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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §67 Abs10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 27. Jänner 1993, MA 14-K 87/92, betreffend Haftung für Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse in 1101 Wien, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von S 11.120,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangen, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 23. September 1992, mit welchem der Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG verpflichtet wurde, die auf dem Beitragskonto 8897530 des Beitragsschuldners "X-Verein" rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Gebühren im Betrag von S 259.037,82 zu bezahlen, abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, die Uneinbringlichkeit der dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Beiträge sei dadurch nachgewiesen, daß der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des genannten Vereins mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des "Geschäftsführers einer GesmbH" (gemeint offenbar: des Vertretungsorgans eines Vereins) die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Behörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. Seitens des Beschwerdeführers sei im Verfahren im wesentlichen vorgebracht worden, daß zwischen ihm und Y (dieser war ausweislich der aktenkundigen Amtsbestätigungen der Vereinsbehörde vom 27. Juni 1989 "2. Obmann und Kassier" des genannten Vereins) eine Aufgabenteilung mündlich vereinbart worden sei, nach der der Beschwerdeführer nichts mit der finanziellen Gebarung des Vereins, insbesondere nichts mit der Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen, hätte zu tun haben sollen und nicht habe wissen können, daß der "2. Obmann" in eigener Angelegenheit "keine Anmeldung erstattet habe". Dazu vertrat die belangte Behörde die Auffassung, Y habe zwar über Befragen angegeben, daß für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich er zuständig gewesen sei, diese Angaben vor der Einspruchsbehörde seien jedoch im Hinblick auf seine früheren Angaben, in denen er bestätigt habe, nicht bevollmächtigt gewesen zu sein, irgendwelche Unterlagen im Zusammenhang mit dem genannten Verein zu unterschreiben, nicht glaubwürdig. Darüberhinaus habe er im Schreiben vom 6. September 1990 angegeben, daß seine Arbeit vom Beschwerdeführer "angeschafft und überwacht worden" und er nicht berechtigt gewesen sei "nach eigenem Ermessen zu arbeiten". Diese Angaben seien letztlich noch durch die Aussage der Zeugin N vom 15. Jänner 1993 bestätigt worden, wonach es eine Vereinbarung darüber, daß die finanziellen Angelegenheiten und insbesondere die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen Y ausschließlich erledigen sollte, nicht gegeben habe. Dafür sei der Beschwerdeführer zuständig gewesen, der sämtliche Entscheidungen getroffen und auch die Zahlungen getätigt habe. Im Hinblick darauf, daß dem Beschwerdeführer ein Nachweis dafür, daß zwischen ihm und dem 2. Obmann eine interne Geschäftsaufteilung bestanden habe, nicht gelungen sei, sei seine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zu bejahen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, offene Erwerbsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommandit-Erwerbsgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen ihm Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach der aktenkundigen Amtsbestätigung der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. Juni 1989 war der Beschwerdeführer "1. Obmann" des eingangs erwähnten Vereins und gemäß § 13 der Statuten zur Vertretung des Vereins nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen berufen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind nach der gleichen Bestimmung dieser Statuten - nach Ausweis der genannten Amtsbestätigung - vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
Der Beschwerdeführer gehört somit dem in § 67 Abs. 10 umschriebenen Personenkreis von - potentiell - Haftpflichtigen an, wie er auch in seiner Beschwerde nicht in Zweifel zieht. Ebensowenig bestreitet der Beschwerdeführer die Feststellung der belangten Behörde, daß der Antrag auf Eröffnung eines Konkurses gegen diesen Verein mangels Vermögens abgewiesen wurde. Auch der Beitragsrückstand, für den die Haftung des Beschwerdeführers von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse in Anspruch genommen wurde, wird der Höhe nach nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde vielmehr ausschließlich gegen die Inanspruchnahme seiner Haftung aus zwei Gründen: Erstens bekämpft er die Feststellung der belangten Behörde, daß keine interne Geschäftsaufteilung zwischen dem Beschwerdeführer und Y betreffend die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen bestanden habe und rügt in diesem Zusammenhang, daß die belangte Behörde "das Ermittlungsverfahren nicht förmlich beendet" und ihm so die Möglichkeit genommen habe, die Vernehmung der in der Erklärung vom 13. April 1992 näher bezeichneten Zeugen zu beantragen. Die Zeugenaussage der N hätte die belangte Behörde "mit besonderer Vorsicht werten müssen", zumal sie selbst angegeben habe, sie sei in Streitigkeiten mit dem Beschwerdeführer aus dem Verein ausgeschieden. Zweitens könne von einer Uneinbringlichkeit der Beiträge beim Verein solange nicht die Rede sein, als der
2. Obmann Y (ergänze: aufgrund eines gegen ihn in Rechtskraft erwachsenen Haftungsbescheides gemäß § 67 Abs. 10 ASVG) Zahlungen auf das Beitragskonto leiste.
