Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des W in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 5. April 1993, Zl. UVS 303.8-14/92-17, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war unbestritten im Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma W Gesellschaft m.b.H. (in der Folge kurz: Ges.m.b.H.). Anläßlich von Überprüfungen einer Baustelle dieser Firma in der M-Gasse in Graz durch das Landesarbeitsamt Steiermark wurden am 15. Oktober 1991 sieben (A, B, C, D, E, F und G) und am 17. Oktober 1991 wieder drei (E, F, G) ohne Beschäftigungsbewilligung, Befreiungsschein oder Arbeitserlaubnis arbeitende Ausländer angetroffen. Dazu gab der Beschwerdeführer am 15. Oktober 1991 niederschriftlich an, die Beschäftigungsbewilligungen lägen im Büro auf. In Vertretung des Beschwerdeführers gab dessen Angestellter S am 10. Dezember 1991 dem Magistrat Graz gegenüber an, er sei für die Aufnahme von Arbeitskräften im Betrieb zuständig und sei der Meinung gewesen, für vier der Ausländer lägen bereits Beschäftigungsbewilligungen vor; die restlichen drei seien "vom Polier in Unkenntnis beschäftigt" worden. Der Ausländer E habe erst ab 15. Oktober 1991 bei der Ges.m.b.H. gearbeitet, vorher hingegen an derselben Baustelle für die Firma "KM".
Mit Bescheid des Magistrates Graz vom 6. Februar 1992 wurde der Beschwerdeführer wegen der nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) unzulässigen Beschäftigung sämtlicher sieben Ausländer als gemäß § 9 VStG für die Ges.m.b.H. Verantwortlicher schuldig erkannt und zu Geldstrafen sowie zur Zahlung von 10 % der Strafbeträge als Kostenbeitrag verurteilt; die Strafen für die Beschäftigung jener vier Ausländer, die Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides sind, betrugen je S 25.000,-- (7 Tage Ersatzarrest) hinsichtlich der Ausländer A, C und E, sowie S 15.000,-- (4 Tage Ersatzarrest) hinsichtlich des Ausländers F. Über die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Beschäftigung der weiteren drei Ausländer ist in der Zwischenzeit in einem anderen Bescheid rechtskräftig abgesprochen worden.
Begründend führte der Magistrat Graz im wesentlichen aus, in der Rechtfertigung des Beschwerdeführers sei die gesetzwidrige Beschäftigung der Ausländer nicht in Abrede gestellt worden, sodaß die Erfüllung des strafbaren Tatbestandes unter Zugrundelegung der Anzeige des Landesarbeitsamtes und der Angaben der Ausländer als erwiesen anzunehmen gewesen sei. Zur Strafbemessung stellte der Magistrat ausgehend von § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG und von § 19 VStG fest, erschwerend sei die mangelnde Schuldeinsicht des Beschwerdeführers gewesen, der offenbar der Einhaltung des AuslBG gleichgültig gegenüberstehe. Da Ausländer üblicherweise gegen niedrigere Entgelte als Inländer beschäftigt würden, würden dadurch die Interessen der gesetzestreuen Arbeitgeber verletzt, aber auch die Interessen inländischer Arbeitnehmer auf Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie das Interesse auf Erhaltung eines wirtschaftlich entsprechenden Lohngefüges. Erschwerend sei ferner der Umstand, daß der Beschwerdeführer mehrfach verwaltungsstrafrechtlich vorbelastet sei, mildernd hingegen, daß Vorstrafen nach dem AuslBG nicht vorlägen. Besonders zu berücksichtigen sei gewesen, daß bei der Beschäftigung einzelner Ausländer die erschwerenden Umstände besonders überwogen hätten (im einzelnen: A: beschäftigt vom 3. bis 15. Oktober 1991, Antrag auf Beschäftigungsbewilligung erst am 31. Oktober 1991 gestellt und vom Arbeitsamt abgelehnt; C:
beschäftigt vom 3. bis 15. Oktober 1991, kein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt; E: beschäftigt vom 10. August bis 17. Oktober 1991, Antrag auf Beschäftigungsbewilligung erst am 25. September 1991, Beschäftigungsbewilligung erteilt ab 21. Oktober 1991; F:
beschäftigt vom 1. bis 17. Oktober 1991, Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt am 24. September 1991, Beschäftigungsbewilligung erteilt ab 21. Oktober 1991). Unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers (monatliches Einkommen S 20.000,--, Sorgepflicht für zwei Kinder, Besitz eines Einfamilienhauses und von Betriebsanteilen) seien die jeweils verhängten Strafen unter Bedachtnahme auf den Grad der jeweiligen besonders erschwerenden Umstände als noch im unteren Bereich des vorgesehenen Strafausmaßes (bis zu S 120.000,--) gemäß § 19 VStG der Schuld angemessen.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer betreffend die vier im Beschwerdefall in Betracht kommenden Ausländer aus:
"...
