TE Vwgh Beschluss 1993/12/14 93/05/0192

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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Index

L78101 Starkstromwege Burgenland;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art12 Abs3;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
StarkstromwegeG Bgld 1971 §7;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache 1.) des A in S, 2.) des B in L und 3.) der M in P, vertreten durch Dr. W, RA in O, gegen den Bescheid der Bgld LReg vom 22. Juni 1993, Zl. VI/1-215/4-1993, betreffend eine Bewilligung nach dem Bgld. Starkstromwegegesetz (mP: BEWAG-Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-AG, vertreten durch Dr. R, RA in W), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer zusammen haben dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.900,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Juni 1993 wurde der mitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter Berufung auf § 7 des Bgld. Starkstromwegegesetzes die Bewilligung "zur Errichtung und zum Betrieb einer 20 kV-Leitung und Trafostation Burgauberg/Hochkogel" erteilt und gleichzeitig zu Lasten bestimmter Liegenschaften der Beschwerdeführer eine Dienstbarkeit eingeräumt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Im Zuge des Vorverfahrens (§ 35 Abs. 3 VwGG) teilte die Burgenländische Landesregierung mit Schreiben vom 14. September 1993 dem Verwaltungsgerichtshof mit, daß der Gesamtakt infolge des Devolutionsantrages gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG der Beschwerdeführer dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten vorgelegt worden sei.

In Beantwortung einer daraufhin ergangenen hg. Anfrage teilte das genannte Bundesministerium mit Schreiben vom 29. November 1993 mit, daß das Bundesministerium auf Grund des Devolutionsantrages der Beschwerdeführer "in der Sache selbst entscheiden wird".

Damit steht fest, daß das Verwaltungsverfahren, welches mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossen worden ist, auf Grund des gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG gestellten Antrages der Beschwerdeführer neu in Gang gesetzt wurde und nunmehr vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten durchzuführen und abzuschließen sein wird. Mit der meritorischen Erledigung dieses Antrages der Beschwerdeführer wird der in Beschwerde gezogene Bescheid der Burgenländischen Landesregierung kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 12 Abs. 3 B-VG außer Kraft treten.

Daraus ergibt sich, daß die Beschwerdeführer, die von dem ihnen in Art. 12 Abs. 3 B-VG eröffneten Recht, das Verwaltungsverfahren auf der Ministerialebene neuerlich in Gang zu setzen, Gebrauch gemacht haben, sich ihres Rechtes zur Beschwerdeführung nach Art. 131 Abs. 1 B-VG begeben haben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. September 1964, Slg. Nr. 6442/A, und vom 22. Dezember 1966, Slg. Nr. 7047/A).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51, VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil an Stempelgebühren für die lediglich in zweifacher Ausfertigung vorzulegende Gegenschrift und die Beilagen insgesamt nur S 780,-- zu entrichten waren.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050192.X00

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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