Mit dem zuletzt genannten Argument übersieht der Beschwerdeführer, daß Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Haftung des zur Vertretung einer juristischen Person nach außen berufenen Organs dem Grunde nach lediglich die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der juristischen Person als Beitragsschuldner einerseits und die Verletzung der dem vertretungsbefugten Organ obliegenden Pflichten andererseits ist. Ob neben dem in Anspruch genommenen vertretungsbefugten Organ weitere vertretungsbefugte Personen in Anspruch genommen werden können bzw. in Anspruch genommen wurden und ob diese Personen zwischenzeitig Zahlungen aus dieser Inanspruchnahme an die Gebietskrankenkasse leisten, ist in DIESEM Zusammenhang ohne Belang. Der Gebietskrankenkasse steht es jedenfalls frei, alle in Betracht kommenden Haftpflichtigen im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG in Anspruch zu nehmen. Mit dem Hinweis auf die laufenden Zahlungen eines anderen Haftpflichtigen vermag daher der Beschwerdeführer der (auf die Abweisung eines gegen den Verein eingebrachten Konkursröffnungsantrages mangels kostendeckenden Vermögens gestützten) Annahme der belangten Behörde, daß die geschuldeten Beiträge beim Verein uneinbringlich seien, nicht mit Erfolg entgegenzutreten.
Mit den zuvor erwähnten Einwendungen gegen die Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, es habe zwischen dem Beschwerdeführer und dem 2. Obmann keine Aufgabenteilung im hier maßgebenden Sinn gegeben, bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde.
In diesem Zusammenhang stützt die belangte Behörde ihre
Beweiswürdigung im wesentlichen einerseits auf ein Schreiben
des Y vom 13. April 1992, welches vom Beschwerdeführer in der
mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsbehörde vom
15. Jänner 1993 in deutscher und in türkischer Sprache
vorgelegt wurde, worin Y erklärt, als 2. Obmann des Vereins
nicht bevollmächtigt gewesen zu sein, "irgendwelche Unterlagen
im Zusammenhang mit diesem Verein zu unterschreiben". Er habe
"sämtliche Unterlagen ... ohne Wissen des Vereins und des
1. Obmanns (des Beschwerdeführers)" unterschrieben. Er werde
daher "für die Strafen (Geld) bei der WGKK ... die an (den
Beschwerdeführer) zugestellt sind" selbst aufkommen. Dieses Schriftstück ist ist vom Beschwerdeführer und von drei "Zeugen" mitunterfertigt. Ferner stützte sich die belangte Behörde auf die Angaben der Zeugin N, der Lebensgefährtin des Y, die von 1985-1988 Kellnerin im genannten Verein gewesen sei. Ihrer Darstellung zufolge habe Y die Vereinsmitglieder bedient, gekocht, sowie Getränke verkauft. Der Einkauf sei dem Beschwerdeführer oblegen. Eine finanzielle Vereinbarung in der vom Beschwerdeführer behaupteten Richtung habe es nicht gegeben. Sie hätte den Beschwerdeführer oft gedrängt, Y zur Sozialversicherung anzumelden. Dieser selbst hätte keine Anmeldung erstattet, sondern es sei ein Verfahren über die Versicherungspflicht erst vom Arbeits- und Sozialgericht angeregt worden, da ein Antrag auf Invaliditätspension gestellt worden war. Sie habe dann im August 1990 veranlaßt, daß Y als Obmann des Vereines ausscheide. Für die Dauer ihrer Beschäftigung könne sie bestätigen, daß sämtliche Entscheidungen der Beschwerdeführer getroffen habe und auch die Zahlungen durch ihn getätigt worden seien.
Demgegenüber hat Y anläßlich der Einvernahme vom 15. Jänner 1993 angegeben, es sei richtig, daß er im damaligen Zeitraum 2. Obmann und Kassier des Vereins gewesen und für sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten, insbesondere für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, ausschließlich zuständig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe damit nichts zu tun gehabt und er habe ihm auch nichts über seine Anmeldung gesagt. Der Beschwerdeführer habe nicht gewußt, daß die Sozialversicherungsbeiträge für ihn nicht bezahlt worden seien.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde - soweit nicht offenkundige Tatsachen oder gesetzliche Vermutungen im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG vorliegen - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Dieser Grundsatz bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, daß - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen, insbesondere keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A uva). Unter Zugrundelegung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. das Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0071).
