Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes mangels Legitimation; Zumutbarkeit des VerwaltungsrechtswegesSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Antragsteller begehrt mit seinem auf Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten Antrag, den vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg beschlossenen Flächenwidmungsplan dieser Gemeinde insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als er für ein näher bezeichnetes, im Eigentum des Antragstellers stehendes Grundstück die Widmung "Grünland" iS des §15 Abs1 des NÖ Raumordnungsgesetzes, LGBl. 8000-0, idgF festlegt.
Der Antragsteller bringt im wesentlichen vor, er sei in der Möglichkeit der Nutzung seines Grundstückes durch dessen teilweise Umwidmung eingeschränkt worden, weil ihm die Errichtung eines Bauwerkes auf dem in Gründland umgewidmeten Teil dieses Grundstückes rechtlich verwehrt sei.
Der Antragsteller macht ferner mit näherer Begründung geltend, daß diese Umwidmung gesetzwidrig sei.
2. Zu den prozessualen Voraussetzungen führt der Antragsteller aus, daß der Flächenwidmungsplan, dem die rechtliche Qualität einer Verordnung zukomme, für ihn unmittelbar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden sei. Die baurechtliche und raumordnungsrechtliche Wirkung des Flächenwidmungsplanes bedürfe keines weiteren Konkretisierungsaktes. Ferner seien die Interessen des Antragstellers aktuell und unmittelbar beeinträchtigt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:
1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 10511/1985, 11726/1988).
2. Im vorliegenden Fall steht dem Antragsteller entgegen seinen Behauptungen ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes zur Verfügung. Nach §12 der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200-0, - §12 ("Bauplatzerklärung") wurde durch die 6. Novelle, LGBl. 8200-6, mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 neugefaßt - hat der Eigentümer eines Grundstückes die Möglichkeit, einen Antrag auf Erklärung eines Teiles oder des gesamten Grundstückes zum Bauplatz zu stellen. Die Bauplatzerklärung kann, wie sich aus §12 Abs4 der NÖ Bauordnung 1976 ergibt, unabhängig von der Bewilligung einer Grundabteilung (§10) oder eines Bauvorhabens beantragt werden. In solchen Fällen sind dem Antrag keine weiteren Unterlagen anzuschließen. Dem Antragsteller ist somit die Einbringung eines derartigen Antrages zumutbar (vgl. dazu etwa VfSlg. 11317/1987; VfGH 19.6.1990 V84/87, 25.2.1991 V11/91).
Es steht dem Antragsteller frei, nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges in einer Beschwerde gegen den seinen Antrag abweisenden Bescheid die Frage der Gesetzwidrigkeit - gemäß §12 Abs1 der NÖ Bauordnung 1976 präjudiziellen - Flächenwidmungsplanes an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Auf diese Weise kann die von Amts wegen zu veranlassende Prüfung des Flächenwidmungsplanes auf seine Gesetzmäßigkeit herbeigeführt werden.
Daraus ergibt sich, daß dem Antragsteller ein zumutbarer Weg zur Verfügung steht, über die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gegen den auf der Grundlage der angefochtenen Verordnung erlassenen Bescheid die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der von ihm bekämpften Verordnung zu erreichen (VfSlg. 10004/1984 mwH, 11317/1987).
3. Der Antrag war somit mangels Legitimation des Antragstellers zurückzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:V90.1991Dokumentnummer
JFT_10089383_91V00090_00