8.

Maschinenkunde;

9.

Pflanzenschutz;

10.

Obstbau;

11.

Weinbau;

12.

Mikrobiologie;

13.

Fütterungslehre;

14.

Milchwirtschaft;

15.

Forstwirtschaftslehre;

16.

Einführung in die Grünraumgestaltung;

17.

(in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 408/1971) Raumplanung.

Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit.:

a)

Pflanzenproduktion;

b)

Tierproduktion;

c)

Agrarökonomik;

d)

Landtechnik;

e)

nach Wahl des Kandidaten:

              3.              im Studienzweig "Agrarökonomik":

ein spezielles Teilgebiet der "Agrarökonomik" nach Wahl des Kandidaten.

Abs. 5 des § 11 der StudO-Landwirtschaft enthält eine dem § 9 Abs. 1 des StudG-Boku entsprechende Regelung.

Die Beschwerde unterscheidet nicht zwischen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil die "Verkennung des Verfahrensgegenstandes" durch die belangte Behörde zu einer Vielzahl von Feststellungsmängel geführt habe, die beiden "Beschwerdepunkten" gleichzeitig zurechenbar seien.

Im einzelnen bringt die Beschwerdeführerin folgende Beschwerdegründe vor:

              1.              Verkennung des Wesens des Nostrifikationsverfahrens

Der angefochtene Bescheid weise den Nostrifikationsantrag der Beschwerdeführerin schlechthin ab, obwohl diese Art der Entscheidung im Gesetz nicht vorgesehen sei. Sei die Gleichwertigkeit nicht gegeben, seien bescheidmäßig jene Bedingungen festzulegen, unter denen die Nostrifikation erfolgen könne (§ 40 Abs. 5 AHStG).

Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, daß das Gesetz nicht ausdrücklich die Abweisung eines Antrages auf Nostrifikation regelt. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits in seinem Erkenntnis vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0046, ausgesprochen hat, kommt die im § 40 Abs. 5 AHStG vorgesehene Möglichkeit der Nostrifikation unter "Bedingungen" nur dann in Betracht, wenn notwendige Ergänzungsaufträge nicht offenkundig in einem unverhältnismäßigen Ausmaß erteilt werden müßten, um den Gesamtanforderungen des vergleichbaren inländischen Studiums zu entsprechen. Wird diese Grenze jedoch überschritten, ist das Ansuchen abzuweisen. Dies wurde aus dem Wortlaut und der Systematik des § 40 Abs. 5 AHStG - vgl. "einzelne Voraussetzungen" im Satz 1 sowie die im zweiten und dritten Satz getroffenen Regelungen - unter Hinweis auf Langeder-Strasser in Ermacora-Langeder-Strasser, Österreichisches Hochschulrecht, Fußnote 15 zu § 40 AHStG im Abschnitt D IVa1, zweite Lieferung, Seite 900) abgeleitet (vgl. dazu jetzt auch die neue Rechtslage nach der im Beschwerdefall nicht anzuwendenden Novelle, BGBl. Nr. 306/1992 sowie die sich darauf beziehenden Fußnoten 18 und 18a in Langeder-Strasser, aaO, 3. Ergänzungslieferung, Seite 919 f). Es ist daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Abweisung eines Nostrifikationsansuchens nicht von vornherein jedenfalls gesetzwidrig. Voraussetzung für eine rechtmäßige Abweisung ist jedoch, daß in einem dem Gesetz entsprechenden Ermittlungsverfahren festgestellt wird, worin die umfangmäßige, anforderungsmäßige und inhaltliche Ungleichwertigkeit des absolvierten ausländischen Studiums zum (beantragten) inländischen (Vergleichs)Studium besteht und weshalb die festgestellte Ungleichwertigkeit so bedeutsam ist, daß eine Ergänzung im Sinn des § 40 Abs. 5 AHStG sinnvollerweise nicht mehr in Betracht kommt. Dies kann jeweils nur im Einzelfall unter Heranziehung aller in Betracht kommenden studienrechtlichen Vorschriften beurteilt werden (siehe dazu näheres unten unter Punkt 4.).

