TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/30 90/14/0152

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1220;
ABGB §1221;
ABGB §1225;
ABGB §1231;
AVG §13 Abs3 impl;
BAO §303 Abs2;
DurchschnittssatzV Werbungskosten 1975 §1 Abs1 Z3;
DurchschnittssatzV Werbungskosten 1975 §1 Abs1 Z4;
EStG 1972 §17 Abs4;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs2;
EStG 1972 §34 Abs3;
EStG 1972 §34;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Baumann, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Hutter, über die Beschwerde des Dr. F in S, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der FLD für OÖ (Berufungssenat III) vom 30. Mai 1990, Zl. 10/20/1-BK/Hd-1989, betreffend ESt für die Jahre 1986 und 1987 sowie Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren ESt 1981 bis 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Innere Medizin und Leiter der internen Abteilung des Landeskrankenhauses Schärding. Im Jahr 1971 wurde ihm von der Universität Innsbruck die Lehrbefugnis für das Fach Innere Medizin verliehen.

Von dem durch die zentrale Besoldungsstelle des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung ausbezahlten Bezug (für Tätigkeit am Landeskrankenhaus Schärding) brachte der Beschwerdeführer in der Einkommensteuererklärung 1987 - gestützt auf § 1 Abs 1 Z 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 17. November 1975, BGBl. 597, über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen - den Pauschbetrag für erhöhte Werbungskosten von S 43.200,-- in Abzug.

In dieser Einkommensteuererklärung machte er auch die am 1. Dezember 1987 erfolgte Zahlung eines Heiratsgutes (S 300.000,--) an seine Tochter als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Tochter hatte am 14.August 1986 geheiratet. Auf Anfrage brachte der Beschwerdeführer vor, im Jahr 1986 sei ihm die Auszahlung des Heiratsgutes nicht möglich gewesen. Er sei zu zwei Drittel Eigentümer diverser Liegenschaften in Südtirol gewesen, habe sodann den weiteren ideellen Anteil gekauft und am 13. November 1986 eine Kaufpreisrate von S 100.000,--, am 10. April 1987 eine weitere Rate von S 104.170,-- beglichen. Der Beschwerdeführer legte den Kaufvertrag vom

11./13. November 1986 vor. Aus diesem ergibt sich, daß der Kaufpreis von Lire 40,000.000,-- zur Hälfte bis zum 20. November 1987, im übrigen binnen zwei Jahren zu entrichten sei.

In der Einkommensteuererklärung machte er weiters als außergewöhnliche Belastung geltend die Bezahlung der Kosten eines Rechtsanwalts (S 37.200,--) für seinen Sohn, der im Zuge einer Protestaktion gegen eine Wiederaufbereitungsanlage in Deutschland verhaftet worden sei. Der Rechtsanwalt habe den Sohn in zwei Strafsachen (Nötigung, Landfriedensbruch) vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Regensburg und dem Amtsgericht Amberg vertreten.

Mit dem Einkommensteuerbescheid 1987 versagte das Finanzamt sowohl dem Pauschbetrag für erhöhte Werbungskosten als auch den außergewöhnlichen Belastungen die Anerkennung. Die Entlohnung durch die Universität Innsbruck habe der Beschwerdeführer als Unternehmer (nicht als Dienstnehmer) erhalten. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für die Tätigkeit am Landeskrankenhaus Schärding seien nicht die Entlohnung für die Tätigkeit als Universitätslehrer für die Universität Innsbruck. Im Hinblick auf das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahre 1986 könne von einer finanziellen Notlage, welche die Verschiebung der Auszahlung des Heiratsgutes gerechtfertigt hätte, keine Rede sein. Auch habe der Beschwerdeführer am 9. Dezember 1986 um den Betrag von S 50.000,-- Genußscheine erworben. Der gesetzliche Anspruch auf Heiratsgut habe Vorrang vor Aufwendungen für einen Grundstückserwerb. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergebe sich auch nicht, daß die Kosten für die Verteidigung des Sohnes zwangsläufig erwachsen wären.

