TE Vwgh Beschluss 1993/12/14 93/08/0147

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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Index

L81007 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im Heizöl
Smogalarm Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

LRG Tir 1973;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, in der Beschwerdesache des G u.a. in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, P, gegen den Gemeinderat der Gemeinde M, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Luftreinhaltegesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Gemeinde M hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 6.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verfügung vom 5. Juli 1993 über die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet und der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 4. August 1993 zugestellt; die Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides endete somit am 4. November 1993.

Am 5. November 1993 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof eine Ausfertigung des mit 4. November 1993 datierten nachgeholten Bescheides vor. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wurde dieser Bescheid - nach der von der belangten Behörde vorgelegten Fotokopie des Rückscheines - ebenfalls erst am 5. November 1993 zugestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Anhörung der Beschwerdeführer in einem gemäß § 12 Abs. 1 lit. b VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde nur dann nach dieser Gesetzesstelle einzustellen, wenn die Erlassung des versäumten Bescheides und dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof fristgerecht erfolgt sind (vgl. u.a. den Beschluß vom 22. April 1991, Zl. 90/12/0297). Erlassen ist ein Bescheid aber nicht schon mit der Willensbildung der Behörde, sondern erst mit dem Tag, an dem er der Partei zugestellt oder mündlich verkündet worden ist (vgl. u.a. den Beschluß vom 11. Dezember 1969, Slg. Nr. 7694/A). Daraus folgt im Beschwerdefall, daß der versäumte Bescheid nicht als fristgerecht erlassen anzusehen ist.

In einem solchen Fall ist das Verfahren zwar nicht nach § 36 Abs. 2 VwGG, wohl aber nach § 33 Abs. 1 leg. cit. - nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei(en) - einzustellen (vgl. u.a. die Beschlüsse vom 23. September 1988, Zl. 88/17/0019, und vom 22. April 1991, Zl. 90/12/0297).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG im Zusammenhalt mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991 (vgl. dazu ebenfalls den Beschluß vom 22. April 1991, Zl. 90/12/0297). Das darüberhinausgehende Begehren auf Schriftsatzaufwand war demgemäß abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080147.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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