TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/7 92/05/0320

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Veröffentlicht am 07.12.1993
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Index

L16003 Gemeindeverband Verwaltungsgemeinschaft Niederösterreich;
L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich;
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AbfallwirtschaftsV Gemeindeverband Horn 1991 §3;
AbfallwirtschaftsV Gemeindeverband Horn 1991;
AWG 1990 §11 Abs3;
AWG 1990 §2;
AWG NÖ 1987 §3;
AWG NÖ 1987 §4;
B-VG Art10 Abs1 Z12;
B-VG Art119a Abs10;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art119a Abs6;
B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art89 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/05/0344

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des Abfallwirtschaftsverbandes Horn in Mold, vertreten durch den Obmann, dieser vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. November 1992, Zl. II/1-BE-617-6-91 und II/1-BE-617-35-92, betreffend je einen Auftrag nach dem Nö Abfallwirtschaftsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. A in X, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in X, und 2. K in R), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 6.070,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit undatierten Bescheiden des Obmannes des Abfallwirtschaftsverbandes Horn wurde für die beiden Liegenschaften der beiden mitbeteiligten Parteien beginnend mit 1. Jänner 1992 die Verpflichtung ausgesprochen, anfallenden Müll und die aufgrund der Abfallwirtschaftsverordnung des Abfallwirtschaftsverbandes vom 21. Oktober 1991 einbezogenen Stoffe getrennt in nichtverwertbaren Müll und Wertstoffmüll in den aufzustellenden Behältern zu lagern und durch die öffentliche Müllabfuhr abführen zu lassen. Neben der Anordnung der Aufstellung einer Restmülltonne und einer Papiertonne wurde in beiden Bescheiden die Aufstellung einer Biotonne angeordnet. Dagegen erhoben die mitbeteiligten Parteien Berufung und wendeten sich vor allem dagegen, daß ihnen eine Biotonne zugeteilt worden war, obwohl sie derartigen Müll kompostieren und daher gemäß § 3 Nö Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. 8240-1, kein Abfall im Sinne dieses Gesetzes vorliege. Die Berufungen wurden mit Bescheiden des Verbandsvorstandes des Abfallwirtschaftsverbandes Horn vom 23. April 1992 bzw. 6. Mai 1992, gestützt auf § 5 der Abfallwirtschaftsverordnung, abgewiesen. Biomüll umfasse nicht nur organische Abfälle pflanzlichen Ursprungs, sondern auch solche tierischen Ursprungs, die, sofern sie nicht unter die Nö Tierkörperbeseitigungsverordnung fielen, aufgrund der Abfallwirtschaftsverordnung gesammelt werden würden, sodaß die Zuteilung einer Biotonne gerechtfertigt sei. Die Bescheide des Vorstandes des Abfallwirtschaftsverbandes enthielten auf der ersten Seite den Hinweis, daß über die Berufung der Vorstand entschieden habe. Die Fertigung des Bescheides lautete "Bürgermeister Ing. Heribert Strommer (Obmann)".

Den dagegen erhobenen Vorstellungen der mitbeteiligten Parteien gab die Nö Landesregierung mit den angefochtenen Bescheiden jeweils Folge, hob die angefochtenen Bescheide auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Verbandsvorstand. Die angefochtenen Bescheide stützten sich vor allem darauf, daß die Abfallwirtschaftsverordnung, auf die sich die angefochtenen Bescheide stützten, nicht rechtswirksam sei, da sie nicht entsprechend § 27 Nö Gemeindeverbandsgesetz LGBl. 1600-3, an der Amtstafel des Gemeindeverbandes an dessen Sitz während zweier Wochen kundgemacht worden sei. Als Sitz des Gemeindeverbandes komme nur jener Sitz in Betracht, der sich aus der Satzung des Verbandes ergebe. Im vorliegenden Fall sei die angewendete Abfallwirtschaftsverordnung nur an der Amtstafel der Gemeinde Horn und in den übrigen verbandsangehörigen Gemeinden kundgemacht worden. Die Kundmachung der angeführten Verordnung an der Amtstafel am Sitz des Gemeindeverbandes sei nicht erfolgt, da es am Sitz des Gemeindeverbandes keine eigene Amtstafel gebe. Die angeführte Verordnung des Abfallwirtschaftsverbandes Horn sei daher als nicht ordnungsgemäß kundgemacht und daher als nicht rechtswirksam anzusehen. Da die angeführte Abfallwirtschaftsverordnung nicht rechtswirksam sei, stütze sich der Bescheid des Vorstandes des Abfallwirtschaftsverbandes rechtswidriger Weise auf diese, sodaß dieser Bescheid aufzuheben sei.

