TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/14 93/07/0081

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §38;
WRG 1959 §124 idF 1990/252;
WRG 1959 §125 idF 1990/252;
WRG 1959 §126 Abs3;
WRG 1959 §126 Abs5;
WRG 1959 §126 idF 1990/252;
WRGNov 1990;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des F in I, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Mai 1993, Zl. 810.123/01-I 6/93, betreffend Berichtigung des Wasserbuches, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 7. April 1978 beantragten der Beschwerdeführer und seine Gattin bei der Bezirkshauptmannschaft (im folgenden: BH) die Richtigstellung des im Wasserbuch unter PZl. 571 eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes dahingehend, daß als Wasserbenutzungsberechtigte der Beschwerdeführer und seine Gattin einzutragen seien. Gleichzeitig wurde um "Wiedererteilung der Betriebsbewilligung" für das in der angeführten Postzahl beschriebene Kraftwerk für weitere 60 Jahre angesucht. Das Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb dieses Kraftwerkes war in einer Erledigung der BH vom 14. Jänner 1921, mit der verschiedene Änderungen an der Kraftwerksanlage wasserrechtlich bewilligt worden waren, mit 60 Jahren befristet worden.

Bei der von der BH am 22. Juni 1978 über dieses Ansuchen durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärten der Beschwerdeführer und seine Gattin, ihrer Ansicht nach besäßen sie aufgrund einer Eintragung im Grundbuch ein unbefristetes Wasserbenutzungsrecht. Sie hätten daher mit ihrem Antrag keine Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes, sondern eine Betriebsbewilligung für weitere 60 Jahre erreichen wollen. Da der Verhandlungsleiter diese Meinung nicht teilte und erklärte, ein bloßes Ansuchen um eine weitere Betriebsbewilligung müsse abgewiesen werden, erklärten der Beschwerdeführer und seine Gattin, daß sie ihren dahingehenden Antrag zwecks weiterer Überlegung vorläufig zurückstellten und zunächst nur die "Umschreibung der Berechtigung" im Wasserbuch begehrten. Letzterem Begehren wurde mit einem Wasserbuchbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29. September 1978 Rechnung getragen.

Mit einer weiteren Eingabe vom 3. Dezember 1980 beantragten der Beschwerdeführer und seine Gattin bei der BH die "Weitererteilung der Betriebsbewilligung für das im Wasserbuch, Postzahl 751 (gemeint: "571") beschriebene Kraftwerk für weitere 60 Jahre".

Am 23. Jänner 1981 änderte der Beschwerdeführer bei einer Vorsprache bei der BH dieses Ansuchen dahingehend ab, daß nicht um die Betriebsbewilligung, sondern im Sinne des § 21 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) um die Wiederverleihung des unter PZl. 751 (gemeint: "571") eingetragenen Wasserrechtes zum Betrieb einer Kraftanlage angesucht werde.

Einem von der BH angefertigten Aktenvermerk vom 25. Februar 1987 zufolge teilte der Beschwerdeführer an diesem Tag der BH mit, seine Anträge vom 7. April 1978 und vom 3. Februar 1980 (gemeint offenbar: vom 3. Dezember 1980) seien hinfällig, da einerseits die Änderung der Berechtigung im Wasserbuch bereits durchgeführt worden und andererseits mit Antrag vom 11. Juni 1986 ein neues Ansuchen an den Wasserbuchführer gestellt worden sei, unter Postzahl 571 die Dauer der Wasserbenutzung, die Wassermenge und die Höhe des Staumaßes zu berichtigen.

Der erwähnte Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Juni 1986 ist "an den Wasserbuchführer für die BH" gerichtet und hat folgenden Wortlaut:

"Betrifft: ANTRAG AUF BERICHTIGUNG DER WASSERBUCH-POST 571

(GP 144, KG A) betreffend Dauer der Wasserbenutzung, Wassermenge und Höhe des Staumaßes.

Begründung:

1.) Im Wasserbuch der BH ist unter WBP 865 (Salinenärarische Bäche) unter A I, 2. folgende Eintragung:.... "Wird auf GP. 2349 die Dienstbarkeit der Benützung des gesamten Bachwassers zum Betrieb des berechtigten Werkes zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der Wattefabrik auf GP. 144 in EZ. 425/II. einverleibt."

Aus dieser Urkunde ergibt sich, daß den jeweiligen Besitzern der GP. 144 das unbefristete Wasserrecht zur Benützung des gesamten jeweiligen Bachwassers zusteht. Die entsprechende Urkunde 1 in der Wasserbuchpost 571 fehlt. Die Urkunde 1 entspricht bei allen Wasserberechtigten am Amtsbach den Eintragungen in der Wasserbuchpost der Saline. Zudem wurde, ohne daß ersichtlich wäre, warum, die mit der GP. 144 verbundene Wasserbuchpost unberechtigterweise geändert (früher 570).