In der Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 17. November 1985 sehe für die Tätigkeit von Hochschullehrern an öffentlichen Krankenanstalten ein Werbungskostenpauschale vor. Dieses müsse von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus der Tätigkeit am Landeskrankenhaus Schärding abgezogen werden. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Universität Innsbruck erfolge nicht in einem Dienstverhältnis und führe zu Einkünften aus selbständiger Arbeit. Bei dieser Einkunftsart dürfe schon nach der Systematik des Einkommensteuerrechtes ein Werbungskostenpauschbetrag nicht abgezogen werden. Da der Beschwerdeführer aber Hochschullehrer sei und aus einer Tätigkeit an einer öffentlichen Krankenanstalt Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit erziele, müsse bei diesen der Werbungskostenpauschbetrag berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit, den für das Heiratsgut reservierten Betrag zum Erwerb des Grundstücksanteiles zu verwenden, sei für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen. Es läge ein triftiger Grund für die Zahlungsverschiebung vor. Es könne auch das Jahreseinkommen nicht mit liquiden Mitteln gleichgesetzt werden, weil bei Unternehmern am Jahresbeginn der künftige Gewinn noch nicht feststehe und Einnahmen sowie Ausgaben in jedem Zeitraum verschieden seien. Der Beschwerdeführer sei sittlich verpflichtet gewesen, die Kosten der Verteidigung des Sohnes die dieser mangels eigenen Einkommens nicht tragen habe können, zu übernehmen und damit den Sohn vor ungerechtfertigter Haft zu bewahren.

Im Antrag auf Vorlage der zunächst aus anderen Gründen erhobenen Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1986 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte der Beschwerdeführer ebenfalls, von den Einkünften aus der Tätigkeit am Landeskrankenhaus Schärding den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 1 Abs 1 Z 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. Nr. 597/1975 in Abzug zu bringen.

Der Beschwerdeführer beantragte auch die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 1981 bis 1985 und die Berücksichtigung des Pauschbetrages für erhöhte Werbungskosten bei den Einkünften dieses Zeitraumes aus seiner Tätigkeit am Landeskrankenhaus Schärding. Er legte für diese Jahre Lohnzettel vor, die von der zentralen Besoldungsstelle des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung am 14. Juli 1988 ausgestellt worden waren und die - im Gegensatz zu den früher über die gleichen Zeiträume ausgestellten Lohnzetteln - den Pauschbetrag für erhöhte Werbungskosten ausweisen.

Gegen den Bescheid, mit dem der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen worden war, legte der Beschwerdeführer Berufung ein. Zur Begründung führte er aus, der Pauschbetrag für erhöhte Werbungskosten stehe zu, das Finanzamt müsse in seiner Ermessensentscheidung dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung den Vorrang vor der Rechtskraft von Bescheiden einräumen und die Verfahren wieder aufnehmen.

In der mündlichen Verhandlung über die oben genannten Berufungen führte der Beschwerdeführer aus, das Anbot zum Kauf des Drittelanteiles an den Liegenschaften in Südtirol hätten ihm Verwandte gestellt, die über achtzig Jahre alt gewesen seien und daher möglichst schnell über den Kaufpreis verfügen hätten wollen. Das Angebot sei sehr günstig gewesen. Der Beschwerdeführer müsse über eine Geldreserve verfügen, weil die Betriebsausgaben der Ordination auch dann weiterliefen, wenn er selber beispielsweise wegen einer Erkrankung nicht in der Ordination tätig sein könne. Der Beschwerdeführer habe damals zu seiner Tocher gesagt: "Du wirst etwas mehr bekommen von mir, wenn Du Geduld hast, und erst nächstes Jahr Deinen Anspruch geltend machst." Der Sohn des Beschwerdeführes sei anläßlich der Teilnahme an einer Demonstration in Deutschland verhaftet worden, es sei über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden, die ihn psychisch geschädigt habe. Die Eltern hätten die moralische Verpflichtung zur Hilfestellung gehabt. Dem Sohn habe wegen Landfriedensbruchs eine jahrelange Freiheitsstrafe gedroht, letztlich sei er aber freigesprochen worden. Der Sohn (geboren 1964) sei Schulabbrecher. Im Jahr, in dem die Rechtsanwaltskosten bezahlt worden seien, sei er Krankenpflegeschüler gewesen. Über die dadurch erzielte Entschädigung des Sohnes könne der Beschwerdeführer keine genauen Angaben machen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen die Einkommensteuer 1986 und 1987 teilweise, der Berufung gegen die bescheidmäßige Abweisung des Wiederaufnahmeantrages keine Folge. Die Durchschnittssatzverordnung sei nur insoweit auf Hochschullehrer anwendbar, als sie aus dieser Tätigkeit, also aus der Lehrtätigkeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezögen. Die Verordnung sei daher nicht auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arzt am öffentlichen Landeskrankenhaus Schärding anwendbar. Auf die von der Universität Innsbruck für eine Lehrveranstaltung des Beschwerdeführes ausbezahlten Bezüge (1986 S 23.949,--, 1987 S 8.449,--) sei die Verordnung deswegen nicht anwendbar, weil die Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu erfassen seien. Es stehe jedoch nichts entgegen, pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 10% dieser Einnahmen zu berücksichtigen.