01.) Wie bereits Hr. S bekanntgegeben hat, war Hr. A ... nicht
vom 03.10. bis 15.10.91 bei uns beschäftigt, sondern bei der
Fa. Ko.
...
03.) Hr. C ... war ebenfalls bei der Fa. Ko beschäftigt.
...
05.) Hr. E ... war ebenfalls ... bei der Fa. Ko beschäftigt und
erst ab 15. Oktober 1991 bei unserer Firma ...
06.) Zu Hrn. F ... ist das Gleiche festzuhalten wie bei Hrn. E.
..."
In seinen weiteren Berufungsausführungen bekämpfte der Beschwerdeführer die seiner Ansicht nach unangemessene Höhe der über ihn verhängten Geldstrafen.
Im August 1992 durchgeführte Erhebungen des Magistrats betreffend die Firma "KM" in Graz, M-Straße nn, ergaben, daß ein Unternehmen mit dieser Bezeichnung im Gewerberegister nicht aufschien, daß am angegebenen Standort kein Gewerbebetrieb bestand und sich darauf auch kein diesbezüglicher Hinweis finden ließ. Eine Firma "KM" habe bei Erhebungen bei der Kammer, der Innung, der Fremdenpolizei, beim Arbeitsamt sowie am genannten Standort nicht ausgeforscht werden können. Beim Arbeitsamt Graz sei vor 1991 eine Firma mit dieser Bezeichnung im Register aufgeschienen, doch existiere diese Firma laut einem dort hinzugefügten Vermerk nicht mehr.
Zu einer von der belangten Behörde am 1. März 1993 abgehaltenen mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. In dieser Verhandlung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers das Ergebnis der durchgeführten Erhebungen vorgehalten, welcher dazu auf die schriftliche Berufung verwies. Ferner wurden der Zeuge Ch vom Landesarbeitsamt Steiermark und der Zeuge J (ehemaliger Polier der Ges.m.b.H.) einvernommen. In einer weiteren Verhandlung am 5. April 1993, an welcher der Beschwerdeführer neuerlich nicht teilnahm, kam es ferner zur Einvernahme des Zeugen T (ehemaliger Angestellter der Ges.m.b.H.) und zur Verlesung des Akteninhaltes.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. April 1993 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beschäftigung der vier oben genannten Ausländer gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 24 VStG mit der Maßgabe keine Folge, daß der erste Satz des Spruches lautet:
"Sie haben in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer, somit als nach außenhin zur Vertretung berufenes Organ der Firma W-Ges.m.b.H. mit Sitz in G, somit auch als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, wie anläßlich einer Erhebung durch Organe des Landesarbeitsamtes Steiermark an der Baustelle 8020 Graz, M-Gasse festgestellt wurde,
1. den ausländischen Staatsbürger A, geb. am 30.8.1970, vom 3.10.1991 bis zum 15.10.1991,
2. den ausländischen Staatsbürger C, geb. am 7.1.1959, vom 3.10.1991 bis zum 15.10.1991,
3. den ausländischen Staatsbürger E, geb. am 19.8.1955, vom 10.8.1991 bis zum 17.10.1991 und
4. den ausländischen Staatsbürger F, geb. am 12.2.1966, vom 1.10.1991 bis zum 17.10.1991
beschäftigt, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde."