Im übrigen hielt die Nö Landesregierung auch die in den Bescheiden des Verbandsvorstandes vertretene Auffassung, daß für Abfälle tierischen Ursprungs, sofern diese nicht unter die Nö Tierkörperbeseitigungsverordnung fallen, eine Ausnahme gemäß § 3 Nö Abfallwirtschaftsgesetz nicht vorliege, für nicht begründet bzw. ohne Deckung im Gesetz. Die entscheidungsrelevanten Stoffe tierischen Ursprungs könnten nach der Definition von Abfall in § 3 Z. 1

Nö Abfallwirtschaftsgesetz dann nicht als Abfall angesehen werden, wenn ihre Behandlung als Abfall in keinen besonderen Vorschriften vorgesehen sei bzw. wenn sie kompostiert würden, weil dann nicht angenommen werden könne, daß sich der Besitzer dieser Stoffe entledigen wolle bzw. entledigt habe. Die Frage, ob diese Stoffe einer Kompostierung zugeführt würden oder nicht, hätte Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens sein müssen. Ob ein solches Ermittlungsverfahren tatsächlich durchgeführt worden sei, lasse sich mangels unvollständiger Vorlage der Verwaltungsakten durch den Abfallwirtschaftsverband nicht feststellen. Aus den Vorstellungsvorbringen sei aber zu entnehmen, daß ein solches Ermittlungsverfahren nicht stattgefunden habe. Auch dieser Mangel belaste die Bescheide mit Rechtswidrigkeit. Auf die übrigen Mängel (keine eingehende Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen, unrichtige Zitierung der für die Entscheidung maßgeblichen Gesetzesstellen, die unrichtige Fertigung des Bescheides und rückwirkende Zuteilung) ging die Nö Landesregierung im Hinblick auf die festgestellten Mängel nicht mehr ein.

Gegen diese Bescheide der Nö Landesregierung erhob der Abfallwirtschaftsverband Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof und machte inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Unzuständigkeit geltend. Der Abfallwirtschaftsverband Horn erachtet sich in dem Recht verletzt, daß von ihm erlassene Bescheide nicht aufgehoben werden dürfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung nicht gegeben sind.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, die Verwaltungsakten vorgelegt (die, soweit sie den Abfallwirtschaftsverband betreffen, unvollständig sind) und die Abweisung der Beschwerden und Kostenersatz beantragt. Auch die mitbeteiligten Parteien erstatteten Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist festzustellen, daß die Beschwerdelegitimation des beschwerdeführenden Abfallwirtschaftsverbandes Horn im Hinblick auf Art. 119 a Abs. 10 B-VG in Verbindung mit Art. 119 a Abs. 9 B-VG zu bejahen ist (vgl. KOJA, Gemeindeverbände und Bundesverfassung, 56). Danach sind die Bestimmungen des Art. 119 a Abs. 1 bis 9 B-VG auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen, entsprechend anzuwenden. Gemäß § 4 des Nö Abfallwirtschaftsgesetzes (1987), LGBl. 8240-1, das im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt, sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches. Mit § 3 der Satzung "Gemeindeabfallwirtschaftsverband Horn", die von der Nö Landesregierung gemäß § 59 Nö Gemeindeverbändeverordnung, LGBl. 1600-2, mit Wirksamkeit ab 10. Juni 1991 genehmigt wurde, wurde dem genannten Gemeindeverband aus dem eigenen Wirkungsbereich die Vollziehung des Nö Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. 8240 (im folgenden: NÖ AWG), übertragen, wobei der Abschnitt III und § 33 NÖ AWG erst ab dem 1. Jänner 1992 vom Verband zu vollziehen ist.

