Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 8. März 1990, Zl. LAS-85/41-80, betreffend Zusammenlegungsplan S, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 21. April 1988 erließ das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) den Zusammenlegungsplan für die Zusammenlegung S.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit der Abfindung des Grundstückes Nr. 2767/2 in der Größe von 737 m2 nicht zufrieden. Das ehemalige Grundstück Nr. 1/I, auf dem er sein Wohnhaus errichtet habe, sei in zwei Teile geteilt "und in eine nicht zu bewirtschaftende Hanglage versetzt" worden. Der von ihm genommene Grund sei für die Friedhofserweiterung gedacht und seiner Ansicht nach als Sonderfläche zu betrachten. Das werde bei der Abfindung nicht berücksichtigt.
Die belangte Behörde hat mit ihrem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 8. März 1990 diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. den §§ 16 und 20 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978 in der Fassung
LGBl. Nr. 18/84, (TFLG), als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, daß "gemäß § 7 Abs. 2 Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 476/1974," gegen dieses Erkenntnis eine weitere Berufung nicht zulässig sei. Begründend führte hiezu die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe im Zusammenlegungsverfahren S das Grundstück Nr. 1 KG S mit insgesamt 4557 m2 und 24,9172 Wertpunkten (WP) eingebracht. Unter Berücksichtigung des Abzuges für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen von 138 m2 mit 0,75 WP errechne sich ein Abfindungsanspruch von 4.419 m2 mit 24,17 WP. Diesem Abfindungsanspruch stünde die Abfindung mit
4.452 m2 und 24,2128 WP gegenüber. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Teilfläche im Nordwesten seines Altgrundstückes Nr. 1 (mit dem der Entscheidung zugrundeliegenden Zusammenlegungsplan der römisch-katholischen Pfarrkirche zu X im neugebildeten Grundstück Nr. 2768 zugewiesen) liege nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde S aus dem Jahre 1980 im Freiland und könne daher nicht davon gesprochen werden, daß diese Fläche nach dem Flächenwidmungsplan einer Sonderwidmung vorbehalten sei. Der vom Beschwerdeführer angesprochene Teil seines Altgrundstückes Nr. 1 habe daher jenen Wert, wie er nach dem rechtskräftigen Bewertungsplan vom 24. Mai 1972 in Verbindung mit dem Nachbewertungsplan vom 2. April 1987 ausgewiesen sei. Bei Erstellung des Zusammenlegungsplanes sei auf die rechtskräftigen Entscheidungen in vorangegangenen Verfahrensstufen aufzubauen, weshalb die vom Beschwerdeführer angesprochene Teilfläche seines Grundstückes nicht als Grundstück mit besonderem Wert anzusehen sei. Selbst wenn man wie der Beschwerdeführer von einer Sonderfläche dieses nordwestlichen Teiles seines Altgrundstückes - entgegen der tatsächlichen Flächenwidmung - ausginge, hätte der Beschwerdeführer mit der Zuweisung des Grundstückes Nr. 2767/2 jedenfalls ein Flächenäquivalent hiefür erhalten, welches im Falle einer tatsächlichen Friedhofserweiterung - ebenso wie sein Altbestand - hiefür in Anspruch genommen werden müßte. Die Differenz zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung betrage 0,04 WP bzw. 0,17 v.H. des Abfindungsanspruches. Der laut TFLG zulässige Unterschied könnte maximal 5 v.H. bzw. 1,21 WP betragen. Ein Vergleich der Bonitäten des alten und neuen Standes zeige, daß einer Vergrößerung der Flächen in der Klasse I um 83 m2 und in der Klasse VII um 231 m2 eine Verminderung der Fläche in der Klasse V um 281 m2 gegenüberstehe. Dem Durchschnittswert des Abfindungsanspruches von 54,70 WP/ha (24,17 : 0,4419) stehe ein Durchschnittswert der Abfindungen von 54,38 WP/ha (24,21 : 0,4452) gegenüber. Die Abweichung betrage somit 0,32 WP/ha bzw. 0,59 v.H. des Durchschnittswertes des Abfindungsabspruches bei einer gesetzlich zulässigen Abweichung bis zu 20 v.H. bzw. 10,94 WP/ha. Die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung zeige also, daß der Beschwerdeführer absolut im Bereich der gesetzlich angeordneten Abfindungsregeln abgefunden worden sei. Die Bewirtschaftung des Abfindungsgrundstückes Nr. 2767/2 sei vom Gemeindeweg Grundstück Nr. 2708 her ohne weiteres möglich. Über seine Abfindung Grundstück Nr. 2767/2 könne der Beschwerdeführer zunächst über eine ebene Fläche (Bonitätsklasse I) zufahren und sei von dort her auch in der Lage, die im Bereich der Geländekante befindliche (kleinflächige) Hanglage im Nordwestteil seiner Abfindung Grundstück Nr. 2767/1 zu bewirtschaften. Der Beschwerdeführer werde jedenfalls mit solchen Flächen abgefunden, die ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen zumindest gleichen Betriebserfolg wie im alten Stand erwarten ließen. Dies habe selbst der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Die Abfindungen Grundstücke Nr. 2767/1 und 2767/2 (Altgrundstück Nr. 1) seien der einzige Besitzstand des Beschwerdeführers, welcher weder eine Hofstelle noch eine Viehhaltung habe. Auf Grundstück Nr. 2767/1 habe der Beschwerdeführer ein Wohnhaus mit Privatzimmervermietung.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, es aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Sinne des § 20 TFLG verletzt. In Ausführung des so verstandenen Beschwerdepunktes führt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes aus, das angefochtene Erkenntnis verstoße gegen § 20 Abs. 1, 8 und 10 lit. a TFLG. Dem Beschwerdeführer sei ein Grundstück in einer nicht zu bewirtschaftenden Hanglage und anstelle eines einzigen arrondierten Grundstückes zwei getrennte Abfindungsgrundstücke zugewiesen worden. Die Agrarbehörden hätten ihm ein Grundstück mit besonderem Wert nicht wieder zugewiesen. Die Qualifikation als Grundstück mit besonderem Wert hänge nicht vom Flächenwidmungsplan ab, vielmehr sei dies nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Daß ein Grundstück mit besonderem Wert vorliege, ergebe sich schon daraus, daß der römisch-katholischen Kirche ihrem Abfindungsanspruch entsprechend ein für die Friedhofserweiterung notwendiges und geeignetes Grundstück zugewiesen worden sei. Landwirtschaftliche Gesichtspunkte kämen für diese Grundteilung und erfolgte Zuweisung nicht in Frage, da die römisch-katholische Pfarrkirche über keine Landwirtschaft in diesem Bereiche verfüge.