Im übrigen blieb der erstinstanzliche Spruch einschließlich des Ausspruches über die Strafen unberührt. Schließlich wurden dem Beschwerdeführer noch Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG).
Begründend ging die belangte Behörde davon aus, daß die vier Ausländer zur Tatzeit von der Ges.m.b.H. mit Maurer- und Innenausbauarbeiten beschäftigt worden seien. Der Beschwerdeführer habe dazu am 15. Oktober 1991 erklärt, daß die Ausländer schon Beschäftigungsbewilligungen hätten und diese in den Unterkünften auflägen bzw. schon beantragt worden seien. Bei einer weiteren Kontrolle am 17. Oktober 1991 seien drei der Ausländer erneut als illegal Beschäftigte an der Baustelle angetroffen worden. Für die Einstellung des Personals sei der Beschwerdeführer allein zuständig gewesen, die Auszahlung sei durch ihn persönlich erfolgt, er habe auch die Einteilung der Arbeitskräfte auf die von der Ges.m.b.H. betreuten Baustellen vorgenommen. Nach einer Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesstellen führte die belangte Behörde ferner aus, es hätten zur Verteidigung des Beschwerdeführers, die Ausländer seien gänzlich oder zeitweise von einer Firma Ko oder KM beschäftigt worden, amtswegige Ermittlungen stattgefunden, aus denen sich ergebe, daß eine Firma "Ko oder KM" nicht existiere und eine Verwendung von Ausländern auch dann illegal gewesen wäre; die Arbeitsstelle eines ausländischen Arbeitnehmers, der von seinem Dienstgeber im Rahmen eines Dienstverschaffungsvertrages einem anderen Unternehmen zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werde, liege bei jenem Unternehmen, an das der ausländische Arbeitnehmer verliehen worden sei und bei dem er tatsächlich beschäftigt werde. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine Firma Ko oder KM sei insbesondere durch die Aussagen der Zeugen T und J erschüttert worden, aber auch für den Fall, es hätte so eine Firma gegeben, wäre iS des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich gewesen.
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde ausgehend von § 19 VStG aus, der Beschwerdeführer habe den Schutzzwecken des AuslBG eindeutig zuwidergehandelt. Zur subjektiven Tatseite sei anzumerken, daß sich ein Unternehmer vor Ausübung seines Gewerbes über alle dafür maßgeblichen Vorschriften zu informieren habe. Eine Unkenntnis dieser Bestimmungen habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, sie wäre auch keinesfalls als unverschuldet anzusehen gewesen. Erschwerend sei die Tatsache gewesen, daß zwei Tage nach der ersten Kontrolle wiederum Ausländer vorsätzlich und in Kenntnis des AuslBG beschäftigt worden seien. Für E und F seien Beschäftigungsbewilligungen erst ab dem 21. Oktober 1991 erteilt worden, für A und C sei um solche erst gar nicht angesucht worden. Mildernd sei nichts zu werten. Bei der Bemessung der Strafen sei grundsätzlich das Verschulden des Beschwerdeführers maßgeblich gewesen. Auch der zwischenzeitlich über die Ges.m.b.H. eröffnete Konkurs ändere das zu Tage getretene Unrecht nicht. Anhand des Strafrahmens des AuslBG (S 10.000,-- bis S 120.000,--) seien die verhängten Geldstrafen durchaus dem Verschulden angepaßt. Für den Fall, daß der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers gefährdet sein sollte, wäre dies im Verfahren vor der Vollstreckungsbehörde anhand der Bestimmung des VStG zu beurteilen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht nach den Bestimmungen des AuslBG verurteilt und bestraft zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG idF gemäß der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 (diese Fassung ist im Beschwerdefall wegen des Tatzeitpunktes anzuwenden) begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, ...
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 24.000 S.