              2.              Nichtbeachtung der fachspezifischen Rechtsnormen

Die Beschwerdeführerin rügt, die belangte Behörde hätte richtigerweise die Studienleistungen nicht allein anhand ihres eigenen Leistungsangebotes vergleichen dürfen, sondern anhand der gesetzlichen und verordnungsmäßigen Anforderungen.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Gegenstand des Nostrifizierungsverfahrens ist - wie sich aus der Legaldefinition des § 40 Abs. 1 AHStG ergibt - die Anerkennung der Gleichwertigkeit des vom Antragsteller an einer ausländischen Hochschule abgeschlossenen Studiums mit dem Abschluß des ordentlichen Studiums (zu denen unter anderem gemäß § 13 Abs. 1 lit. a AHStG auch die Diplomstudien zählen) einer in den besonderen Studiengesetzen genannten Studienrichtung (an einer inländischen Hochschule) (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1990, Zl. 89/12/0070). Aus dem Zusammenhang mit § 40 Abs. 4 AHStG ergibt sich, daß das Nostrifikationsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Zuerkennung (Festlegung) des (angestrebten) akademischen Grades an jener inländischen Hochschule steht, bei der das beantragte inländische Studium eingerichtet ist. Eingerichtet ist eine Studienrichtung (Studienzweig) - wie aus § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 AHStG zu schließen ist - erst dann, wenn die in der jeweiligen Studienordnung bezeichneten Hochschulen (genauer: deren im selbständigen Wirkungsbereich handelnden zuständigen Organe = hier:

Studienkommissionen) den Studienplan erlassen haben. Mit der im Nostrifikationsansuchen vom Antragsteller bestimmten Hochschule (Festlegung der Zuständigkeit der akademischen Behörde nach Maßgabe der einschlägigen Organisationsvorschriften) wird gleichzeitig die beantragte Studienrichtung (der beantragte Studienzweig) in jener Form als Vergleichsmaßstab festgelegt, wie sie (er) im maßgebenden Zeitpunkt (Antragstellung) an dieser Hochschule konkret besteht. Es fallen daher alle jene Vorschriften studienrechtlichen Inhaltes unter die als Vergleichsmaßstab in § 40 Abs. 4 AHStG genannten "inländischen Studienvorschriften", die dieses Studium an der durch den Antrag bestimmten inländischen Hochschule näher regeln. Dazu gehören insbesondere das einschlägige besondere Studiengesetz (§ 3 AHStG), die Studienordnung (§ 15 AHStG) sowie der Studienplan (§ 17 AHStG) (vgl. jetzt auch die Klarstellung im § 40 Abs. 4 erster Satz AHStG in der Fassung der im Beschwerdefall nicht anzuwendenden Novelle, BGBl. Nr. 306/1992). Im übrigen läßt die Beschwerde offen, inwieweit bloß ein Abstellen auf die Studienordnung (hier der Studienrichtung Landwirtschaft/Studienzweig Agrarökonomik) zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

              3.              Verkennung des § 11 Abs. 5 der Studienordnung-Landwirtschaft, BGBl. Nr. 296/1970

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die genannte Bestimmung sehe vor, daß auf Antrag des Kandidaten vorgesehene Prüfungsfächer (Teilgebiete) bis zu einem bestimmten Höchstausmaß durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden würden, ersetzt werden könnten, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsausbildung sinnvoll erscheine. Ein Vergleich des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Formblattes mit den Studienfächern zeige, daß sie gleichzeitig Fächer aus zwei verschiedenen bei der Universität für Bodenkultur eingerichteten Studien (jeweils den zweiten Studienabschnitt betreffend) abgelegt habe, nämlich den Studienzweigen Pflanzenproduktion und Agrarökonomik. Unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 4 der zitierten StudO hätte sie die ihr aus dem Fachbereich "Agrarökonomik" fehlenden Fächer der zweiten Diplomprüfung ("D 2"-Fächer) bzw. fehlende Wahlfächer ("W 2"-Fächer) durch andere "D 2"- bzw. "W 2"-Fächer des Studienzweiges Pflanzenproduktion ersetzen können. Es sei Aufgabe der belangten Behörde, die wesentlichen Rechtsfragen mit den Parteien zu erörtern und ein ordnungsgemäßes Verfahren durchzuführen, zumal sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Aufzeichnungen der von ihr aufgezeigte Doppelbezug zu den beiden genannten Studienzweigen eindeutig ergeben habe. Da das von der Technischen Universität München geforderte Studienprogramm den Anforderungen des § 11 Abs. 5 der genannten Studienordnung entspreche, sei jedenfalls davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin eine den Anforderungen des § 11 Abs. 5 leg. cit. entsprechende Fächersubstitution vorgenommen habe.

Auch dieses Beschwerdevorbringen trifft nicht zu.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die im § 9 Abs. 1 StudG-Boku (dem § 11 Abs. 5 StudO-Landwirtschaft inhaltlich entspricht) vorgesehene Möglichkeit des Fächertausches bei Diplomprüfungs- und Vorprüfungsfächern der bzw. zur zweiten Diplomprüfung überhaupt im Nostrifikationsverfahren anzuwenden oder - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift unter Hinweis auf die verschiedenen Behördenzuständigkeiten und die unterschiedlichen Zielvorstellungen dieser Norm im Vergleich zu § 40 AHStG meint - von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu der im Beschwerdefall nicht anzuwendenden Novelle, BGBl. Nr. 306/1992, 455 BlgStenProtNR 18. GP, Seite 20 = Fußnote 16a in Langeder-Strasser, aaO, 3. Lieferung, Fußnote 16a, Seite 918 f). Selbst wenn die Auffassung der Beschwerdeführerin zuträfe, wäre ein entsprechend konkreter Antrag von ihr notwendig gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nämlich nicht zu erkennen, daß in diesem Fall andere Anforderungen an den Nostrifikationswerber als an einen Studierenden an einer inländischen Hochschule zu stellen wären. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Nostrifikationsantrag unmißverständlich die Gleichstellung der an der Universität für Bodenkultur eingerichteten Studienrichtung Landwirtschaft, Studienzweig Agrarökonomik beantragt und auch auf dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Formblatt (das sämtliche Prüfungsfächer - aufgeschlüsselt nach allen Studienzweigen der Studienrichtung Landwirtschaft enthält) ausschließlich Zuordnungen von Teilen ihres ausländischen Studiums zu diesem inländischen Studienzweig "Agrarökonomik" vorgenommen. Im Hinblick auf den eindeutigen Parteienantrag bestand entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Pflicht der belangten Behörde, studienrechtlich allenfalls mögliche Alternativen zu prüfen und mit der Beschwerdeführerin im Rahmen des Nostrifikationsverfahrens zu erörtern.

              4.              Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, das durchgeführte Verfahren weise mehrere "schwerste Mängel auf, derentwegen diese Beschwerde davon absehe, auf seine Unzulänglichkeit im Detail einzugehen". Vielfach seien z.B. Fächer lediglich deshalb nicht als gleichwertig anerkannt worden, weil sie eine andere Bezeichnung (bei gleichem oder fast gleichem Inhalt) gehabt hätten. Diesbezüglich sehe die Beschwerdeführerin ab, in Einzelheiten zu gehen, weil der angefochtene Bescheid schon wegen seiner "grundsätzlichen Mängel (gemeint sind die oben erwähnten Punkte 1. bis 3.) jedenfalls aufzuheben sein werde.