Das Heiratsgut sei nicht anläßlich der Eheschließung, sondern ca. 15 Monate später bestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich bereits bei bestehendem Rechtsanspruch seiner Tochter im Jahre 1986 auf den Liegenschaftskauf eingelassen. Zudem seien in den Jahren 1986 und 1987 sowohl das Nettoeinkommen (nach Abzug der Einkommensteuer) des Beschwerdeführers (1986 ca. S 690.000,--, 1987 ca. S 700.000,--) als auch die bezahlten Kaufpreisraten (1986 S 100.000,--, 1987 S 104.170,--) gleich hoch, sodaß kein Grund für die Verschiebung der Heiratsgutleistung ersichtlich sei. Die Bezahlung im Jahr 1987 sei daher nicht zwangsläufig. Der Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes des Beschwerdeführers sei mit Erreichen der Volljährigkeit gegeben. Es bestehe keine sittliche Verpflichtung zur Bezahlung von Strafverteidigungskosten für den selbsterhaltungsfähigen Sohn.

Ein Wiederaufnahmegrund nach § 303 Abs 1 lit b BAO liege nicht vor, weil die berichtigten Lohnzettel erst nach Abschluß der wiederaufzunehmenden Verfahren erstellt worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantrage in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Werbungskosten:

Gemäß § 17 Abs 4 EStG 1972 kann der Bundesminister für Finanzen in Fällen, in denen die genaue Ermittlung von Werbungskosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, neben dem Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs 3 EStG 1972 Durchschnittsätze für Werbungskosten im Verordnungsweg für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festlegen. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1975 enden, demnach auch für die Streitjahre, hat der Bundesminister für Finanzen von diesem Recht mit der Verordnung vom 17. November 1975, BGBl. 597, idF BGBl. 49/1979, 134/1980, 6/1982 und 575/1982, Gebrauch gemacht. In § 1 Abs 1 Z 4 dieser Verordnung wurden unter anderem Durchschnittssätze für Werbungskosten für Universitäts- und Hochschullehrer, Universitäts- und Hochschulpersonal festgelegt. Die Verordnung umschreibt diese Personengruppe wie folgt: ordentliche und außerordentliche Professoren - dazu zählt auch die Tätigkeit von Hochschullehrern an öffentlichen Krankenanstalten -, Universitäts- und Hochschulassistenten, Vertragsassistenten, Studienassistenten, Demonstratoren, Tutoren und wissenschaftliche Hilfskräfte, an die Universitäten oder Hochschulen berufene Bundes- und Vertragslehrer, Beamte des wissenschaftlichen Dienstes, Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes.

Der Beschwerdeführer legt der Verordnung das Verständnis bei, ein Hochschullehrer könne für Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit aus der Tätigkeit an öffentlichen Krankenanstalten auch dann den Werbungskostenpauschbetrag geltend machen, wenn zwischen der Tätigkeit an der Krankenanstalt und der Tätigkeit als Hochschullehrer (Lehrtätigkeit) keine Verbindung bestehe. Damit ist der Beschwerdeführer aber nicht im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 9. Dezember 1981, 81/13/0001, und vom 29. Mai 1985, 84/13/0027, zu § 1 Abs 1 Z 3 der Verordnung zum Ausdruck gebracht, daß mit den Berufsbezeichnungen der Verordnung ein bestimmter Tätigkeitsbereich gemeint sei. Der Anspruch auf den Durchschnittsatz für Werbungskosten bestehe nur dann, wenn die ausgeübte Tätigkeit alle wesentlichen Merkmale erfülle, die die Tätigkeit der angesprochenen Benennung ausmachten. Gleiches gilt aber für die Z 4 der Verordnung. Auch hinsichtlich der Z 4 ist die vom jeweiligen Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit mit jener Tätigkeit zu vergleichen, die der angesprochenen Benennung aus der Verordnung entspricht. Dem Zweck der Verordnung, durchschnittliche Werbungskosten für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen aufzustellen, wird nur gerecht, die angeführten Berufe als Bezeichnung für bestimmte Tätigkeiten zu verstehen. Nur vergleichbare Tätigkeiten können typischerweise zu vergleichbaren Werbungskosten führen.

