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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §11 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des J in L, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 14. Juli 1993, Zl. IIId-6702 B Ra/Eb, betreffend Sicherungsbescheinigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte am 10. Mai 1993 beim Arbeitsamt Freistadt den Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den rumänischen Staatsangehörigen P. als Landarbeiter mit einer Entlohnung von S 7.000,--; spezielle Kenntnisse oder Ausbildung wurden nicht gefordert.
Diesen Antrag lehnte das Arbeitsamt mit Bescheid vom 14. Juni 1993 gemäß § 11 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 6 AuslBG ab. Das Arbeitsamt begründete diese Entscheidung damit, daß der Vermittlungsausschuß die Erteilung einer Sicherungsbescheinigung nicht einhellig befürwortet habe; außerdem habe "das Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung hatte folgenden Wortlaut:
"Wir bitten den Spruch des Bescheides nochmals zu prüfen. Wir haben festgestellt, daß nur noch Ausländer bereit sind, Stallarbeiten und unregelmäßige Arbeitszeiten in Kauf zu nehmen.
Andererseits sind in der Landwirtschaft nur niedrige Lohnzahlungen möglich."
In einer "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 5. Juli 1993 gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Rechtslage bekannt und hielt dem Beschwerdeführer vor, er habe P. als Landarbeiter beantragt und dem Arbeitsamt einen Vermittlungsauftrag erteilt. Darauf seien ihm fünf namentlich genannte Personen geschickt worden, die der Beschwerdeführer aber ohne nähere Angabe von Gründen abgelehnt habe. Es sei daher davon auszugehen, daß eine Ersatzkraftstellung durch gemäß § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnde Personen möglich gewesen wäre. Auch erlaube die Lage des Arbeitsmarktes keine Bewilligungserteilung für P. Ferner sei die für Oberösterreich maßgebliche Landeshöchstzahl (34.000) überschritten, weshalb § 4 Abs. 6 AuslBG anzuwenden sei.
Der Beschwerdeführer hat dazu binnen der ihm gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 1993 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG keine Folge. Begründend legte die belangte Behörde neuerlich die einschlägigen Rechtsvorschriften dar und stellte fest, daß die mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales BGBl. Nr. 738/1992 für Oberösterreich für das Jahr 1993 festgesetzte Landeshöchstzahl (34.000) zum Stichtag Ende Juni 1993 um 31,8 % überzogen sei, weshalb § 4 Abs. 6 AuslBG Anwendung zu finden habe. Wie bereits im Vorhalt vom 5. Juli 1993 stellte die belangte Behörde ferner fest, daß Ersatzkräfte iS des § 4b AuslBG vorhanden seien, daß der Beschwerdeführer jedoch fünf namentlich genannte Personen abgelehnt habe. Auch erlaube die Lage des Arbeitsmarktes keine Bewilligungserteilung für P.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erteilung der beantragten Sicherungsbescheinigung verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Beabsichtigt ein Arbeitgeber, Ausländer für eine Beschäftigung im Bundesgebiet im Ausland anzuwerben, so ist ihm gemäß § 11 Abs. 1 AuslBG auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen. Sie hat zu enthalten, für welche Ausländer oder welche Anzahl von Ausländern bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht gestellt wird.
Gemäß § 11 Abs. 2 AuslBG darf die Sicherungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn 1. die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1, 2 oder 6 und Abs. 3 Z. 1, 4, 6, 8 und 12 gegeben sind und 2. auf Grund der Angaben des Antragstellers angenommen werden kann, daß für den Ausländer eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 5 zur Verfügung stehen wird.
Die belangte Behörde hat - ohne Bezugnahme auf
§ 11 AuslBG - den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 1 und Abs. 6 dieses Gesetzes gestützt. Mit Rücksicht auf § 11 Abs. 2 Z. 1 AuslBG rechtfertigt schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe die Abweisung der Beschwerde.
§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:
"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und
1.
bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
2.
die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
a)
als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder
b)
in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
c)
als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
d)
im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
3.
öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
4.
die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."
Der Beschwerdeführer hat die Feststellung des Arbeitsamtes, der Vermittlungsausschuß habe seinen Antrag nicht befürwortet, nicht bekämpft, und er hat auch gegen die ihm im Zuge des Berufungsverfahrens vorgehaltene Überschreitung der Landeshöchstzahl nichts vorgebracht. Er stützt auch sein Beschwerdevorbringen ausschließlich auf Umstände, die für eine Beurteilung des Falles unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 1 AuslBG von Bedeutung sein könnten. Hat er aber somit die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 6 AuslBG für den Beschwerdefall nicht in Zweifel gezogen, dann wäre er gehalten gewesen, Gründe vorzubringen, die für die Ausstellung der beantragten Sicherungsbescheinigung im erschwerten Verfahren iS dieser Gesetzesstelle maßgebend hätten sein können (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0284). Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers läßt aber nicht erkennen, woraus sich das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG ableiten ließe. Die belangte Behörde konnte daher mit Recht davon ausgehen, daß solche Gründe nicht gegeben sind (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 1993, Zl. 93/09/0171, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Im übrigen stellt sich das vom Beschwerdeführer zu § 4 Abs. 1 AuslBG erstattete Vorbringen als dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG vor dem Verwaltungsgerichtshof herrschenden Neuerungsverbot widersprechend dar, weil er im Verwaltungsverfahren weder etwas in Richtung eines bestimmten, an die benötigte Arbeitskraft zu stellenden Anforderungsprofils (Führerschein, keine weiblichen Kräfte) vorgebracht, noch zu dem Vorhalt Stellung genommen hat, er habe ohne nähere Begründung zu ihm geschickte Ersatzkräfte abgelehnt.
Die belangte Behörde konnte aber nach dem Gesagten die Versagung der Ausstellung der beantragten Sicherungsbescheinigung für P. schon auf § 4 Abs. 6 AuslBG stützen. Dies hatte die Abweisung der Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zur Folge, ohne daß auf die übrigen von der belangten Behörde herangezogenen Gründe und auf das dazu vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen näher eingegangen werden mußte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090382.X00Im RIS seit
20.11.2000