TE Vfgh Erkenntnis 1991/6/17 B1219/89

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Veröffentlicht am 17.06.1991
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Elsbethen vom 12.12.78 betreffend den Flächenwidmungsplan mit E v 17.06.91, V466/90.

Spruch

Die Beschwerdeführer sind infolge Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Salzburg ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Vertreters die mit 30.000,-- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes 345/6 KG Elsbethen, das Teil eines in dem von der Gemeindevertretung der Gemeinde Elsbethen am 12. Dezember 1978 beschlossenen Flächenwidmungsplan als "Kerngebiet" iS des §12 Abs1 Z3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 - ROG 1977, LGBl. 26, idF LGBl. 57/1987, ausgewiesenen und gemäß §12 Abs5 ROG 1977 als "Aufschließungsgebiet" gekennzeichneten Gebietes ist.

Mit dem gemäß §73 AVG 1950 erlassenen Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde Elsbethen vom 7. Juli 1989 wurde dem Ansuchen der Beschwerdeführer, für eine Teilfläche dieses Grundstückes die Bauplatzerklärung auszusprechen, unter Berufung auf §14 (Abs1 lita) des (Sbg.) Bebauungsgrundlagengesetzes - BGG, LGBl. 69/1968, idF LGBl. 79/1985, keine Folge gegeben und die Bauplatzerklärung versagt. Die Salzburger Landesregierung wies die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung mit Bescheid vom 4. September 1989 als unbegründet ab.

2. Gegen diesen Vorstellungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

3. Die Salzburger Landesregierung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und im Zusammenhang damit auf die Bindung der Verwaltungsbehörden an gehörig kundgemachte Verordnungen hingewiesen.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elsbethen hat mehrere Äußerungen erstattet, zu denen die Beschwerdeführer Stellung genommen haben.

II. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des von der Gemeindevertretung der Gemeinde Elsbethen am 12. Dezember 1978 beschlossenen Flächenwidmungsplanes, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Elsbethen in der Zeit vom 12. bis 26. November 1979, soweit darin das Grundstück 345/6 KG Elsbethen als "Aufschließungsgebiet" gekennzeichnet ist, einzuleiten.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V466/90, hob der Verfassungsgerichtshof den in Prüfung gezogenen Teil des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Elsbethen als gesetzwidrig auf.

III. Die belangte Behörde hat bei Erlassung des bekämpften Bescheides eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VerfGG).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG; vom zugesprochenen Kostenbetrag entfallen 5.000,-- S auf die Umsatzsteuer.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1219.1989

Dokumentnummer

JFT_10089383_89B01219_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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