Gemäß § 23 Abs. 2 TFLG besteht der Zusammenlegungsplan u.a. aus der Abfindungsberechnung, welche insbesonders den Abfindungsanspruch und den Wert der Grundabfindung zu enthalten hat (§ 23 Abs. 2 lit. b Z. 4 und 5 TFLG). Gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. hat jede Partei Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Wert und Flächenausmaß der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Wert und Flächenausmaß der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v.H. dieses Verhältnisses zulässig (Abs. 8). Der Abfindungsberechnung ist der Abfindungsanspruch (Abs. 1) zugrundezulegen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 v.H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen (Abs. 9). Dem bisherigen Eigentümer sind Grundstücke mit besonderem Wert (§ 13 Abs. 6), sofern sie nicht durch gleichwertige ersetzt werden können, wieder zuzuweisen (Abs. 10 lit. a).
Nach der Judikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist das Kommassierungsverfahren durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Diesem Aufbau wohnt die Folge inne, daß jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird und deren rechtskräftiger Abschluß einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist, andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrundegelegt werden muß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 91/07/0154). Im Zusammenlegungsplan als letzte Stufe des etappenförmigen Aufbaues des Zusammenlegungsverfahrens können daher die Fragen des Besitzstandes und der Bewertung nicht mehr erörtert werden. Der belangten Behörde ist daher kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn sie dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die aus dem Altbestand des Beschwerdeführers stammende, der römisch-katholischen Pfarrkirche X zugewiesene Grundabfindung stelle eine Grundfläche mit besonderem Wert dar, infolge der eingetretenen Rechtskraft des Bewertungsplanes vom 24. Mai 1972 und des Nachbewertungsplanes vom 2. April 1987 keine entscheidungsrelevante Bedeutung mehr zugemessen hat.
Bei der Neuordnung im Rahmen der Zusammenlegung gemäß § 16 Abs. 1 TFLG soll eine "Gesamtlösung" gefunden werden, welche die Interessen aller Parteien und der Allgemeinheit berücksichtigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1993, Zl. 90/07/0134, zur im wesentlichen gleichgelagerten Gesetzeslage des OÖ Flurverfassungslandesgesetzes). Für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist daher davon auszugehen, daß die Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand verglichen wird und nicht ein Grundstück des Altbestandes mit einem Abfindungsgrundstück allein. Die Behauptung einer Partei, die Bewirtschaftung nur eines Abfindungsgrundstücksteiles sei mit einem enormen Aufwand verbunden, kann allein die Gesetzmäßigkeit der Abfindung daher nicht in Frage stellen, weil die gesamte Grundabfindung Ersatz für den gesamten Altbesitz ist.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Beschwerdevorbringen nicht aufzuzeigen, inwieweit der belangten Behörde eine Gesetzwidrigkeit im angefochtenen Erkenntnis unterlaufen ist. Die belangte Behörde hat schlüssig begründend dargelegt, daß die teilweise vorhandene Hanglage des Abfindungsgrundstückes Nr. 2767/2 eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung desselben nicht verhindert. Daß die ihm zugewiesene Abfindung es nicht mehr erlaube, zumindest den gleichen Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung zu erzielen, hat der Beschwerdeführer konkret nicht behauptet, den dafür erforderlichen Nachweis hat er im übrigen vor der Agrarbehörde nicht erbracht.
Inwieweit für den Beschwerdeführer ein gegen § 20 TFLG verstoßender Nachteil darin liegen soll, daß anstelle des Altgrundstückes nunmehr zwei Abfindungsgrundstücke zugewiesen wurden, ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, weil beide Abfindungsgrundstücke - wie das Altgrundstück - in der Natur eine flächenmäßige Einheit bilden.
Da der Beschwerdeführer auch unter dem Beschwerdepunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften relevante Verfahrensmängel, die auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides von Einfluß gewesen sein könnten, nicht aufzuzeigen vermochte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mir der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990070078.X00Im RIS seit
20.11.2000