Diesen (teilweise nur kursorisch) ausgeführten Einwänden, die vor allem Verfahrensrügen betreffen, ist folgendes entgegenzuhalten:

Die belangte Behörde hat auf der Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und der einschlägigen studienrechtlichen Vorschriften zum einen eine Gesamtwürdigung des von der Beschwerdeführerin absolvierten Studiums der Gartenbauwissenschaften mit dem inländischen an der Universität für Bodenkultur eingerichteten Studium der Studienrichtung Landwirtschaft/Studienzweig Agrarökonomik angestellt und beide Studien von ihren Schwerpunkten her unterschieden. Zum anderen folgt dieser Gesamtwürdigung eine Detailübersicht in der sowohl jene Fächer des inländischen Studiums aufgezählt werden, die der Beschwerdeführerin (nach Auffassung der belangten Behörde) auf Grund ihres absolvierten ausländischen Studiums überhaupt fehlen oder bei denen es (nach Inhalt und/oder Umfang) Unterschiede gibt. Sie hat sich auch mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin, insbesondere ihrer (2.) Stellungnahme vom 30. Oktober 1988, auseinandergesetzt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend betont, daß der Schwerpunkt des Studiums der Gartenbauwissenschaft an der Technischen Universität München-Weihenstephan in der umfassenden Behandlung des Gartenbaus (der gärtnerisch genutzten Pflanzen und ihrer Kulturen) in naturwissenschaftlicher, technischer und (sozial) ökonomischer Hinsicht liegt und es sich dabei um ein Spezialstudium handelt. Hauptfächer sind dabei überwiegend der Obst- und Weinbau, der Gemüse- und Zierpflanzenbau und das Baumschulwesen. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Demgegenüber umfaßt die Agrarökonomik nach den inländischen studienrechtlichen Vorschriften im zweiten Studienabschnitt, in dem erst im wesentlichen die Spezialisierung innerhalb der Studienrichtung Landwirtschaft einsetzt, vier Diplomprüfungsfächer (und damit Hauptgebiete bzw. Schwerpunkte), nämlich: Pflanzenproduktion, Tierproduktion, Agrarökonomik und Landtechnik. Auch der erste Studienabschnitt aller Studienzweige der Studienrichtung Landwirtschaft weist allgemein für die Landwirtschaft bedeutsame (und nicht nur auf die Gartenbauwirtschaft bezogene) Fächer auf. Zutreffend hat die belangte Behörde auf Grund der vorgelegten Unterlagen darauf hingewiesen (und auch durch Darstellung in der Detailübersicht, insbesondere in der "Fehlliste" untermauert), daß zahlreiche Fächer (dies betrifft sowohl Diplomprüfungsfächer als auch Vorprüfungs- und Wahlfächer sowohl des ersten als auch des zweiten Studienabschnittes) überhaupt fehlen. Dazu zählen insbesondere alle Belange der Tierproduktion und der Fütterungslehre sowie der Milchtechniken, aber auch bestimmte das österreichische Recht betreffende und bestimmte ökonomische Fächer (vgl. dazu im einzelnen die "Fehlliste"). Dies hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch gar nicht mehr bestritten. Insbesondere ist sie den von der belangten Behörde in Erwiderung zu ihrem Vorbringen in ihrer zweiten Stellungnahme angestellten Überlegungen (Vielzahl fehlender Fächer sei fester Bestandteil der absolvierten Diplomfächer; freiwillig belegte Wahlfächer in Deutschland seien nicht beachtet worden) nicht mehr entgegen getreten, die sowohl auf die konkreten Beispiele der Beschwerdeführerin als auch allgemein auf ihr Vorbringen eingegangen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hält es in diesem Zusammenhang auch nicht für rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall davon ausgegangen ist, in die Gleichwertigkeitsprüfung könnten nur durch entsprechende Nachweise absolvierte (ausländische) Fächer miteinbezogen werden. Daran ändert auch das unsubstantiierte Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nichts, die freiwillig von ihr abgelegten Wahlfächer seien "die Grundvoraussetzung für das positive Abschneiden in den Hauptdiplomfächern" gewesen. Daraus kann keinesfalls abgeleitet werden, die Wahlfächer seien Gegenstand der Diplomprüfungsfächer gewesen, was die Beschwerdeführerin übrigens auch in ihrer Beschwerde nicht mehr behauptet hat. Daß Wissen in (allenfalls verwandten) Fächern nützlich für die Benotung (das Abschneiden) in einem ein anderes Fachgebiet betreffenden Prüfungsgegenstand ist, ist offenkundig: Daraus kann aber nicht geschlossen werden, der Prüfungsnachweis für den Prüfungsgegenstand erfasse auch den Nachweis für die Beherrschung anderer (allenfalls damit verwandter) Fachgebiete. Das auch in der Beschwerde wiederholte Vorbringen der Anrechnung des Überhanges (Kompensation mit Fehlliste bzw. mit nur unvollständig vorhandenen Fächern), der nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor allem bei den Fächern "Pflanzenbau, Obstbau und Weinbau" gegeben ist (was wiederum den besonderen Schwerpunkt des von ihr absolvierten Spezialstudiums beweist), geht schon deshalb ins Leere, weil damit nicht inhaltlich ganz andere Wissensgebiete (wie dies z.B. bei Belangen der Tierproduktion, aber auch bei den österreichische Rechtsgebiete betreffenden Fächern offenkundig der Fall ist) ersetzt werden können. Das Nostrifikationsverfahren beschränkt sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht bloß auf einen "Globalvergleich", der Studienschwerpunkte und Detailvergleiche außer acht läßt und im Ergebnis nur auf die leitenden Ziele und Grundsätze der im Ausland absolvierten Studien, das Ausmaß der Studien in zeitlicher Hinsicht und auf eine bloß teilweise (mit seinem kleineren Teil) gegebene Fachverwandtschaft zu einem inländischen Studium abstellt (vgl. insbesondere § 40 Abs. 4 und 5 AHStG, die dem entgegenstehen).