Gemäß § 27 Abs. 1 Nö Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. 1600-3, in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung, sind Rechtsverordnungen des Gemeindeverbandes vom Verbandsobmann an der Amtstafel des Gemeindeverbandes am Sitz desselben kundzumachen und nachrichtlich von den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Dauer der Bekanntgabe in den Gemeinden hat ebenfalls zwei Wochen zu betragen.

Der beschwerdeführende Gemeindeverband wendet gegen die angefochtenen Bescheide ein, daß die belangte Behörde, indem sie die im vorliegenden Fall anzuwendende Abfallwirtschaftsverordnung des Abfallwirtschaftsverbandes Horn vom 21. Oktober 1991 für nicht ordnungsgemäß kundgemacht und daher als nicht rechtswirksam erklärte, dabei eine Zuständigkeit in Anspruch genommen habe, die ihr nach Art. 89 B-VG und nach dem Gesetz nicht zukomme. Die Nö Landesregierung hätte im Rahmen des aufsichtsbehördlichen Verordnungsprüfungsverfahrens gemäß § 88 Nö Gemeindeordnung 1973, LGBl. Nr. 1000-3, dessen IV. Hauptstück (§§ 85 ff) gemäß § 31 Abs. 3 Nö Gemeindeverbandsgesetz auch für Gemeindeverbände gilt, innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der von der Gemeinde erlassenen Verordnung bei der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit gehabt, allfällige Mängel der angewendeten Abfallwirtschaftsverordnung aufzugreifen und die Verordnung aufzuheben. Die NÖ Landesregierung habe daher eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zukam.

Dieser Auffassung des Beschwerdeführers liegt offensichtlich die Ansicht zugrunde, daß, soweit die belangte Behörde die angewendete Verordnung für nicht rechtswirksam ansah, eine Entscheidung gemäß § 88 Nö Gemeindeordnung 1973 vorliege. Eine solche Umdeutung je eines Teiles der angefochtenen Bescheide lassen die angefochtenen Bescheide nicht zu. Es handelt sich daher bei diesen Bedenken um solche der inhaltlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, wie dies die Nö Landesregierung auch in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt.

Weiters ist festzustellen, daß es unzulässig war, daß die Nö Landesregierung die angewendete Abfallwirtschaftsverordnung wegen nicht ordnungsgemäßer Kundmachung als nicht rechtswirksam ansah. Eine solche Überprüfungsbefugnis gegenüber Verordnungen kommt der Nö Landesregierung außerhalb des aufsichtsbehördlichen Verfahrens nicht zu (gemäß einem Aktenvermerk wurde die Verordnung der NÖ Landesregierung am 17. Dezember 1991 zur Kenntnis gebracht). Eine solche Zuständigkeit steht gemäß Art. 89 Abs. 1 B-VG nur Gerichten zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1977, Slg. Nr. 9283/A). Dennoch ist der Beschwerdeführer dadurch nicht in Rechten verletzt, da aufgrund des angeführten § 27 Abs. 1

Nö Gemeindeverbandsgesetz davon auszugehen ist, daß die Verordnung des Abfallwirtschaftsverbandes vom 21. Oktober 1991 überhaupt nicht kundgemacht wurde. § 27 leg. cit. ordnet zunächst an, daß Rechtsverordnungen vom Verbandsobmann an der Amtstafel des Gemeindeverbandes am Sitz desselben kundzumachen sind. Die unmittelbar darauf folgende Anordnung, daß Rechtsverordnungen des Gemeindeverbandes "nachrichtlich von den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzugeben" sind, kann im Hinblick auf den zum ersten Satzteil deutlich unterschiedlichen Wortlaut ("nachrichtlich" und "bekanntzugeben" gegenüber "kundzumachen") nicht als Teil der vom Gesetz vorgesehenen Kundmachung von Rechtsverordnungen des Gemeindeverbandes angesehen werden, auch wenn der § 27 leg. cit. die Überschrift "Kundmachung der Rechtsverordnungen" trägt. Diese Auslegung des § 27 leg. cit. wird auch noch dadurch gestützt, daß die folgenden zwei Sätze in § 27 Abs. 1 leg. cit in Übereinstimmung mit dem ersten Satz dieser Bestimmung zwischen einer "Kundmachungsfrist" einerseits und der "Dauer der Bekanntgabe in den Gemeinden" andererseits unterscheiden. Bei dem vorliegenden Nebeneinander der Verwendung der Begriffe der Kundmachung und der Bekanntgabe muß darauf geschlossen werden, daß als Kundmachungsanordnung nur jener Teil der Bestimmung angesehen werden kann, in dem der Ausdruck "Kundmachung" verwendet wird.

Eine Kundmachung der Abfallwirtschaftsverordnung des Abfallwirtschaftsverbandes Horn vom 21. Oktober 1991 "an der Amtstafel des Gemeindeverbandes am Sitz desselben" gemäß § 27 Abs. 1 erster Satz leg. cit. ist aber nicht erfolgt, da unbestritten feststeht, daß der Abfallwirtschaftsverband im Zeitpunkt der Erlassung der angeführten Verordnung keine eigene Amtstafel zur Verfügung hatte. Wenn in der Beschwerde geltend gemacht wird, daß der Abfallwirtschaftsverband Horn mit der Gemeinde Horn eine Vereinbarung getroffen hat, daß er für Kundmachungen die Amtstafel der Gemeinde Horn verwenden könne, kann diesem Argument - ohne daß beantwortet werden muß, ob eine solche privatrechtliche Vereinbarung im Zusammenhang mit der Regelung der Kundmachung genereller Normen verfassungsrechtlich zulässig wäre - schon deshalb keine Bedeutung zukommen, weil § 27 Abs. 1 leg. cit. ausdrücklich von DER AMTSTAFEL DES GEMEINDEVERBANDES AM SITZ DESSELBEN spricht. Das Gesetz geht also offensichtlich davon aus, daß dem Gemeindeverband eine eigene Amtstafel zur Verfügung steht.

Da eine nicht kundgemachte Rechtsverordnung keinerlei Rechtswirkungen entfalten kann, war die Auffassung der Nö Landesregierung im Ergebnis zutreffend, daß die in Frage stehende Verordnung nicht hätte angewendet werden dürfen.

Zu der Auffassung der belangten Behörde, daß der Vorstand des Abfallwirtschaftsverbandes im Lichte des § 3

Nö Abfallwirtschaftsgesetz ermitteln hätte müssen, ob die entscheidungsrelevanten Stoffe tierischen Ursprunges kompostiert werden oder nicht und ob sie also Abfälle im Sinne des Gesetzes darstellen, wird im übrigen festgestellt, daß sie grundsätzlich für zutreffend erachtet wird. Der Verwaltungsgerichtshof weist allerdings darauf hin, daß seit dem Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, der mit diesem Bundesgesetz in Ausübung der für nicht gefährlichen Abfall gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG dem Bundesgesetzgeber eingeräumten Bedarfsgesetzgebungskompetenz in § 2 Abs. 1 - 4 AWG bestimmte Begriff für nicht gefährlichen Abfall maßgeblich ist. Das AWG gilt nämlich für nicht gefährliche Abfälle gemäß seinem § 3 Abs. 2 u.a. hinsichtlich der §§ 1, 2, 11 Abs. 3 leg. cit. Der in § 2 Abs. 1 - 4 AWG normierte Abfallbegriff für nicht gefährlichen Abfall überlagert bzw. verdrängt somit die Begriffsbestimmung des Nö Abfallwirtschaftsgesetz 1987 (vgl. FUNK, Die neuen Umweltschutzkompetenzen des Bundes, in WALTER (Hrsg), Verfassungsänderungen 1988, 76). Jede Verordnung, die Ausführungsregelungen für nichtgefährlichen Abfall trifft, hat somit von diesem Abfallbegriff auszugehen. Bei der zukünftigen näheren Regelung der Trennung von nicht gefährlichem Abfall werden auch die gemäß § 11 Abs. 3 AWG erlassenen Verordnungen (vgl. etwa die Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992) zu beachten sein.

Der beschwerdeführende Abfallwirtschaftsverband ist somit durch die angefochtenen Bescheide in keinen Rechten verletzt worden. Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG (insb. § 48 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 leg. cit.) in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050320.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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