TE Vwgh Beschluss 1993/11/29 93/10/0137

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Auskunftspflicht;

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache des J in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in M, gegen den Bundesminister für Unterricht und Kunst, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde ergibt sich im wesentlichen folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist der Vorsitzende des Vorstandes der X-AG., die ihrerseits Gesellschafter und Bezugsberechtigter der Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GmbH (Austro-Mechana) ist. Weiters übt der Beschwerdeführer die Funktion des Vorsitzenden des Vorstandes der Austro-Mechana aus.

Die Austro-Mechana verteilt u.a. Vergütungen gemäß § 42 Abs. 5 bis 7 des Urheberrechtsgesetzes ("Lehrkassettenvergütung"). Sie ist dabei verpflichtet, Einrichtungen zu schaffen, die sozialen und kulturellen Zwecken dienen; der überwiegende Teil der Gesamteinnahmen aus der Lehrkassettenvergütung ist sozialen und kulturellen Einrichtungen zuzuführen.

Am 21. Juli 1992 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesminister für Unterricht und Kunst unter Berufung auf § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes, BGBl. Nr. 287 (Auskunftspflichtgesetz), ein detailliertes Auskunftsbegehren über die von der Austro-Mechana aufgestellten Richtlinien für die sozialen und kulturellen Einrichtungen ein. Mit Schreiben vom 18. August 1992 teilte der Bundesminister mit, daß zu Zl. 10740/6-I/89 über Antrag der Austro-Mechana ein Verwaltungsverfahren bezüglich ihrer Richtlinien für soziale und kulturelle Einrichtungen anhängig sei. Unter Hinweis darauf, daß das Auskunftsbegehren mit dem diesem Verwaltungsverfahren zugrundeliegenden Antrag wortident sei, verwies der Bundesminister auf die bevorstehende Erledigung des Antrages.

Da weder das anhängige Verwaltungsverfahren bescheidmäßig erledigt noch die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft erteilt worden sei, stellte dieser mit Schreiben vom 20. Oktober 1992 beim Bundesminister gemäß § 4 erster Satz des Auskunftspflichtgesetzes den Antrag, für den Fall, daß keine Auskunft erteilt werde, einen Bescheid zu erlassen.

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 1993 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde mit der Begründung, daß die in § 27 VwGG vorgesehene Frist von sechs Monaten verstrichen sei, ohne daß die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge entsprechend dem Antrag vom 20. Oktober 1992 auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz des Auskunftspflichtgesetzes in der Sache erkennen und einen Bescheid erlassen.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Auskunftspflichtgesetzes haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Nach § 4 leg. cit. ist, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 5. Juni 1991, Zl. 91/01/0004, unter Hinweis auf seine bisherige Judikatur ausgesprochen hat, kann ein Auskunftssuchender bei Nichterteilung einer Auskunft nicht Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG erheben. Nach der genannten Vorschrift kann nämlich auf den Verwaltungsgerichtshof nur das Recht und die Pflicht zu einer Entscheidung, nicht aber die Pflicht übergehen, eine Leistung von der Art einer Auskunftserteilung zu erbringen (vgl. auch die Beschlüsse vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0064, und vom 18. Oktober 1993, Zl. 93/10/0183).

Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100137.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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