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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §16 Abs1 Z6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Baumann, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Hutter, über die Beschwerde des P in A, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 4. Mai 1990, Zl. 50/1-5/Ae-1990, betreffend Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Versicherungsvertreter. Sein Betreuungsgebiet umfaßt Gemeinden in den Bezirken B und W. In der Berufung gegen den Bescheid, mit dem das Finanzamt seinen Antrag auf Eintragung eines steuerfreien Betrages in der Lohnsteuerkarte nur teilweise Folge gab, weil es die Fahrten zwischen der Wohnung des Beschwerdeführers in A und der Betriebsstätte der Versicherungsanstalt in B als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1972 qualifizierte, beantragte er den Ansatz des Kilometergeldes für diese Fahrten. Zur Begründung brachte er vor, die Stadt B sei von seinem Betreuungsgebiet ausgenommen, die Betreuung seines Gebietes erfolge vom Wohnort A aus. Die Fahrten nach B erfolgten fast ausschließlich zur Anmeldung von Fahrzeugen (der Kunden) bei der Bezirkshauptmannschaft. Die tatsächliche Anmeldung und die notwendigen Schreibarbeiten würden von der Bürokraft des Kundenbüros in der Betriebsstätte der Versicherungsanstalt in B durchgeführt. Der Beschwerdeführer nutze diese Zeit aus, um Terminvereinbarungen und andere Erledigungen von diesem Kundenbüro aus durchzuführen. Eine Verpflichtung zum Bürobesuch sei ihm aber nicht auferlegt.
Der Beschwerdeführer brachte ein Schreiben der Versicherungsanstalt bei, aus dem sich ergibt, daß er nicht verpflichtet sei, das Büro in B aufzusuchen, da die Leitung dieses Büros dem Stadtinspektor von B übertragen sei. Der Beschwerdeführer betreue sein Inspektorat von seinem Wohnsitz aus.
Die belangte Behörde gab der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid nur teilweise Folge; es wertete die Fahrten A - B - A zwar als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, berücksichtigte aber die fiktiven Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels für diese Strecke als weitere Werbungskosten, weil der Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1972 nur die durch die Verwendung des Kraftfahrzeuges entstandenen Mehraufwendungen abgelte. Zur Begründung der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1972 wird ausgeführt, das Finanzamt habe festgestellt, daß der Beschwerdeführer zusammen mit einem Arbeitskollegen ein eigenes Kundenbüro (Inspektoratsbüro) in der Betriebsstätte des Arbeitgebers in B. betreibe, das im amtliches Telefonbuch ausdrücklich angeführt sei. Aus dem Fahrtenbuch des Beschwerdeführers ergebe sich, daß er beinahe jeden Tag dieses Büro seines Arbeitgebers aufsuche, um dort diverse Arbeiten zu verrichten und Besprechungen zu führen. Das Büro des Arbeitgebers in B sei als Mittelpunkt der Tätigkeit des Beschwerdeführers anzusehen, weil er dort regelmäßig Arbeiten verrichte. Da der Beschwerdeführer an seinem Wohnsitz ebenfalls ein Kundenbüro eingerichtet habe, sei dieser ebenfalls ein Dienstort; der zentrale Mittelpunkt der Tätigkeit sei hingegen in B.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Benutzt ein Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Massenbeförderungsmittel ein eigenes Kraftfahrzeug, so sind die dadurch entstehenden Mehraufwendungen mit dem Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1972 abgegolten.
In der Beschwerde wird vorgebracht, Mittelpunkt der Tätigkeit des Beschwerdeführers sei der Wohnsitz in A, wo ein Kundenbüro eingerichtet sei. Die Anmeldung von Fahrzeugen der Kunden auf der Bezirkshauptmannschaft in B sei oftmals mit halbtägigen Wartezeiten verbunden. Daß der Beschwerdeführer die Wartezeit auch im Büro des Arbeitgebers in B verbringe, ergebe sich aus den Umständen. Der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet, das Büro in B aufzusuchen, dieses sei nicht Mittelpunkt seiner Tätigkeit. Wäre die Rechtsansicht der belangten Behörde richtig, hätte wohl jeder Versicherungsvertreter, der am Standort der Bezirkshauptmannschaft Fahrzeuge anmelde, dort den Mittelpunkt seiner Tätigkeit.
Der Beschwerdeführer bestreitet damit nicht die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß er im Streitjahr in der Betriebsstätte des Arbeitgebers in B zusammen mit einem Arbeitskollegen ein Kundenbüro (Inspektoratsbüro) gehabt habe, das im amtlichen Telefonbuch ausdrücklich angeführt gewesen sei, und daß er dieses Büro beinahe täglich besucht habe, um dort diverse Arbeiten zu verrichten und Besprechungen zu führen.
Daraus ergibt sich aber, daß der Beschwerdeführer im Büro in der Betriebsstätte des Arbeitgebers in B regelmäßig Innendienst verrichtet hat. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie dieses Büro als Arbeitsstätte des Beschwerdeführers angesehen hat (vgl hg Erkenntnis vom 3. Juli 1990, 90/14/0069).
Daß der Beschwerdeführer das Büro in B benützte, obwohl er dazu nicht verpflichtet war, weil er sich in B aufhielt, während Fahrzeuge der Kunden bei der Bezirkshauptmannschaft angemeldet wurden, ist nicht wesentlich. Entscheidend ist, daß der Beschwerdeführer tatsächlich regelmäßig Innendienst in B verrichtet hat. Nicht das Anmelden von Fahrzeugen auf der Bezirkshauptmannschaft, sondern das Verrichten von Arbeiten im Büro macht dieses zur Arbeitsstätte.
Unstrittig ist, daß der Wohnsitz des Beschwerdeführers ein weiterer Mittelpunkt seiner Tätigkeit ist. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kommt es auf eine Rangordnung zwischen den Tätigkeitsorten ("zentraler Mittelpunkt") nicht an. Da im gegenständlichen Fall - anders als in dem dem hg Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, 88/14/0023 zugrundeliegenden Sachverhalt - ein Mittelpunkt der Tätigkeit mit dem Wohnsitz des Beschwerdeführers in A, S.-Weg 4, ident ist, sind die durch die Verwendung des Kraftfahrzeuges verursachten Mehraufwendungen für die Fahrten zwischen der Wohnung und der in der Betriebsstätte des Arbeitgebers in B gelegenen Arbeitsstätte solche, die mit dem Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1972 abgegolten sind.
Der Beschwerdeführer vermochte somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140136.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
30.09.2008