Einer solchen Schlüssigkeitsprüfung hält die Begründung des angefochtenen Bescheides auch unter dem Blickwinkel des Beschwerdevorbringens stand:
Der Beschwerdeführer bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde im wesentlichen mit dem Argument, er sei davon ausgegangen, daß die belangte Behörde "entsprechende
Erhebungen zur ... Erklärung des ... Y vom 13.4.1992"
durchführen, insbesondere die auf diesem Schriftstück unterfertigenden Zeugen einvernehmen würde. Bei Einvernahme dieser Zeugen wäre die belangte Behörde nicht zum Ergebnis gelangt, daß die Angaben des Y in der Verhandlung vom 15. Jänner 1993 im Hinblick auf frühere Angaben wie etwa in diesem Schreiben vom 13. April 1992 nicht glaubwürdig seien.
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen: der Beschwerdeführer begründet in seiner Beschwerde nämlich nicht näher, worüber die auf dem Schreiben das Y vom 13. April 1992 unterfertigten Zeugen hätten Auskunft geben sollen. In Ermangelung einer diesbezüglichen Darlegung kann nur davon ausgegangen werden, daß die Zeugen bestätigt hätten, daß Y die schriftlich festgehaltene Erklärung vom 13. April 1992 tatsächlich in Anwesenheit des Beschwerdeführers (wie dessen Unterschrift auf dieser Urkunde bezeugen soll) abgegeben wurde. Gerade diese Erklärung, welche vom Beschwerdeführer selbst der Einspruchsbehörde vorgelegt wurde, widerlegt aber dessen eigenes Vorbringen über die behauptete Aufgabenteilung: eine solche Aufgabenteilung, insbesondere sich um die Sozialversicherungsbeiträge des Vereins zu kümmern, erfordert es nämlich geradezu "irgendwelche Unterlagen im Zusammenhang mit diesem Verein zu unterschreiben". Von dem im Schreiben vom 13. April 1992 behaupteten Sachverhalt ist die belangte Behörde aber ohnehin ausgegangen, sodaß nicht erkennbar ist, aus welchem Grund die belangte Behörde bei Einvernahme der genannten Zeugen zu einem anderen Ergebnis des Verfahrens hätte kommen können.
Es versagt aber auch der Einwand gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin N: es mag sein, daß die Angaben einer Zeugin, die selbst zugibt, im Streit - unter anderem - mit dem Beschwerdeführer aus dem Verein ausgeschieden zu sein, mit besonderer Vorsicht zu werten sind. Es ist aber nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde der Aussage dieser Zeugin im Hinblick darauf, daß sie mit den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen im hier maßgebenden Punkt, nämlich daß zwischen dem Beschwerdeführer und Y eine Aufgabenteilung, die Vertretung des Vereins nach außen betreffend, nicht vorgenommen wurde, in Einklang zu bringen ist, Glauben geschenkt hat. Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde - im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Prüfungsbefugnis - nicht entgegengetreten werden, wenn sie jener Urkunde, die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegt wurde, in Übereinstimmung mit der Zeugenaussage der Wilhelmine Novak eine höhere Beweiskraft zugebilligt hat, als den entgegenstehenden Behauptungen des Beschwerdeführers und der mit diesen Angaben nunmehr übereinstimmenden Aussage des Y in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsbehörde vom 15. Jänner 1993. Dies umso mehr, als der Beschwerdevertreter und der Beschwerdeführer bei dieser mündlichen Verhandlung vom 15. Jänner 1993 anwesend waren und daher Gelegenheit hatten, die ihnen gegebenenfalls erforderlich erscheinenden Fragen an die Zeugin N zu stellen, wovon sie aber nicht Gebrauch gemacht haben.
Da der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren weder behauptet hat, der Verein als Beitragsschuldner habe (zumindest anteilige) Zahlungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse geleistet, noch, daß dem Verein im maßgebenden Zeitraum überhaupt keine Mittel zur Verfügung gestanden seien, durfte die belangte Behörde auch ohne weiteres davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer seine Verpflichtungen als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des eingangs genannten Vereins schuldhaft verletzt hat (dazu, daß Fahrlässigkeit schon dann anzunehmen ist, wenn der Betroffene keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die - anteilige - Beitragsentrichtung Sorge zu tragen, unmöglich war vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 19. September 1989, Zl. 88/08/0283, und vom 25. April 1989, Zl. 89/08/0013). Der Beschwerdeführer wurde daher zu Recht als gemäß § 67 Abs. 10 ASVG Haftpflichtiger in Anspruch genommen.
Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993080096.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.04.2013