Die belangte Behörde konnte daher unbedenklich von den unterschiedlichen Schwerpunkten der beiden zu vergleichenden Studien sowie von der Nichtablegung der in der Fehlliste genannten Fächer ausgehen, die sich sowohl auf den ersten, als auch auf den zweiten Studienabschnitt beziehen und sowohl Diplomprüfungs- als auch Vorprüfungs- und Wahlfächer betreffen. Auf Grund der Verteilung, des Umfanges und der Bedeutung dieser Fächer für das Studium der Agrarökonomik und die hiemit verfolgten fachspezifischen Studienziele sind aber auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdefall die Grenzen für die wegen der festgestellten Ungleichwertigkeit (im Sinn des § 40 AHStG) notwendigen Ergänzungsaufträge nach Abs. 5 leg. cit. überschritten, sodaß es nicht rechtswidrig war, wenn die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Nostrifikation abgewiesen hat. Es war daher nicht weiter darauf einzugehen, ob die sonstigen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfahrensrügen, die insbesondere die (zweite) "Mangelliste" betreffen, zutreffen.

Zur Vermeidung von Mißverständnissen weist der Verwaltungsgerichtshof abschließend darauf hin, daß die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung ausschließlich unter dem maßgeblichen Verfahrensgegenstand (Nostrifikationsverfahren) zu sehen ist. Sie enthält keine wie immer geartete negative Aussage über den wissenschaftlichen Wert und die Zweckmäßigkeit der Ausbildung des von der Beschwerdeführerin absolvierten Studiums. Die Nostrifikation ist aber nicht das rechtstechnische Mittel, den für ein ausländisches (Spezial)Studium erworbenen ausländischen akademischen Grad dem durch den Studien

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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