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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §281;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Hutter, über die Beschwerde des Dr. F in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat III, vom 24. April 1992, Zl 13/13/1-BK/Ma-1988, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1984 und 1985, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist praktischer Arzt und erzielte in den Streitjahren neben anderen Einkünften, insbesondere solchen aus selbständiger Arbeit, auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. In den erklärten Einkünften aus Kapitalvermögen sind in den Streitjahren negative Einkünfte in Höhe von S 108.215,-- (1984) und S 8.558,-- (1985) enthalten, die mit einer durch Annahmeerklärung vom 16. November 1984 erworbenen echten stillen Beteiligung im Nominale von S 100.000,-- an einer GmbH in Zusammenhang stehen. Die GmbH hat Werberechte einer internationalen Show gekauft und von deren Anschaffungskosten gemäß § 8 EStG 1972 im selben Jahr eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen. Es handelt sich dabei um dasselbe Beteiligungsmodell, das dem hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, 93/14/0086, zugrunde gelegen ist.
Das Finanzamt veranlagte den Beschwerdeführer zunächst unter Anerkennung der diesbezüglichen Werbungskostenüberschüsse zur Einkommensteuer für 1984 und vorläufig zur Einkommensteuer für 1985. Auch nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde die Einkommensteuer der Streitjahre nach Wiederaufnahme der Verfahren unter Anerkennung der Werbungskostenüberschüsse, allerdings für beide Streitjahre vorläufig festgesetzt.
Anläßlich der Erlassung endgültiger Einkommensteuerbescheide für 1984 und 1985 wurde die Einkunftsquelleneigenschaft der erwähnten Beteiligung verneint. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. In einem Vorhalt ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, bestimmte Unterlagen vorzulegen bzw Nachweise zu erbringen, widrigenfalls davon auszugehen sei, daß auf die strittige Beteiligung die dem Berufungssenat aus anderen Fällen bekannt gewordenen Regelungen und Geschehensabläufe ebenfalls zuträfen, die in der Folge dargestellt wurden. Unter Bezugnahme auf diesen Vorhalt beantragte der Beschwerdeführer, das Berufungsverfahren gemäß § 281 BAO auszusetzen.
Mit einem weiteren Vorhalt ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer neuerlich, den vorerwähnten Vorhalt zu beantworten. Außer einem Fristverlängerungsansuchen erfolgte keine Reaktion auf diesen Vorhalt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Sie ging dabei, wie in ihren Vorhalten angekündigt, davon aus, daß die Regelungen und Geschehensabläufe, wie sie ihr aus anderen Fällen von Abgabepflichtigen, die sich an derselben GmbH als stille Gesellschafter beteiligt hatten, bekannt waren, auch im Streitfall vorgelegen seien und begründete ihre Entscheidung damit, daß auf Grund der vorliegenden Umstände der zwingende Schluß zu ziehen sei, der Beschwerdeführer hätte die Beteiligung nicht in der Absicht, daraus einen "steuerlichen" Gesamtüberschuß zu erzielen, sondern in der Absicht erworben, Erträge im wesentlichen nur durch Steuerersparnis ("Verlustzuweisung" sowie Sonderwerbungskosten) zu erzielen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Anerkennung einer Einkunftsquelle und der in diesem Zusammenhang angefallenen Verluste (gemeint wohl Werbungskostenüberschüsse) verletzt und beantragt dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Vorwurf, die belangte Behörde hätte über den Antrag auf Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 BAO vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bescheidmäßig absprechen müssen, ist unberechtigt. Denn einerseits wird im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht über die Aussetzung der Entscheidung abgesprochen, andererseits erstreckt sich der Beschwerdepunkt nicht darauf. Im übrigen besteht kein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Entscheidung. Durch die Vorgangsweise der belangten Behörde, erst im angefochtenen Bescheid ihr dahin ausgeübtes Ermessen, das Verfahren nicht auszusetzen, darzulegen, ist der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt worden.
Zum Vorwurf, der Beschwerdeführer wäre mit einer Entscheidung "überfallen" worden, ohne daß zuvor über seinen Aussetzungsantrag abgesprochen wurde, bzw die belangte Behörde hätte angesichts dieser Besonderheit von Amts wegen eine mündliche Berufungsverhandlung abhalten müssen, ist zu erwidern, daß - wie dem angefochtenen Bescheid in Verbindung mit den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist - die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Vorhalt vom 12. Juli 1991 ersucht hat, ihren Vorhalt vom 28. Jänner 1991, auf welchen als einzige Reaktion der Aussetzungsantrag vom 12. Februar 1991 gestellt wurde, zu beantworten. Auch den Vorhalt vom 12. Juli 1991 beantwortete der Beschwerdeführer nicht. Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, wenn sie in ihrer Gegenschrift die Ansicht vertritt, daß kein ihr zuzurechnendes Versäumnis, sondern eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers vorliegt. Im übrigen enthält aber - wie in der unwidersprochen gebliebenen Gegenschrift zu Recht ausgeführt wird - auch die Beschwerde kein Vorbringen, welches, wäre es im Verwaltungsverfahren vorgetragen worden, zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Räumt der Beschwerdeführer doch ein, daß "andere Berufungswerber ein derartiges Vorbringen erstattet haben", und der erkennende Senat der belangten Behörde laut angefochtenem Bescheid "die anderen Fälle" ohnedies berücksichtigt habe. Daß die Entscheidung in diesen "anderen Fällen" aber anders ausgefallen wäre, behauptet der Beschwerdeführer in der Folge nicht. Auch die - allerdings in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde enthaltene - Verfahrensrüge, das "Wissen des Senates über die streitgegenständliche Beteiligung aus anderen Fällen" wäre dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten worden, ist unberechtigt, weil dem Beschwerdeführer dieses Wissen im oben erwähnten Vorhalt vom 28. Jänner 1991 zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden war.
Mit der Frage, ob das Beteiligungsmodell für die stillen Beteiligten eine Einkunftsquelle darstellt oder zu steuerlich unbeachtlicher Liebhaberei führt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Erkenntnissen vom 22. Juni 1993, 93/14/0086, vom 5. August 1993, 93/14/0110, und vom 16. November 1993, 93/14/0059, auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen in den genannten Erkenntnissen verwiesen. Auch im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Feststellung über die Absicht des Beschwerdeführers, die Beteiligung entsprechend den bei ihrem Erwerb erhaltenen Übernahmeanbot des liechtensteinischen Rechtsträgers nach rund 3 1/2 Jahren zu verkaufen, schlüssig begründet. Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden Prüfungsbefugnis sind keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde entstanden.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992140131.X00Im RIS seit
20.11.2000