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Der Beschwerdeführer bekämpft den über ihn verhängten Schuldspruch vor allem mit der Begründung, daß die belangte Behörde zu Unrecht von der Nichtexistenz der Firma "Ko richtig KM" ausgegangen sei, und daß die Ausländer nicht etwa von dieser Firma der Ges.m.b.H. überlassen, sondern unmittelbar von dieser Firma an der Baustelle M-Gasse beschäftigt worden seien. Die Ges.m.b.H. sei demnach weder Arbeitgeber noch auch "Beschäftiger" dieser Ausländer iS des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) gewesen. Der Beschwerdeführer macht dazu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insbesondere geltend, die belangte Behörde habe den Sachverhalt unzulänglich erhoben bzw. die erzielten Ermittlungsergebnisse unrichtig gewürdigt.
Wie sich demgegenüber aus den vorgelegten Akten ergibt, ist die belangte Behörde mit tauglichen Mitteln der durch die Berufung aufgeworfenen Frage nachgegangen, ob die vom Beschwerdeführer genannte Firma "Ko" im Tatzeitpunkt existiert und als Arbeitgeber der vier Ausländer fungiert hat. Einziges Ergebnis dieser Ermittlungen war, daß eine Firma "KM" VOR 1991 im Register des Arbeitsamtes Graz aufgeschienen ist; alle weiteren Nachforschungen nach dieser Firma sind hingegen ergebnislos verlaufen. Der Beschwerdeführer selbst hat diese Firma im Verwaltungsverfahren als "Ko" bezeichnet und hat erst in der Beschwerde diese Bezeichnung auf "KM" korrigiert; in keinem Verfahrensstadium aber hat er etwa einen Vertreter dieser Firma zum Nachweis seiner Behauptungen namhaft gemacht.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, daß der in der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Doch hat der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer Bescheidbeschwerde nur eine nachprüfende Tätigkeit auszuüben und keinesfalls eine Sachentscheidung zu treffen; er kann deshalb die Beweiswürdigung nur insoweit überprüfen, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 548 f, angeführte Judikatur). Dabei erfordert die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren, daß nicht nur die diesem vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse für unrichtig erklärt werden, sondern es hat der Beschuldigte diesen Ergebnissen konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und dafür entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1993, Zl. 93/09/0102, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Der Verwaltungsgerichtshof vermag nun im Beschwerdefall im Rahmen seiner (wie oben dargestellt eingeschränkten) Prüfungsbefugnis und unter Bedachtnahme auf das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erstattete Tatsachen- und Beweisvorbringen die in der Aktenlage gedeckte Feststellung der belangten Behörde, eine Firma KM habe es im Tatzeitpunkt (1991) nicht gegeben, nicht als unzureichend begründet zu erkennen. Die amtlichen Erhebungen haben nur einen diffusen Hinweis darauf ergeben, daß ein Unternehmen mit dieser Bezeichnung VOR 1991 bestanden hat. Konkreteres haben auch die Aussagen der vernommenen Zeugen nicht ergeben. Der Beschwerdeführer selbst, der noch am 15. Oktober 1991 behauptet hatte, über Beschäftigungsbewilligungen für die Ausländer zu verfügen, hat im gesamten weiteren Verfahren keine Unterlagen über die Existenz der (von ihm noch in seiner Berufung als "Ko" bezeichneten) Firma KM und über die angeblichen Rechtsbeziehungen zwischen der Ges.m.b.H. und dieser Firma vorgelegt, und er hat auch niemals eine diese Firma repräsentierende physische Person zum Beweis seines Vorbringens namhaft gemacht. Im Berufungsverfahren ist der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung weder zur Verhandlung am 1. März 1993 noch zu jener am 5. April 1993 erschienen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß die Feststellung der belangten Behörde, eine Firma KM hat im Tatzeitpunkt gar nicht existiert, auf Grund ausreichender Ermittlungen in einem mängelfreien Verfahren getroffen worden ist. Daraus folgt zwanglos, daß eine derartige Firma auch nicht als Arbeitgeber der vier ausländischen Arbeitskräfte oder als deren Überlasser aufgetreten sein kann, weshalb das gesamte diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht.
Auch hinsichtlich der Bekämpfung der Strafhöhe geht der Beschwerdeführer von seiner Behauptung aus, die vier Ausländer hätten für die Firma "Ko richtig KM" gearbeitet, sodaß der Beschwerdeführer über deren Beschäftigungszeiten nichts wisse. Diese seien von der belangten Behörde ohne ausreichende Ermittlungsergebnisse festgestellt worden. Dazu ist auf die bereits zur Schuldfrage angestellten Erwägungen sowie darauf zu verweisen, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zwar die Stellung der Ges.m.b.H. als Arbeitgeber, nicht aber die ihm schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgehaltenen Beschäftigungszeiten bekämpft hat. Insoweit erweisen sich die Beschwerdebehauptungen als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerungen. Der Beschwerdeführer entfernt sich aber auch mit seinem Vorbringen, ihm wäre zu Unrecht vorgeworfen worden, bereits zwei Tage nach der ersten Kontrolle wieder drei Ausländer an der Baustelle beschäftigt zu haben, weil es sich ja überhaupt nicht um Dienstnehmer der Ges.m.b.H. gehandelt habe, in einer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zulässigen Weise von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt.
Neu und in den Feststellungen der belangten Behörde nicht gedeckt ist auch das weitere vom Beschwerdeführer zur Strafbemessung erstattete Vorbringen, wonach "die Ausländer, die bei mir beschäftigt wurden, sogar über dem Kollektivvertrag entlohnt wurden und selbstverständlich auch sozialversicherungsrechtlich angemeldet wurden", weshalb der Schutzzweck des AuslBG vom Beschwerdeführer nicht verletzt worden sei. Als weitere unzulässige Neuerung, und zwar als mildernder Umstand, wird vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vorgebracht, seitens des Arbeitsamtes sei ihm zugesichert worden, er könne einzelne Ausländer schon vor Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einstellen, weil mit dieser Erteilung mit Sicherheit zu rechnen sei. Die dazu in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe all dies bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, ist aktenwidrig. Auch in seiner Berufung hat der Beschwerdeführer nicht gerügt, daß derartige zu seiner Verteidigung dem Magistrat gegenüber aufgestellte Behauptungen unbeachtet geblieben sind.
Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe es bei der Strafbemessung verabsäumt, "auf die von mir aufgezeigten Milderungsgründe auch nur ansatzweise einzugehen", läßt sich vom Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht nachvollziehen, weil den Verwaltungsakten kein Hinweis auf vom Beschwerdeführer geltend gemachte Milderungsgründe zu entnehmen ist. Die in der Beschwerde neuerlich bekräftigte Absicht des Beschwerdeführers schließlich, "insbesondere natürlich die Beschäftigungsbewilligungen dem Arbeitsamt vorzulegen", um die legale Beschäftigung der Ausländer nachzuweisen, eignet sich schon mit Rücksicht auf die vorstehenden Erwägungen zur Schuldfrage keineswegs dazu, eine rechtswidrige Vorgangsweise der belangten Behörde bei der Strafbemessung darzutun.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht zu erkennen, daß die Beschäftigungsbewilligung "die Vorschriften über die Strafbemessung in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht dem Gesetz gemäß angewendet" hätte.
Was die der Strafbemessung zugrunde gelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers betrifft, konnte sich die belangte Behörde auf die im Berufungsverfahren nicht widerlegten Feststellungen der Behörde erster Instanz stützen. Dem (unerledigt gebliebenen) Antrag des Vertreters des Beschwerdeführers auf Beischaffung des Konkursaktes zum Nachweis eines geringeren Einkommens des Beschwerdeführers hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend entgegen, daß dieser Konkurs nur das Vermögen der Ges.m.b.H., nicht aber das Privatvermögen des Beschwerdeführers betroffen hat.
Die Beschwerde zeigt daher auch für den Bereich der Strafbemessung keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als zur Gänze unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090337.X00Im RIS seit
20.11.2000