Demgegenüber wurde, offensichtlich durch den Verlust dieser Urkunde 1, was möglicherweise mit der gesetzwidrigen Änderung der Wasserbuchpost auf 571 in Zusammenhang steht, anläßlich des Umbaues 1921 das Wasserrecht befristet, die Wassermenge begrenzt und das Staumaß verändert, obwohl dieses Wasserrecht seit langer Zeit - im Wasserbuch laut Gedenkmänneraussage - bestand. Die Eintragung in der Wasserbuchpost 1 der Saline wurde dabei auch nicht berücksichtigt.

2.) Im Grundbuch KG A ist unter EZ. 425/II hinsichtlich GP. 144 unter anderem nachstehende Eintragung enthalten: "Mit dem Eigentum der Wattefabrik auf GP. 144 ist das Recht der Wasserbenützung zum Werksbetrieb auf GP. 239 in EZ. L 635/II verbunden."

Daraus geht nach § 126, 1 WRG ebenfalls hervor, daß das Wasserrecht nicht befristet ist.

Dieser Grundbuchsauszug wurde bei meinem letzten Antrag in die WBP 571 aufgenommen, jedoch die daraus sich ergebende Konsequenz bezüglich Änderung der Dauer des Wasserrechts jedoch nicht gezogen.

Aus all diesen Gründen wird nach § 126, Abs. 1 und 3

ANTRAG AUF BERICHTIGUNG

der Wasserbuchpost 571

gestellt, und zwar auf:

1)

unbefristete Dauer

2)

Benützung des gesamten Bachwassers

3)

Wiedereintragung des ursprünglichen Staumaßes."

Der Landeshauptmann von Tirol übermittelte der BH mit Schreiben vom 5. Februar 1988 eine Ablichtung dieses Antrages mit dem Ersuchen, im Rahmen eines Feststellungsverfahrens über den aufrechten Bestand bzw. das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes abzusprechen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung - so in der Mitteilung an die BH - werde das "ha.-Verfahren" - gemeint offenbar das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Juni 1986 - ausgesetzt werden.

In der Folge brachte der Beschwerdeführer einen mit 13. Februar 1989 datierten Devolutionsantrag bei der belangten Behörde ein. Darin gab er die Anträge vom 7. April 1978, vom 3. Dezember 1980 und vom 11. Juni 1986 wieder und ersuchte um "Entscheidung in der Sache".

Mit Bescheid vom 17. Mai 1993 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Entscheidungspflicht statt und wies seine Anträge vom 11. Juni 1986 und vom 13. Februar 1989, gerichtet auf Berichtigung der Postzahl 571 des Wasserbuches gemäß den §§ 124 und 126 WRG 1959 in Verbindung mit § 56 AVG ab. In der Begründung heißt es, das Wasserbuch diene nur der Eintragung feststehender Rechtsverhältnisse, sodaß die Frage nach Bestand oder Umfang des in das Wasserbuch einzutragenden Rechtes im Verfahren der Wasserbuchbehörde erst gar nicht auftreten könne, (Verwaltungsgerichtshof vom 7. Juli 1972, Zl. 464/72). Da im gegenständlichen Fall das Wasserrecht strittig sei, könne eine Berichtigung des Wasserbuches nicht stattfinden. Im übrigen bleibe das Ergebnis des Feststellungsverfahrens der BH zur Klärung der Frage nach dem Bestand und Umfang des im Wasserbuch einzutragenden Wasserrechtes abzuwarten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, nach Ansicht der belangten Behörde handle es sich im gegenständlichen Fall um ein Verfahren der Wasserbuchbehörde, welchem ein bloßer Antrag auf Berichtigung des Wasserbuches zugrundeliege. Die belangte Behörde ziehe sich damit auf einen reinen Formalstandpunkt zurück, indem sie den Antrag auf "Berichtigung" des Wasserbuches streng wörtlich nehme und demnach eine Klärung des einzutragenden Wasserbenutzungsrechtes nicht als beantragt annehme. In Wirklichkeit ergebe sich schon aus der Begründung des Antrages vom 11. Juni 1986 und aus dessen Vorgeschichte, daß nicht nur die Berichtigung des Wasserbuches, sondern als notwendige Vorfrage auch die Klärung der Rechtsverhältnisse beantragt sei. Dies ergebe sich auch daraus, daß der Antrag vom 11. Juni 1986 bei der BH als Bewilligungsbehörde eingebracht worden sei und nicht beim Landeshauptmann von Tirol als Wasserbuchbehörde. Es handle sich um ein Wasserrechtsverfahren und nicht um ein bloßes Wasserbuchverfahren.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Juni 1986 ist an den Wasserbuchführer gerichtet, ausdrücklich als "Antrag auf Berichtigung der Wasserbuch-Post 571" bezeichnet und sein Inhalt ist auf dieses Begehren abgestimmt. Für eine Umdeutung - in welcher Richtung auch immer - bleibt daher kein Raum. Die belangte Behörde ging daher zu Recht vom Vorliegen eines Antrages auf Berichtigung des Wasserbuches aus.