Wenn in der Z 4 der Verordnung explizit die Tätigkeit von Hochschullehrern an öffentlichen Krankenanstalten genannt ist, so kann damit trotzdem nur eine Tätigkeit gemeint sein, die alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit von Hochschullehrern umfaßt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat der Verordnungsgeber die von Hochschullehrern ausgeübte Tätigkeit an öffentlichen Krankenanstalten deshalb klarstellend genannt, weil auf dem Gebiet der Medizin oftmals Lehrveranstaltungen außerhalb des Bereiches der Universität angeboten werden. Dies ergibt sich beispielsweise aus der im Verwaltungsakt befindlichen Seite 170 des Vorlesungsverzeichnisses der Universität Innsbruck für das Wintersemester 1987/1988 (OZ 26/6), auf welcher Lehrveranstaltungen im Bezirkskrankenhaus Kufstein, im Krankenhaus Bozen, im Krankenhaus Brixen sowie im Krankenhaus Schärding aufscheinen.

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß seine vom Land Oberösterreich entlohnte Tätigkeit am Landeskrankenhaus Schärding die wesentlichen Merkmale, die die Tätigkeit eines Universitätslehrers ausmachen, erfülle. Er kann daher mit dieser Tätigkeit nicht unter § 1 Abs 1 Z 4 der Verordnung fallen.

2. Heiratsgut:

Voraussetzung dafür, einen Aufwand als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1972 vom Einkommen abzuziehen, ist unter anderem, daß der Aufwand dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen ist. Das Merkmal der Zwangsläufigkeit muß aber nicht nur dem Grund und der Höhe des Aufwandes nach gegeben sein; es darf auch der Aufwand nicht willkürlich in ein anderes Kalenderjahr verlagert werden als jenes, in dem die Zahlung zu leisten gewesen wäre. Gemäß den §§ 1220 ff ABGB wird der Ausstattungsanspruch zum Zeitpunkt der Eheschließung der Tochter fällig. Die Zahlung in einem späteren Kalenderjahr als dem der Eheschließung kann nur dann als zwangsläufig angesehen werden, wenn für diese verspätete Zahlung berechtigte zwingende Gründe vorliegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. August 1992, 91/13/0096).

Zwingende wirtschaftliche Gründe, die der Entrichtung des Ausstattungsbetrages im gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt entgegenstehen und den Dotationspflichtigen dazu berechtigen, eine spätere Zahlung des Ausstattungsbetrages zu verlangen, können in der Liquiditätslage des Ausstattungspflichtigen gelegen sein (vgl. hg. Erkenntnis vom 1.Oktober 1991, 91/14/0019). Allerdings muß der Dotationspflichtige zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Kind auch eine vorübergehende Einschränkung seines eigenen Lebensstandards hinnehmen (vgl. hg. Erkenntnis vom 21. November 1991, 91/13/0016, 0031).

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, eine rechtlich bindende Einigung über den Ankauf der Liegenschaftsanteile in Südtirol sei bereits vor Unterfertigung des Kaufvertrages und damit vor Eheschließung der Tocher zustandegekommen, so liegt darin eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung. Wird vom Vorbringen im Verwaltungsverfahren und der Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde ausgegangen, so hat der Beschwerdeführer freiwillig Liegenschaftsanteile in Südtirol gekauft, obwohl seine Tochter vor diesem Zeitpunkt geheiratet hat und damit der Ausstattungsanspruch fällig geworden ist. Ein der Eheschließung nachfolgender freiwilliger Liegenschaftskauf kann kein zwingender wirtschaftlicher Grund sein, der der Entrichtung des Ausstattungsbetrages im gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt entgegensteht.

Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren eine rechtlich verbindliche mündliche Absprache nicht behauptet hat und aus der dem Finanzamt mit Eingabe vom 22. Juni 1989 vorgelegten Sachverhaltsdarstellung sowie der Kopie des Kaufvertrages ein Zustandekommen des Rechtsgeschäftes im November 1986 ersichtlich war, hat die belangte Behörde entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers Verfahrensvorschriften nicht verletzt, wenn sie Ermittlungen über allfällige frühere verbindliche Absprachen nicht angestellt hat.

Zudem ist darauf zu verweisen, daß der - vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren als günstig bezeichnete - Ankauf der Liegenschaft die Kreditwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt hat, sodaß kein Grund gegen eine Finanzierung durch Fremdmittel vorliegt.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Verkäufer der Liegenschaftsanteile seien in Anbetracht ihres hohen Alters an der raschen Bezahlung des Kaufpreises interessiert gewesen, so ist daraus weder abzuleiten, daß der Beschwerdeführer zum Kauf verpflichtet, noch daß die Fremdfinanzierung des Kaufpreises nicht möglich gewesen wäre.

Wenn der Beschwerdeführer die Feststellung der belangten Behörde, die Bezahlung des Heiratsgutes neben der Kaufpreiszahlung hätte im Jahre 1987 zu keinem finanziellen Engpaß des Beschwerdeführers geführt, bekämpft und vorbringt, eine derartige Zahlung möge durchaus Einschränkungen mit sich bringen, so sei darauf verwiesen, daß die wirtschaftliche Situation im Jahre 1987 nicht streitentscheidend ist. Entscheidend ist, ob im Jahre 1986 der Entrichtung des Ausstattungsbetrages zwingende wirtschaftliche Gründe entgegenstanden.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Zwangsläufigkeit der Bezahlung des Ausstattungsbetrages für das Jahr 1987 verneinte.

3. Rechtsanwaltskosten:

Durch die Nichtberücksichtigung der für den Sohn aufgewendeten Rechtsanwaltskosten von S 37.200,-- kann der Beschwerdeführer schon deshalb nicht in seinen Rechten verletzt sein, weil diese Aufwendungen die zumutbare Mehrbelastung gemäß § 34 Abs 4 EStG 1972 für das Jahr 1987 bei weitem nicht erreichen. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob die belangte Behörde zu Unrecht die Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes angenommen hat, und ob die Rechtsanwaltskosten ein Sonderbedarf im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht gewesen sind.

Im übrigen sei darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer der Annahme der belangten Behörde, der Sohn sei selbsterhaltungsfähig, sodaß keine aus der Unterhaltspflicht erwachsende rechtliche Verpflichtung vorliege, nicht entgegentritt.

4.

Wiederaufnahme der Verfahren Einkommensteuer 1981 bis 1985:

Gemäß § 303 Abs 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

a)

...

b)

Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im

abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder

              c)              ...

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gemäß § 303 Abs 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

In der Beschwerde wird vorgebracht, als neue Tatsache sei hervorgekommen, daß er die Lehrbefugnis für Innere Medizin besitze und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sei. Unter 1. wurde bereits dargestellt, daß diese Umstände nicht ausreichen, den Anspruch auf den Pauschbetrag für erhöhte Werbungskosten nach der Verordnung vom 17. November 1975, BGBl. 597, zu vermitteln. Im übrigen sei darauf verwiesen, daß nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes bereits der Wiederaufnahmeantrag alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden Angaben enthalten muß. Ein Fehlen dieser Angaben ist auch einem Auftrag zur Behebung des Gebrechens nicht zugänglich, weil es sich nicht um ein Formgebrechen handelt (vgl. hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1992, 92/15/0017). Der Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers enthält aber derartige Angaben nicht.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie von einer amtswegigen Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 4 BAO Abstand genommen habe, ist - abgesehen von dem Hinweis auf 1., wonach der Pauschbetrag für erhöhte Werbungskosten nicht zusteht - darauf zu verweisen, daß der Steuerpflichtige kein subjektives Recht auf Wiederaufnahme von Amts wegen hat (vgl. Stoll, BAO-Handbuch, Seite 727) und zudem die belangte Behörde gem. § 305 Abs. 1 BAO sachlich nicht für die Verfügung der Wiederaufnahme von Amts wegen zuständig gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer ist somit nicht in seinen Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde dem Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren nicht Folge gegeben hat.

Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs 2.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag AusschlußFormgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140152.X00

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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