TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/30 93/08/0107

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
SHG Stmk 1977 §10 Abs1 litc;
SHG Stmk 1977 §10 Abs2;
SHG Stmk 1977 §29 Abs1;
SHG Stmk 1977 §4 Abs1;
SHG Stmk 1977 §42;
SHG Stmk 1977 §46 Abs1;
SHG Stmk 1977 §46 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/08/0153 E 30. November 1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. in Graz, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. März 1993, Zl. 9 - 18 Ki 24 -1992/4, betreffend Ersatzansprüche gemäß § 42 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 26. März 1992 hat der Magistrat der Stadt Graz den Antrag der Beschwerdeführerin (als Betreiberin der Krankenanstalt) auf Übernahme der durch den stationären Aufenthalt des (nach der Aktenlage drogensüchtigen) K. in der Zeit vom 15. Jänner 1991 bis 31. Jänner 1991 entstandenen Kosten von S 52.490,90 abgewiesen. Die erstinstanzliche Behörde hat diesen Bescheid im wesentlichen damit begründet, daß es sich bei dem Leiden um ein Leiden im Sinne des § 29 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes handle.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Mit Bescheid vom 4. März 1993 behob die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid "ersatzlos" und begründete dies nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens damit, daß gemäß § 29 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes das Land für den Lebensbedarf hilfs- und anstaltsbedürftiger Geisteskranker, Geistesschwacher, Süchtiger, Epileptiker, Taubstummer, Blinder und Körperbehinderter in geeigneten Anstalten und Heimen zu sorgen habe. Gemäß § 33 Abs. 2 erster Satz trage die nicht gedeckten Kosten der Unterbringung von Hilfeempfängern in Anstalten oder Heimen für Geisteskranke, geistig oder körperlich Behinderte, Sinnesbehinderte, Epileptiker, Süchtige oder Trinker das Land. Gemäß § 46 Abs. 1 entscheide in behördlichen Angelegenheiten der Sozialhilfe in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, über dagegen eingebrachte Berufungen die Landesregierung. Gemäß § 46 Abs. 2 entscheide die Landesregierung über die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach § 29. Der Magistrat der Landeshauptstadt Graz sei daher zur Entscheidung im Beschwerdefall nicht zuständig gewesen und hätte den Antrag der Beschwerdeführerin zurückweisen müssen. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher ersatzlos zu beheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1976 (in der Folge: SHG) hat auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes einen Rechtsanspruch, wer den Lebensbedarf (§ 7) für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen und Einrichtungen erhält. Zum Lebensbedarf zählt gemäß § 7 Abs. 1 lit. c auch die Krankenhilfe im Sinne des § 10 leg. cit. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. c SHG umfaßt die Krankenhilfe unter anderem auch die Untersuchung, Behandlung und Pflege in Krankenanstalten. Gemäß § 10 Abs. 2 SHG kann der zuständige Sozialhilfeträger sich über die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe hinaus bereit erklären, als Leistung der Sozialhilfe auch die Kosten eines Kuraufenthaltes oder der Unterbringung in einer Entwöhnungsanstalt für Süchtige oder Trinker ganz oder zum Teil zu übernehmen, wenn der Kuraufenthalt bzw. die Unterbringung in der Entwöhnungsanstalt zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit des Hilfeempfängers erforderlich ist.

Gemäß dem mit "Besondere Aufgaben des Landes" überschriebenen § 29 SHG hat das Land für den Bedarf hilfs- und anstaltspflegebedürftiger Geisteskranker, Geistesschwacher, Süchtiger, Epileptiker, Taubstummer, Blinder und Körperbehinderter in geeigneten Anstalten und Heimen zu sorgen (Abs. 1 Satz 1).

Gemäß § 46 Abs. 1 SHG entscheidet in behördlichen Angelegenheiten der Sozialhilfe in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, über dagegen eingebrachte Berufungen die Landesregierung. Gemäß § 46 Abs. 2 SHG entscheidet die Landesregierung "über die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach § 29".

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist im Beschwerdefall nicht die Frage, ob die Voraussetzungen für den Rückersatz erbrachter Pflegeleistungen im Sinne des § 42 Abs. 1 SHG vorliegen, sondern ausschließlich die Frage, welche Behörde zuständig ist, über einen Antrag auf Rückersatz von Kosten für eine Entziehungskur von einer Suchtkrankheit zu entscheiden.

Nach der skizzierten Rechtslage wäre dies nur dann die belangte Behörde, wenn im Sinne des § 46 Abs. 2 SHG Gegenstand des Verfahrens "die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach § 29" gewesen wäre. Dies ist aber offenkundig nicht der Fall: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Verhältnis des Rückersatzanspruches gemäß § 42 SHG zum Anspruch auf Krankenhilfe gemäß § 10 SHG im Erkenntnis vom 22. Oktober 1990, Zl. 90/19/0010, dem Sinne nach ausgeführt hat, ist der Verfahrensgegenstand "Rückersatz von Kosten für erbrachte Sozialhilfeleistungen" von jenem der Gewährung dieser Leistungen an den Betroffenen durch die zuständige Behörde zu unterscheiden; ob die Gewährung von Leistungen durch den Rückersatz begehrenden Dritten zu Recht erfolgte, ist im Verfahren über den Rückersatz gemäß § 42 SHG Tatbestandsmoment und nicht Hauptfrage. Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1978, Slg. Nr. 9561/A, und der seither ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 13. November 1978, Slg. Nr. 9689/A, vom 13. September 1985, Zl. 82/08/0071, vom 23. April 1987, Zl. 82/08/0066 u.a.) richtet sich die (sachliche) Zuständigkeit von Behörden (u.a. im Instanzenzug) ausschließlich nach der Hauptfrage des Verfahrens. Die Bezirksverwaltungsbehörde (hier: der Magistrat der Landeshauptstadt Graz) ist daher gemäß § 46 Abs. 1 SHG auch dann zuständig, über einen Ersatzanspruch gemäß § 42 SHG zu entscheiden, wenn von der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Leistung im Sinne des § 29 Abs. 1 SHG erbracht worden sein sollte.

Ob dies im Beschwerdefall zutrifft, ist daher nicht weiter zu untersuchen. Da die belangte Behörde die Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Graz zur Entscheidung über den gegenständlichen Rückersatzanspruch zu Unrecht verneint hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Vorbringens in der Beschwerde und der Gegenschrift der belangten Behörde bedurft hätte.

Der Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080107.X00

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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