Nach § 126 Abs. 5 WRG 1959 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der WRG-Novelle 1990 kann der Wasserberechtigte beim Landeshauptmann die Durchführung einer fehlenden oder die Berichtigung einer unrichtigen Ersichtlichmachung in der Evidenz unter Beibringung der erforderlichen Nachweise beantragen. Über diesen Antrag ist bescheidförmig abzusprechen, wenn ihm nicht entsprochen wird.

Gegenstand einer Berichtigung des Wasserbuches kann nur eine Divergenz zwischen dem auf Grund eines Wasserrechtsbescheides (oder eines anderen Titels) unbestritten bestehenden Recht und dem, was im Wasserbuch ersichtlich gemacht ist, sein. Hingegen ist die Klärung strittiger Wasserrechte nicht Gegenstand eines Verfahrens zur Berichtigung des Wasserbuches. Dies ergibt sich bereits aus dem Wesen einer (bloßen) Berichtigung unrichtiger Eintragungen und dem Umstand, daß § 126 Abs. 5 WRG 1959 vom Antragsteller verlangt, "erforderliche Nachweise" beizubringen. Von der Erbringung eines solchen Nachweises kann nur die Rede sein, wenn der Wasserbuchbehörde einerseits das Vorliegen eines Wasserrechts bestimmten Inhalts und andererseits eine von diesem Wasserrecht abweichende Ersichtlichmachung im Wasserbuch bewiesen wird. Unterlagen, welche lediglich einen die Ersichtlichmachung im Wasserbuch deckenden Titel (Wasserrechtsbescheid) in Frage stellen, genügen dem Erfordernis der Erbringung der entsprechenden Nachweise nicht.

Die Auffassung, das Wasserbuch-Berichtigungsverfahren diene nicht der Klärung strittiger Wasserrechtsverhältnisse, wird auch durch einen Blick auf die Rechtslage vor der WRG-Novelle 1990 bestätigt. Literatur und Judikatur vertraten zu § 126 Abs. 3 WRG 1959 in der Fassung vor der Novelle 1990 - diese Bestimmung regelte das Berichtigungsverfahren - einhellig die Auffassung, das Verfahren zur Berichtigung des Wasserbuches diene nicht der Klärung strittiger Wasserrechtsverhältnisse (vgl. Grabmayr-Rossmann, Das Österreichische Wasserrecht2, Anm. 7 zu § 126); die Beurteilung solcher strittiger Rechte stehe der Wasserbuchbehörde nicht zu, und zwar auch nicht im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 1972, Slg. NF 8270/A). Die WRG-Novelle 1990 hat zwar Änderungen an den Bestimmungen über das Wasserbuch und über das Verfahren zu dessen Berichtigung vorgenommen, doch ist weder dem Wortlaut der geänderten Bestimmungen noch den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1152 Blg. NR XVII. GP) ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß an dem Grundsatz etwas geändert werden sollte, daß das Verfahren zur Berichtigung des Wasserbuches nicht der Klärung strittiger Wasserrechtsverhältnisse zu dienen hat. Die Verpflichtung des Antragstellers, die erforderlichen Nachweise beizubringen, deutet im Gegenteil auf eine Verfestigung dieses Grundsatzes hin.

Der Beschwerdeführer führt in seinem Antrag vom 11. Juni 1986 selbst an, daß das in Rede stehende Wasserbenutzungsrecht anläßlich des Umbaues des Kraftwerkes 1921 befristet, die Wassermenge begrenzt und das Staumaß verändert wurde, bestreitet also nicht, daß die diesbezüglichen Eintragungen im Wasserbuch mit dem Bescheid aus dem Jahr 1921 übereinstimmen, meint aber, ihm stehe - abweichend von dem erwähnten Bescheid aus dem Jahr 1921 und abweichend von der Eintragung im Wasserbuch - aufgrund einer Grundbuchseintragung ein unbefristetes, hinsichtlich des Maßes der Wasserbenutzung uneingeschränktes und auch bezüglich des Staumaßes anderslautendes Wasserbenutzungsrecht zu. Damit hat der Beschwerdeführer aber nicht den Nachweis einer unrichtigen Ersichtlichmachung im oben dargelegten Sinn erbracht, sondern lediglich die Zulässigkeit der Befristung des Wasserbenutzungsrechtes durch den Bescheid aus dem Jahre 1921 in Frage gestellt. Die belangte Behörde hat daher den Berichtigungsantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da das Verfahren zur Berichtigung des Wasserbuches nicht der Klärung strittiger Wasserrechte dient. Eine solche Klärung wäre in einem eigenen Verfahren - etwa in einem Feststellungsverfahren - von der Wasserrechtsbehörde vorzunehmen.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070081.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten