Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache des A in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in X, gegen den Landeshauptmann von Steiermark betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Naturschutzsache, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In seiner Beschwerde, in welcher als belangte Behörde das Amt der Steiermärkischen Landesregierung bezeichnet wurde, bringt der Beschwerdeführer vor, er habe im Sommer 1986 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung um die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung eines Kleinkraftwerkes am X-Bach im Gebiet der Gemeinde B angesucht; dieses Projekt sei naturschutzrechtlich nicht bewilligt worden. Nach eingehenden Erörterungen mit dem damaligen Naturschutzbeauftragten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung habe er am 17. Jänner 1991 ein neues Projekt vorgelegt, das eine ausreichende Restwassermenge berücksichtige; gleichzeitig habe er die Genehmigung nach dem Wasserrechtsgesetz und dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz beantragt.
Bei einer am 6. März 1991 an Ort und Stelle durchgeführten Vorprüfung des Projektes sei dieses als bewilligungswürdig beurteilt worden, die Bewilligung sei jedoch aufgrund politischer Intervention gescheitert. Über den vom Beschwerdeführer am 17. Jänner 1991 eingebrachten Antrag sei bis heute nicht entschieden worden.
Aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages teilte der Beschwerdeführer mit, daß er als belangte Behörde den Landeshauptmann von Steiermark bezeichne.
Die Beschwerde erweist sich (auch) hinsichtlich der behaupteten Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Naturschutzangelegenheit als unzulässig.
Dem Landeshauptmann, den der Beschwerdeführer in seinem Mängelbehebungsschriftsatz als belangte Behörde bezeichnet, kommt in Angelegenheiten des Naturschutzes keine Zuständigkeit zu.
Die Säumnisbeschwerde war daher (auch) hinsichtlich der behaupteten Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Naturschutzsache zurückzuweisen.
Bezüglich der behaupteten Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Wasserrechtssache wurde die Säumnisbeschwerde bereits mit hg. Beschluß vom 12. Oktober 1993, Zl. 93/07/0071, zurückgewiesen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993100212.X00Im RIS seit
20.11.2000